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Sozialversicherungen bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Nur wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, das heißt, Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Wer mindestens fünf Jahre vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert war, kann einen Zuschuss bis maximal 118,31 € plus 17,54 € für die Pflegeversicherung zur bisherigen Versicherung erhalten.
Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Sie sind auch rentenversichert, sofern Sie nicht bereits auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder des Bezuges von zum Beispiel Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig sind und das Arbeitslosengeld II nicht als Darlehen oder einmalige Leistung erbracht wird.

Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist abhängig vom jeweiligen zu Grunde zu legenden Versicherungszweig: 40,80 € (Deutsche Rentenversicherung Bund, Regionalträger)beziehungsweise 54,12 € (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
Personen, die vor Beginn des Bezuges in der Rentenversicherung nicht versichert waren, können bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss von 40,80 € zu den Beiträgen erhalten.

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung werden direkt an den Sozialversicherungsträger überwiesen.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht für Sie im Rahmen der Meldepflicht, wenn Sie eine der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit aufsuchen müssen.