1. Zum Inhalt springen

Einstiegsgeld

Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden.

Sie können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder
  • sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat.

Die Förderungsdauer beträgt normalerweise zwölf Monate und kann auf 24 Monate verlängert werden.

Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Sie/Er berücksichtigt dabei die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes und prüft, ob die angestrebte Tätigkeit Ihrer beruflichen Eingliederung dient.

Das Einstiegsgeld kann weiter erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

Kann ich einen Gründungszuschuss beantragen?

Nein, diese Leistung erhalten nur Bezieher von Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III). Der Gründungszuschuss hatte am 1. August 2006 die Ich-AG und den Existenzgründerzuschuss abgelöst. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die sich selbstständig machen wollen, haben unverändert die Möglichkeit, in Absprache mit ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. ihrem persönlichen Ansprechpartner Einstiegsgeld zu erhalten.