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Nebenverdienst

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit beziehungsweise Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.

Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen. Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Wichtig ist, dass Sie jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung melden.

Sonderfälle beim Nebeneinkommen

Besonderheiten hinsichtlich des anrechnungsfreien Entgelts gelten dann, wenn Sie während der letzten 18 Monate vor der Anspruchsentstehung neben einem Versicherungspflichtverhältnis

  • eine geringfügige Beschäftigung oder
  • eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Umfang von wöchentlich weniger als 15 Stunden mindestens 12 Monate ausgeübt haben.

In diesem Fall bleibt Nebeneinkommen bis zur Höhe des während der letzten 12 Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts anrechnungsfrei, es sei denn, der monatliche Mindestfreibetrag von 165 Euro wäre höher.