1. Zum Inhalt springen

Trainingsmaßnahmen

Zwei Personen sitzen am PC

Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen sollen Ihre Eingliederungsaussichten verbessern. Ziel ist es, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden die Möglichkeit zu geben, ihre persönliche Eignung und ihre beruflichen Fertigkeiten zu überprüfen oder alternative Beschäftigungsfelder in Erwägung zu ziehen und zu erproben.

Mit Hilfe von Maßnahmen der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahmen können auch Perspektiven erarbeitet werden, wie Sie sich als Arbeitsloser den Anforderungen des Arbeitsmarktes anpassen können.

Förderungsfähige Maßnahmen

Gefördert werden nach § 49 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) Maßnahmen,

  1. in denen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist (Dauer bis zu vier Wochen),
  2. die die Selbstsuche von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie ihre Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit prüfen (Dauer bis zu zwei Wochen),
  3. die dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern (Dauer bis zu acht Wochen).

Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen können auch kombiniert werden. Insgesamt dürfen die verschiedenen Maßnahmearten jedoch die Dauer von 12 Wochen nicht übersteigen.

Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören dabei sowohl Maßnahmen bei einem Träger als auch Tätigkeiten in einem Betrieb. Eine Teilnahmeförderung von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden kommt in Betracht, wenn die Maßnahme angemessen und geeignet ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Person wohnt. Die Agentur für Arbeit muss ihre Einwilligung zur Maßnahme geben. Diese kann nur erfolgen, wenn die Maßnahme bestimmte Voraussetzungen erfüllt, die die Agentur für Arbeit zu prüfen hat.

Ein großer Teil der Gruppenmaßnahmen wird im Zusammenhang mit der Optimierung des Einkaufs von Arbeitsmarktdienstleistungen durch die regionalen Einkaufszentren der Bundesagentur für Arbeit standardisiert nach überregionalen Ausschreibungsverfahren eingekauft. Beachten Sie hierzu die jeweils aktuellen Informationen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter "Öffentliche Ausschreibungen") und im Bundesausschreibungsblatt.

Finanzielle Hilfen

Während der Maßnahme der Eignungsfeststellung/Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme wird das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld weiter gezahlt. Daneben kann die Agentur für Arbeit folgende Kosten übernehmen:

  • Lehrgangskosten (bei einer betrieblichen Tätigkeit können keine Lehrgangskosten übernommen werden), Prüfungsgebühren, Kosten für die erforderliche Arbeitskleidung;
  • Fahrkosten (unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel wird für jeden Tag, an dem die Bildungsstätte beziehungsweise der Betrieb aufgesucht wird, eine Pauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte/ Betrieb von 0,36 € für die ersten zehn Kilometer und 0,40 € für jeden weiteren Kilometer angesetzt. Monatliche Kosten für Pendelfahrten können grundsätzlich nur bis zur Höhe von 476,- € übernommen werden;
  • Kosten für auswärtige Unterbringung (monatlich bis zu 340,- €) und Verpflegung (monatlich bis zu 136,- €), wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich ist;
  • Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder in Höhe von 130,- € monatlich je Kind.

Bei Teilnehmern ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld bezahlt die Agentur für Arbeit nur die Maßnahmekosten.

Ausschlussgründe

Ausgeschlossen ist eine Förderung dann, wenn die Maßnahme zu einer Einstellung bei einem Arbeitgeber führen soll,

  1. der den Arbeitslosen oder den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden in den letzten vier Jahren bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt hat oder
  2. der dem Arbeitslosen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder dem von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden eine Beschäftigung angeboten hat,
  3. von dem eine Beschäftigung üblicherweise ohne solche Tätigkeiten oder Maßnahmen erwartet werden kann oder
  4. dem geeignete Fachkräfte vermittelt werden können.

 

Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) §§ 48-52 in der jeweils geltenden Fassung