Von hier aus koennen Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:
A- A A+
Die Bestellung ist kostenlos! / Orders are free of charge!
Bitte geben Sie jeweils im Kästchen links an, wie viele Broschüren Sie benötigen. / Please enter the number of copies required in the box on the left.
Wenn Sie mehr als 5 Exemplare einer Broschüre bestellen, erzeugt die Software ein Fax mit Ihren Bestelldaten. Drucken Sie diese Seite aus und schicken Sie sie mit Ihrer Unterschrift und dem Stempel Ihrer Institution oder Firma an die angegebene Faxnummer.
Bitte beachten Sie, dass bei den fremdsprachigen Broschüren jeweils nur maximal 5 Exemplare bestellt werden können. Eine zusätzliche Bestellung per Fax ist nicht möglich.
(*) Bitte füllen Sie die mit einem * gekennzeichneten Felder aus.
(**) Die E-Mail-Adresse ist für eine internationale Bestellung oder eine Bestellbestätigung notwendig.
Datenschutzhinweis: Mit Absenden der eingegebenen Daten akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung des Bundesumweltministeriums. Ihre Eingaben werden nur für den Zweck gespeichert, zu dem sie erhoben wurden und solange vorgehalten, wie sie zur Erfüllung des Services nötig sind. Weitere Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.
zum Anfang / go back up
MERKBLATT zum Bezug und zur Verteilung von Material der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ( english version)
1. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 02.03.1977 (2.BvE 1/76) für die Öffentlichkeitsarbeit Grenzen festgelegt, die die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Das Gericht hat die Erwartung ausgesprochen, daß die politischen Parteien, deren Wahlbewerber und diejenigen, die ihnen Wahlhilfe leisten, auf die Verpflichtung der Bundesregierung Rücksicht nehmen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die von ihr für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit hergestellten Druckwerke nicht von den Parteien selbst oder von anderen, sie bei der Wahl unterstützenden Organisationen oder Gruppen zur Wahlwerbung eingesetzt werden.
2. Bund und Länder haben sich geeinigt, daß - unbeschadet der zulässigen Verteilung von Informationsmaterial der Bundesregierung zur eigenen Unterrichtung von Parteimitgliedern, Wahlbewerbern oder Mandatsträgern - eine Verteilung durch Parteien, deren Mitglieder oder Wahlbewerber auch außerhalb von Vorwahlzeiten bis auf weiteres unterbleibt.
3. Diese Regelung ist unabhängig davon, wann und auf welchem Wege Informationsmaterial dem Empfänger zugegangen ist und auch unabhängig von Inhalt, Aufmachung und Anzahl der Exemplare. Das Informationsmaterial darf daher auch nicht Dritten zu der nach 2. zu unterbindenden Verteilung überlassen werden.