Stand: 15. August 2007

 


Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote:

Die Überwachung der Einhaltung der Stoffverbote liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der Bundesländer.

Im Zusammenhang mit § 5 ElektroG werden häufig Fragen zum Verständnis bestimmter Begriffe gestellt. Die folgenden Antworten beschreiben die Position des Bundesumweltministeriums; sie haben keinen rechtsbindenden Charakter.

§ 5 ElektroG
Stoffverbote

(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten. Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 und nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Er gilt auch nicht für Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Elektro- und- Elektronikgeräten, die erstmals vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. EU Nr. L 37 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke.

Begriff des Inverkehrbringens

In Bezug auf § 5 ElektroG (in der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2002/95/EG "RoHS") bedeutet für Deutschland das "in Verkehr bringen" neuer Geräte die erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt mit dem Zweck des Vertriebs. Entsprechend den Ausführungen im Leitfaden zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinien (New Approach) erfolgt die Bereitstellung durch die Übergabe des Produzenten von der produzierenden Fabrik an die erste Handelsstufe im Gemeinschaftsmarkt, wobei es sich um fertige Handelsware (verpackt usw.) handeln muss. Falls ein Importeur Geräte einführt, ist das Bereitstellen in diesem Sinne mit der Abfertigung durch den Zoll und dem Transport zum ersten Importeur-Lager im Gemeinschaftsmarkt erfüllt.
Der direkte Bezug auf den Gemeinschaftsmarkt wird sehr deutlich im Satz 2 des § 5 Abs. 1 ElektroG, wonach die Stoffverbote nicht gelten "für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht" worden sind.

Begriff des "Ersatzteiles"

Im § 5 Abs. 1 Satz 3 ElektroG ist absichtlich im Wortlaut die Ausnahme für "Ersatzteile" (aus Art. 2 Abs. 3 RoHS) übernommen worden. Daher ist es unerheblich, ob ein Gerät oder ein Bauteil als Ersatzteil eingesetzt wird. Es kommt nur darauf an, dass dieses Ersatzteil für die Reparatur oder die Wiederverwendung eines Gesamtgerätes eingesetzt wird, das schon vor dem 01.07.06 erstmals in Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wurde.
Diese deutsche Auslegung orientiert sich an dem Fragen-Antworten-Katalog der EU-Kommission (FAQ´s on WEEE & RoHS, dort Frage 1.8), der ebenfalls unter http://ec.europa.eu (in englischer Sprache) zu finden ist.

Anforderungen in den anderen EU-Mitgliedsstaaten

Da es sich bei der RoHS um eine so genannte harmonisierungspflichtige Richtlinie handelt, gelten auch in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten diese Stoffverbote. Eine Liste der jeweils nationalen Gesetze und Ansprechpartner hat die EU-Kommission bereitgestellt.

Weitere Informationen: