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Schweizer Armee

Dienstbefreiung

Die Militärdienstpflichtigen mit beruflich unentbehrlichen Tätigkeiten, welche für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung vom Militärdienst befreit werden können, sind in Artikel 18 des Militärgesetzes (MG) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. aufgeführt.

Im Militärrecht besteht allerdings keine Rechtsgrundlage, die es ermöglichen würde, einen Angehörigen der Armee in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder wegen beruflicher bzw. privater Unabkömmlichkeit von der persönlichen Militärdienstleistung zu befreien.

Die Militärbehörden sind sich der Schwierigkeiten durchaus bewusst, die sich im Berufs- oder Privatleben aus Abwesenheit wegen eines Militärdienstes ergeben können. Der Handlungsspielraum beschränkt sich jedoch auf die Bewilligung von Dienstverschiebungen. Für die Behandlung der Gesuche bestehen in der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV; SR 512.21) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet. des Bundesrates klare Richtlinien.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2008
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