drucken | schliessen
Schweizer Armee

Freiwillige Dienstleistung

Grundsätze

Art. 35 der Militärdienstverordnung (MDV) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.:
1 Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie
und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.
2 Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere
oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.
3 Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt
haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten
werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.
4 Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.

Art. 36 Militärdienstverordnung (MDV): Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.
Antrag und Entscheid
1 Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn
dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.
2 Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und
vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.
3 Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den
Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit
dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
4 Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation
den Entscheid mit.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (J1)
Zuletzt aktualisiert am: 22.04.2008
drucken | schliessen