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AGB

   
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (FLUGGÄSTE UND GEPÄCK)


Für Allgemeine geschäftsbedingungen in Pdf. format, bitte Klicken Sie hier:


ARTIKEL 1: SPEZIFISCHE BEDEUTUNG EINZELNER IN DIESEM DOKUMENT VERWENDETER AUSDRÜCKE

Beachten Sie beim Lesen der vorliegenden Bedingungen Folgendes:

 

„Wir“, „unser“, „uns“ und gebeugte Formen davon beziehen sich auf Spanair SA.

 

„Sie“, „Ihr“ und gebeugte Formen davon beziehen sich auf alle Personen, die nicht zur Besatzung gehören und aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden. (Siehe auch die Definition von „Fluggast“).

 

„VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE“ bezieht sich auf alle Orte, mit Ausnahme des Abflugs- und des Zielortes, die im Flugschein oder in unseren Flugplänen als vereinbarte Zwischenlandeorte Ihrer Reiseroute aufgeführt sind.

 

„DESIGNATIONSCODE DER FLUGGESELLSCHAFT“ bezieht sich auf die zwei Zeichen oder drei Buchstaben, mit denen die Fluggesellschaften bezeichnet werden.

 

„BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER“ bezeichnet den Verkaufsagenten eines Fluggasts, der von uns dazu ermächtigt worden ist, uns beim Verkauf unserer Luftbeförderungsdienste zu vertreten.

 

„GEPÄCK“ bezeichnet Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie bei Ihrer Reise mitnehmen. Sofern nicht anders festgelegt, umfasst dieser Begriff sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck.

 

„GEPÄCKSCHEIN“ bezeichnet jene Teile Ihres Flugscheins, die sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks beziehen.

 

„GEPÄCKMARKE“ bezeichnet das Dokument, das einzig und allein zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks erstellt wird.

 

„TRANSPORTFÜHRER“ bezieht sich auf jeden anderen Lufttransportführer als uns selbst, dessen Designationscode auf Ihrem Flugschein oder Sammelflugschein aufgeführt ist.

 

„AUFGEGEBENES GEPÄCK“ bezieht sich auf das Gepäck, das wir unter unsere Obhut genommen haben und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.

 

„MELDESCHLUSSZEIT“ bezieht sich auf den von der Fluggesellschaft festgesetzten Zeitpunkt, bis zu dem Sie die Formalitäten zur Gepäckaufgabe abgeschlossen und im Besitz Ihrer Bordkarte sein müssen.

 

„VERTRAGSBEDINGUNGEN“ bezieht sich auf die Bedingungen, die Sie zusammen mit Ihrem Flugschein oder Ihrer Flugplanbestätigung erhalten haben, als solche ausgezeichnet sind und als Verweis die vorliegenden Beförderungsbedingungen sowie andere Hinweise enthalten.

 

„ANSCHLUSSFLUGSCHEIN“ bezeichnet einen in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellten Flugschein. Beide zusammen bilden einen einzigen Beförderungsvertrag.

 

„ABKOMMEN“ bezeichnet die im Folgenden aufgeführten Übereinkommen, die im jeweiligen Kontext anwendbar sind:

- das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden als „Warschauer Abkommen“ bezeichnet);

- das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag vom 28. September 1955;

- das Warschauer Abkommen in der durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal (1975) geänderten Fassung;

- das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal (1975);

- das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und des Zusatzprotokolls Nr. 4 von Montreal (1975);

- das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961) (Guadalajara);

- das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Flugverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999 (im Folgenden als „Montrealer Abkommen“ bezeichnet).

 

„COUPON“ bezieht sich sowohl auf einen Flugcoupon aus Papier als auch auf einen elektronischen Coupon, die beide den genannten Fluggast zur Reise auf dem darin bezeichneten Flug berechtigen.

 

„SCHÄDEN“ umfassen Tod, Verletzung und von einem Fluggast erlittene persönliche Schäden, Verlust, Teilverlust, Diebstahl und andere Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder durch andere, zusätzliche Dienstleistungen entstanden sind, die wir erbracht haben.

 

„TAGE“ bezieht sich auf Kalendertage und umfasst die sieben Tage der Woche; in Bezug auf Mitteilungen wird der Tag, an dem die Mitteilung versandt wird, nicht mitgezählt; bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins werden weder der Tag, an dem der Flugschein ausgestellt wird, noch der Tag des Flugantritts mitgezählt.

 

„ELEKTRONISCHER COUPON“ bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes, gleichwertiges Dokument, das sich in unserer Datenbank befindet.

 

„ELEKTRONISCHER FLUGSCHEIN“ bezeichnet die Flugplanbestätigung, die von uns oder von einem Dritten in unserem Namen ausgestellt wird, den elektronischen Coupon und, falls anwendbar, ein Einsteige-Dokument.

 

„FLUGCOUPON“ bezeichnet den Abschnitt des Flugscheins, welcher den Vermerk "good for passage" trägt, oder im Fall eines elektronischen Flugscheins den elektronischen Coupon, auf dem die Orte bezeichnet sind, zwischen welchen Sie zur Beförderung berechtigt sind.

 

„HÖHERE GEWALT“ bezeichnet ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, auf die wir keinen Einfluss haben und deren Folgen auch bei Einhaltung aller gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht zu verhindern gewesen wären.

 

„FLUGPLANBESTÄTIGUNG“ bezeichnet ein Dokument oder Dokumente, welche wir Fluggästen ausstellen, die mit elektronischen Flugscheinen reisen, und welche den Namen des Fluggastes, Fluginformationen und sonstige Hinweise enthalten.

 

„FLUGGAST“ bezieht sich auf alle Personen, die nicht zur Besatzung gehören und aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden (siehe auch die Definition von „Sie“ und „Ihr“).

 

„FLUGGAST-COUPON“ oder „FLUGGAST-QUITTUNG“ bezeichnet den Teil des von uns oder von einem Dritten in unserem Namen ausgestellten Flugscheins, der als solcher gekennzeichnet ist und den Sie aufbewahren müssen.

 

„SONDERZIEHUNGSRECHT“ ist eine vom Internationalen Währungsfond definierte internationale Recheneinheit auf der Basis der Wechselkurse verschiedener wichtiger Währungen. Der Geldwert der Sonderziehungsrechte ändert sich und wird an jedem Banktag neu berechnet. Diese Werte sind den meisten kommerziellen Banken bekannt und werden regelmäßig in den wichtigsten Finanzzeitungen veröffentlicht.

 

„ZWISCHENLANDUNG“ bezeichnet eine geplante Unterbrechung Ihrer Reise an einem Punkt zwischen Abflugs- und Bestimmungsort.

 

„TARIF“ bezeichnet die veröffentlichten und, falls erforderlich, behördlich genehmigten Preise, Gebühren und die damit in Zusammenhang stehenden Beförderungsbedingungen.

 

„FLUGSCHEIN“ bezeichnet entweder das als „Flug- und Gepäckschein“ bezeichnete Dokument oder den elektronischen Flugschein, die beide von uns oder von einem Dritten in unserem Namen ausgestellt werden und die Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons enthalten.

 

„NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK“ bezeichnet alles Gepäck, das nicht aufgegeben wurde.

 

 

ARTIKEL 2: ANWENDUNGSBEREICH

 

2.1 ALLGEMEINES

 

Unter Vorbehalt der Bestimmungen unter den Punkten 2.2, 2.4 und 2.5 gelten unsere Beförderungsbedingungen nur für diejenigen Flüge oder Flugabschnitte, bei welchen wir mit unserem Namen oder unserem Designationscode im Feld für den Transportführer auf dem Flugschein für diesen Flug oder Flugabschnitt aufgeführt sind.

 

2.2 CHARTERFLÜGE

 

Kommt bei der Beförderung ein Chartervertrag zur Anwendung, so gelten diese Beförderungsbedingungen nur, soweit sie durch Verweise oder auf andere Art Bestandteil des Chartervertrags oder des Flugscheins werden.

 

2.3 CODESHARES

 

Es kann der Fall sein, dass wir für einige Dienstleistungen mit anderen Transportführern Abkommen abgeschlossen haben (die als „Codeshares“ bekannt sind).  Das bedeutet, dass ein anderer Transportführer das Flugzeug stellt, obwohl Sie die Buchung bei uns vorgenommen haben und auf Ihrem Flugschein unser Name oder unser Designationscode als Transportführer erscheint. Kommen solche Abkommen zur Anwendung, so wird Ihnen zum Zeitpunkt der Buchung der Name des Transportführers mitgeteilt, der das Flugzeug stellt.

 

2.4 ÜBERGEORDNETES RECHT

 

Diese Bedingungen sind anwendbar, außer wenn sie unseren Tarifen oder geltendem Recht widersprechen; in solchen Fällen gehen die Tarife oder die gesetzlichen Bestimmungen vor.

 

Wird eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen aufgrund des anwendbaren Rechts als nicht ausführbar erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen einzeln rechtskräftig.

 

2.5 VORRANG DER BEDINGUNGEN VOR REGELUNGEN

 

Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen Regelungen, die wir zu bestimmten Punkten erlassen haben können, gehen die Bestimmungen dieser Bedingungen vor, sofern in den vorliegenden Beförderungsbedingungen nicht anders vorgesehen..

 


ARTIKEL 3: FLUGSCHEINE

 
Der Kauf Ihres Flugtickets wird in dem Moment wirksam, in dem Spanair die angegebene Kreditkarte mit dem Betrag rechtsgültig belastet.

Wenn jedoch im Geschäftsverlauf Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, und zur Unterbindung von Betrug (verlorene Kreditkarten, falsche Angaben usw.), behält sich Spanair vor, auch nach abgeschlossenem Kauf zur Prüfung der Angaben zusätzliche Informationen vom Kunden zu verlangen.

Zur Vorbeugung gegen Betrug werden außerdem Zufalls-Überprüfungen von Flugtickets durchgeführt. Bei diesen Kontrollen kann Spanair auch auf Sie zukommen, um die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und den abgeschlossenen Kauf zu überprüfen.

Wenn ein Kunde die zusätzlichen Informationen nicht zur Verfügung stellt oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kauf mit unlauteren Mitteln getätigt wurde, wird Spanair den abgeschlossenen Vorgang rückgängig machen und den auf der angegebenen Kreditkarte belasteten Betrag einziehen.

3.1 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

 

3.1.1 Wir befördern nur den im Flugschein aufgeführten Fluggast, der aus diesem Grund aufgefordert werden kann, sich hinreichend auszuweisen.

 

3.1.2 Der Flugschein ist nicht übertragbar.

 

3.1.3 Bestimmte Flugscheine werden zu ermäßigten Preisen verkauft; Rückerstattungen können teilweise oder vollständig ausgeschlossen sein. Sie müssen den Tarif auswählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Möglicherweise möchten Sie auch sicherstellen, in Fällen, in denen Sie Ihren Flugschein stornieren müssen, angemessen abgesichert zu sein.

 

Wenn Sie einen wie unter Punkt 3.1.3 beschriebenen Flugschein besitzen, der vollständig ungenutzt ist, und aufgrund höherer Gewalt nicht reisen können, gewähren wir Ihnen eine Gutschrift im Wert des nicht rückerstattbaren Tarifs abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr für einen zukünftigen Flug mit uns, vorausgesetzt, Sie informieren uns rechtzeitig und legen uns Belege über das Vorliegen der höheren Gewalt vor.

 

3.1.5 Der Flugschein ist und bleibt jederzeit Eigentum des ausstellenden Transportführers.

 

3.1.6 Mit Ausnahme ektronischer Flugscheine sind Sie nicht zur Beförderung in einem Flug berechtigt, wenn Sie keinen gültigen Flugschein vorlegen, der den diesem Flug entsprechenden Flugcoupon enthält und ebenso wie der Fluggastcoupon vorher nicht benutzt worden ist. Sie haben auch keinen Anspruch auf Beförderung, wenn Sie einen Flugschein vorweisen, der beschädigt oder anderweitig als durch uns oder unsere bevollmächtigten Vertreter abgeändert wurde.  Bei einem elektronischen Flugschein sind Sie nur zur Beförderung auf einem Flug berechtigt, wenn Sie sich angemessen ausweisen können und ein gültiger elektronischer Flugschein auf Ihren Namen ausgestellt worden ist.

 

3.1.7 (a) Ist ein Flugschein (oder Teile davon) verloren gegangen oder beschädigt, oder können Sie keinen Flugschein vorweisen, der den Fluggastcoupon und alle nicht gebrauchten Flugcoupons enthält, so ersetzen wir auf Ihren Antrag hin den entsprechenden Flugschein (oder Teile davon), indem wir Ihnen einen neuen Flugschein ausstellen, vorausgesetzt, es liegen zu diesem Zeitpunkt überprüfbare Belege vor, dass ein für den/die entsprechenden Flug/Flüge gültiger Flugschein ordnungsgemäß ausgestellt worden ist, und Sie sich schriftlich verpflichten, uns bis zum Wert des ursprünglichen Flugscheins alle Kosten oder Verluste zu erstatten, die uns oder einem anderen Transportführer aus einem eventuellen Missbrauch des Flugscheins entstehen. Für Verluste, die sich aus unserer eigenen Fahrlässigkeit ergeben, fordern wir von Ihnen keine Entschädigung.

 

3.1.7 (b) Wenn ein solcher Beweis nicht vorliegt oder Sie keine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen, kann der Transportführer, der den neuen Flugschein ausstellt, von Ihnen die Zahlung des vollen Preises für einen Flugschein oder Ersatzflugschein verlangen. Der Flugpreis wird dann zurückerstattet, wenn der Transportführer, der den ursprünglichen Flugschein ausgestellt hat, feststellt, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht benutzt wurde. Wenn Sie den ursprünglichen Flugschein vor Ablauf seiner Gültigkeit wieder finden und ihn uns aushändigen, erhalten Sie zu diesem Zeitpunkt die Rückerstattung.

 

3.1.8 Ein Flugschein ist ein wertvolles Dokument; Sie sollten daher angemessene Vorkehrungen treffen, um ihn sicher aufzubewahren und seinen Verlust oder Diebstahl zu vermeiden.

 

3.2 GÜLTIGKEITSDAUER

 

3.2.1 Sofern im Flugschein nichts anderes festgelegt, ist jeder Flugschein nach diesen Bedingungen oder den anwendbaren Tarifen (die die Gültigkeit des Flugscheins einschränken können; in diesem Fall enthält der Flugschein einen Hinweis auf die Einschränkung) gültig:

 

(a) ein Jahr lang ab Ausstellungsdatum oder

 

(b) ein Jahr lang nach Antritt der ersten im Flugschein aufgeführten Reise, vorausgesetzt, diese erfolgt innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum,

 

3.2.2 Wenn es Ihnen nicht möglich ist, während der Gültigkeitsdauer des Flugscheins die Reise anzutreten, weil wir bei Ihrer Buchungsanfrage die Buchung nicht bestätigen können, verlängert sich die Gültigkeit eines solchen Flugscheins. Stattdessen können Sie eine Rückerstattung des Betrages in Übereinstimmung mit Artikel 10 verlangen.

 

3.2.3 Wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise wegen Krankheit nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins weiterreisen können, können wir diese bis zum Zeitpunkt verlängern, an dem Sie reisefähig sind, oder bis zum Datum unseres ersten Fluges nach diesem Zeitpunkt. Die Verlängerung gilt ab dem gleichen Ort, an dem Sie die Reise unterbrochen haben, und für einen Flug mit freien Plätzen in der gleichen Kategorie, für die der Flugpreis ursprünglich bezahlt wurde. Die Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Wenn die im Flugschein verbleibenden Flugcoupons oder, im Fall eines elektronischen Flugscheins, der elektronische Coupon, eine oder mehrere Zwischenlandungen enthalten, kann die Gültigkeitsdauer des Flugscheins um höchstens drei Monate ab dem Ausstellungsdatum,der ärztlichen Bescheinigung verlängert werden. Unter diesen Umständen verlängern wir gleichermaßen die Gültigkeitsdauer der Flugscheine Ihrer Sie begleitenden nächsten Angehörigen.

 

3.2.4 Stirbt ein Fluggast während der Reise, so können die Flugscheine von Personen, die den Fluggast begleiteten, in dem Sinne geändert werden, dass auf den Mindestaufenthalt verzichtet oder die Gültigkeitsdauer verlängert wird.  Stirbt ein naher Angehöriger eines Fluggastes, der seine Reise bereits angetreten hat, so können die Gültigkeitsdauer der Flugscheine des Fluggastes und jener nächsten Angehörigen in seiner Begleitung in gleicher Weise geändert werden. Derartige Änderungen können nur vorgenommen werden, nachdem ein ordnungsgemäßer Totenschein vorgelegt worden ist; und jegliche darauf folgende Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins darf einen Zeitraum von fünfundvierzig (45) Tagen ab dem Todesdatum nicht überschreiten.

 

3.3 REIHENFOLGE UND VERWENDUNG DER COUPONS

 

3.3.1 Der von Ihnen gekaufte Flugschein gilt nur für die auf diesem vermerkte Beförderung vom Abflugort über die vereinbarten Zwischenlandeorte bis zum Zielort. Der von Ihnen bezahlte Preis basiert auf unserem Tarif und bezieht sich auf die auf dem Flugschein angegebene Beförderung. Er bildet einen wesentlichen Teil unseres Vertrags mit Ihnen. Der Flugschein verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle Coupons in der aus dem Flugschein ersichtlichen Reihenfolge verwendet werden.

 

3.3.2 Wenn Sie einzelne Punkte Ihrer Beförderung ändern wollen, müssen Sie sich im Voraus mit uns in Verbindung setzen. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird berechnet, und Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung gemäß Flugschein beizubehalten.

 

3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, so legen wir den korrekten Preis für Ihre tatsächliche Beförderung fest.  Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen bezahlten Preis und dem anzuwendenden Preis für Ihre geänderte Beförderung entrichten.  Wir erstatten Ihnen die Differenz, wenn der neue Preis geringer ist; andernfalls haben Ihre nicht benutzten Coupons keinen Wert.

 

3.3.4 Beachten Sie, dass einige Änderungen keine Preisanpassungen bewirken, andere jedoch, wie die Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten Abschnitt nicht benutzen) oder die Umkehrung Ihrer Reiserichtung, einen höheren Preis zur Folge haben. Es gibt viele Sondertarife, die nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge gelten und möglicherweise gar nicht oder nur gegen Aufpreis umtauschbar sind.

 

3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon gilt für die Beförderung in der Klasse, an dem Datum und auf dem Flug, für die Sie einen Platz gebucht haben. Wird ein Flugschein ursprünglich ohne die Buchung eines bestimmten Fluges ausgestellt, so kann der Platz später je nach Tarif und Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug gebucht werden.

 

3.3.6 Beachten Sie bitte, dass wir im Fall, dass Sie zu einem Flug nicht erscheinen, ohne uns im Voraus darüber zu informieren, Ihre Buchung für Rück- oder Anschlussflüge streichen können. Wenn Sie uns jedoch im Voraus informieren, streichen wir Ihre nachfolgenden innerspanischen Buchungen nicht.

 

3.4 NAME UND ADRESSE DES TRANSPORTFÜHRERS

 

Unser Name kann auf dem Flugschein mit unserem Designationscode oder anders abgekürzt sein. Als unsere Adresse wird der Startflughafen angesehen, der auf dem Flugschein neben der ersten Abkürzung unseres Namens im Feld „Transportführer“ (Carrier) steht oder, im Fall eines elektronischen Flugscheins, beim ersten Flugabschnitt der Flugplanbestätigung.

 

ARTIKEL 4: PREISE, STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN

 

4.1 PREISE

 

Die Preise gelten für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes bis zum Flughafen des Bestimmungsortes, außer wenn ausdrücklich etwas anders vermerkt ist.  Die Preise enthalten keine Beförderungen am Boden zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals. Der Preis wird nach unserem zum Zeitpunkt der Bezahlung des Flugscheins gültigen Tarif für die Reise zu den darin angegebenen Daten und Strecken berechnet. Ändern Sie Ihre Reiseroute oder -daten, so kann sich der zu bezahlende Preis ändern.

 

4.2 STEUERN, ABGABEN UND GEBÜHREN

 

Sämtliche Steuern, Abgaben und Gebühren, die staatliche oder andere Behörden oder Betreiber eines Flughafens erheben, müssen Sie entrichten. Beim Kauf Ihres Flugscheins werden Sie über die darauf anzusetzenden Steuern, Abgaben und Gebühren informiert; in der Regel sind sie auf dem Flugschein separat aufgeführt. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren verändern sich laufend und können auch erst nach Ausstellung des Flugscheins entstehen. Erhöht sich eine auf dem Flugschein aufgeführte Steuer, Abgabe oder Gebühr, so müssen Sie diese Erhöhung bezahlen. Ebenso müssen Sie, falls nach der Ausstellung Ihres Flugscheins eine Steuer, Abgabe oder Gebühr neu erhoben wird, diese bezahlen. Werden Steuern, Abgaben oder Gebühren, die Sie uns bei der Ausstellung des Flugscheins entrichtet haben, aufgehoben oder reduziert, sodass Sie in Ihrem Fall nicht mehr anzusetzen sind oder der Betrag geringer ist, so können Sie deren Rückerstattung fordern.

 

4.3 WÄHRUNG

 

Alle Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in welchem der Flugschein ausgestellt wird, es sei denn, unser bevollmächtigter Vertreter gibt vor oder bei der Zahlung etwas Gegenteiliges an (beispielsweise wenn die Landeswährung nicht in die der Zahlung entsprechenden Währung umgewechselt werden kann). Wir behalten uns das Recht vor, nach eigenem Ermessen Zahlungen in einer anderen Währung zu akzeptieren.

 

ARTIKEL 5: BUCHUNGEN

 

5.1 BUCHUNGSVORAUSSETZUNGEN

 

5.1.1 Wir oder unser bevollmächtigter Vertreter registrieren Ihre Buchung(en). Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine schriftliche Buchungsbestätigung aus.

 

5.1.2 Für einige Preise gelten Sonderbedingungen, die Ihr Recht auf Änderungen oder Stornierungen von Buchungen außer Kraft setzen oder einschränken.

 

5.2 FRIST ZUR ZAHLUNG DES FLUGSCHEINPREISES

 

Wenn Sie den Flugschein nicht bis zum festgesetzten Ausstellungszeitpunkt, der Ihnen von uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter angegeben worden ist, bezahlt haben, können wir Ihre Buchung streichen.

 

5.3 PERSONENDATEN

 

Sie nehmen zur Kenntnis, dass Sie uns Ihre persönlichen Daten mitgeteilt haben, um: eine Buchung durchzuführen, einen Flugschein zu kaufen, zusätzliche Leistungen zu erhalten, Dienste zu entwickeln und zu leisten, Einwanderungs- und Einreiseformalitäten zu erledigen, und damit wir diese Daten an Regierungsbehörden weiterleiten, all dies im Zusammenhang mit Ihrer Reise. Zu diesem Zweck ermächtigen Sie uns, diese Daten zu speichern und zu verwenden und sie an unsere eigenen Büros, an bevollmächtigte Vertreter, Behörden, andere Transportführer oder an Lieferanten der oben genannten Dienstleistungen weiterzugeben.

 

5.4 SITZPLATZ

 

Wir bemühen uns, allen Wünschen bei der Reservierung eines bestimmten Sitzplatzes nachzukommen. Wir können Ihnen jedoch einen bestimmten Sitzplatz nicht garantieren. Wir behalten uns das Recht vor, Sitze jederzeit zuzuweisen oder neu zuzuweisen, auch nachdem Sie ins Flugzeug eingestiegen sind. Dies kann aus operationellen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig sein.

 

 

5.5 RÜCKBESTÄTIGUNGEN

 

5.5.1 Für im Voraus getätigte Buchungen oder Rückflüge kann eine Rückbestätigung innerhalb einer bestimmten Frist notwendig sein. Wir informieren Sie, wenn eine Rückbestätigung erforderlich ist und wie sie gegebenenfalls erfolgen soll. Wenn eine Rückbestätigung von Ihnen verlangt wird und Sie diese unterlassen, können wir Ihre im Voraus getätigten Buchungen oder Buchungen für Rückflüge streichen. Wenn Sie uns jedoch mitteilen, dass Sie weiterhin reisen möchten, und Plätze auf diesem Flug frei sind, reaktivieren wir Ihre Buchungen und befördern Sie. Sollten für den Flug keine freien Plätze mehr verfügbar sein, bemühen wir uns, Sie nach Möglichkeit an Ihren nächsten oder endgültigen Zielort zu befördern.

 

5.5.2 Sie sollten die Notwendigkeit von Rückbestätigungen aller anderen an Ihrer Reise beteiligten Transportführer mit diesen abklären. Falls erforderlich, müssen Sie den Flug dem Transportführer rückbestätigen, dessen Code für den entsprechenden Flug im Flugschein aufgeführt ist.

 

5.6 STORNIERUNG VON IM VORAUS GETÄTIGTEN BUCHUNGEN

 

Beachten Sie, dass wir Ihre im Voraus getätigten Buchungen oder Buchungen für den Rückflug streichen können, falls Sie zu einem Flug nicht erscheinen, ohne uns im Voraus darüber zu informieren. Wenn Sie uns jedoch im Voraus informieren, streichen wir Ihre nachfolgenden Buchungen nicht.

 

ARTIKEL 6: CHECK-IN UND EINSTEIGEN

 

6.1 Die Meldeschlusszeiten sind auf jedem Flughafen verschieden, weshalb wir Ihnen empfehlen, sich über diese Zeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise wird ruhiger verlaufen, wenn Sie reichlich Zeit vorsehen, um rechtzeitig zu den festgesetzten Zeiten zu erscheinen. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Buchungen zu streichen, wenn Sie die angegebenen Meldeschlusszeiten nicht einhalten. Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter informieren Sie über den Meldeschluss für Ihren ersten Flug mit uns. Für alle nachfolgenden Flüge im Rahmen Ihrer Reise müssen Sie sich über die jeweiligen Meldeschlusszeiten selbst informieren. Diese finden Sie in unserem Flugplan oder Sie erfahren sie von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern.

 

6.2 Sie müssen sich spätestens zu der von uns angegebenen Zeit zum Einsteigen einfinden.

 

6.3 Wir können den für Sie reservierten Platz streichen, wenn Sie nicht pünktlich am Flugsteig erscheinen.

 

6.4 Wir übernehmen keine Haftung für Verluste oder Kosten, die entstehen, weil Sie die Bestimmungen dieses Artikels missachten.

 

ARTIKEL 7: VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG UND BESCHRÄNKUNGEN

 

7.1 RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG

 

Wir können uns nach unserem Ermessen weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn wir Ihnen zuvor schriftlich unsere Absicht angekündigt haben, Sie ab dem Datum der Mitteilung nicht mehr auf unseren Flügen zu befördern. Wir können uns außerdem weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Ereignisse eingetreten sind oder es berechtigterweise für möglich gehalten wird, dass sie eintreten könnten:

 

7.1.1 wenn es zur Erfüllung von Gesetzen, Bestimmungen oder behördlichen Vorschriften erforderlich ist, Sie oder Ihr Gepäck nicht zu befördern;

 

7.1.2 wenn Ihre Beförderung oder die Beförderung Ihres Gepäcks die Sicherheit, die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Fluggäste oder der Besatzung in Gefahr bringen oder wesentlich beeinträchtigen könnte;

 

7.1.3 wenn Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzung oder für Güter darstellt;

 

7.1.4 wenn Sie sich auf einem früheren Flug ungebührlichen Verhaltens schuldig gemacht haben und wir Grund zu der Annahme haben, ein solches Verhalten könne sich wiederholen;

 

7.1.5 wenn Sie sich geweigert haben, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen;

 

7.1.6 wenn Sie den entsprechenden Preis, Steuern, Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt haben;

 

7.1.7 wenn es scheint, Sie verfügten über keine gültigen Reisedokumente; Sie wünschten, in ein Land einzureisen, in dem Sie auf der Durchreise sind und für das Sie nicht über gültige Reisedokumente verfügen, Sie würden Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten, oder Sie sich weigern, Ihre Reisedokumente auf Aufforderung der Flugbesatzung hin gegen eine Bescheinigung auszuhändigen;

 

7.1.8 wenn Sie einen Flugschein vorlegen, der unrechtmäßig erworben wurde, der an einer anderen Stelle als bei uns selbst oder unseren bevollmächtigten Vertretern gekauft wurde, oder der als verloren oder gestohlen gemeldet ist oder gefälscht ist, oder wenn Sie sich nicht als die auf dem Flugschein aufgeführte Person ausweisen können;

 

7.1.9 wenn Sie die in Artikel 3.3 genannten Bestimmungen über die Reihenfolge und Verwendung von Flugcoupons nicht eingehalten haben oder einen Flugschein vorlegen, der nicht von uns selbst oder einem unserer bevollmächtigten Vertreter ausgestellt oder geändert wurde, oder Sie ein beschädigtes Ticket vorlegen;

 

7.1.10 wenn Sie unsere Anweisungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit missachten.

 

7.1.11 wenn Sie zu einem früheren Zeitpunkt eine der genannten Handlungen oder Unterlassungen begangen haben.

 

7.2 FOLGEN DER BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNG ODER AUSWEISUNG DES FLUGGASTS

 

Sollten wir uns aus einem der im Artikel 7.1 genannten Gründe nach unserem vernünftigen Ermessen geweigert haben, Sie zu befördern, oder Sie unterwegs ausgewiesen haben, können wir den gesamten nicht benutzten Teil Ihres Flugscheins annullieren, ohne dass Sie ein Recht auf eine spätere Beförderung oder auf eine Rückerstattung irgend eines der im Flugschein enthaltenen Abschnitte haben, und sind für keinerlei daraus eventuell resultierende Schäden oder Beeinträchtigungen in Zusammenhang mit einer solchen Beförderungsverweigerung oder Ausweisung im Laufe der Reise haftbar.

 

7.3 BESONDERE HILFE

 

Wir akzeptieren die Beförderung unbegleiteter Kinder, behinderter Personen, schwangerer Frauen, kranker Personen oder von Personen, die einer speziellen Betreuung bedürfen, nur nach einer entsprechenden vorherigen Vereinbarung. Behinderten Fluggästen, die uns zum Zeitpunkt der Ausstellung des Flugscheins über ihre Situation und speziellen Bedürfnisse informiert haben und deren Beförderung wir akzeptiert haben, darf nachträglich die Beförderung nicht aufgrund dieser Behinderung oder speziellen Bedürfnisse verweigert werden.

 

ARTIKEL 8: GEPÄCK

 

8.1 FREIGEPÄCK

 

Sie dürfen bestimmte Gepäckstücke kostenlos mitführen, sofern sie unseren diesbezüglichen Bestimmungen und Einschränkungen entsprechen, die Sie direkt bei uns oder bei unseren bevollmächtigten Vertretern verlangen können und die in den in unseren Hauptbüros (Abteilung für Fluggastbetreuung) verfügbaren Handling-Anweisungen enthalten sind.

 

8.2 ÜBERGEPÄCK

 

Es kann von Ihnen die Zahlung eines Zuschlags für die Beförderung von all jenem Gepäck verlangt werden, das die pro Fluggast festgesetzte Menge Freigepäck überschreitet. Die entsprechenden Tarife stehen Ihnen in unseren Verkaufsbüros an den Flughäfen zur Verfügung.

 

8.3 NICHT ALS GEPÄCK ZULÄSSIGE GEGENSTÄNDE

 

8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen Sie Folgendes nicht mitführen:

 

8.3.1.1 Gegenstände, die das Flugzeug oder sich an Bord des Flugzeugs befindliche Personen oder Güter gefährden können, darunter jene, die in den technischen Anweisungen zur sicheren Luftbeförderung gefährlicher Gegenstände der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ICAO und in den Vorschriften über gefährliche Gegenstände der International Air Transport Association (IATA) sowie in unseren eigenen Bestimmungen aufgeführt sind (weitere Informationen erhalten Sie von uns auf Anfrage);

 

8.3.1.2 Gegenstände, die gemäß den geltenden Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften des Abflugs- oder Bestimmungslandes verboten sind;

 

8.3.1.3 Alle Gegenstände, von denen wir nach vernünftigem Ermessen annehmen, dass sie sich nicht zur Beförderung eignen, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder weil sie aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit nicht für das verwendete Flugzeug geeignet oder zerbrechlich oder verderblich sind. Zusätzliche Informationen über nicht zulässige Gegenstände erhalten Sie von uns auf Anfrage.

 

8.3.2 Schusswaffen und Munition dürfen außer zu Jagd- und Sportzwecken nicht als Gepäck befördert werden. Schusswaffen und Munition zu Jagd- und Sportzwecken können als aufgegebenes Gepäck akzeptiert werden. Die Schusswaffen müssen entladen, gesichert und außerdem angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den im Abschnitt 8.3.1.1 erwähnten Bestimmungen der ICAO und der IATA.

 

8.3.3 Sammlerwaffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können wir nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck akzeptieren, sie dürfen jedoch keinesfalls in der Flugzeugkabine mitgeführt werden.

 

8.3.4 Das aufgegebene Gepäck darf weder Geld, noch Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe oder andere Identitätspapiere noch Muster enthalten.

 

Falls Sie trotz des Verbots Gegenstände, die in den Abschnitten 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 genannt sind, in Ihrem Gepäck mitführen, haften wir nicht für eventuelle Beschädigungen oder Verluste solcher Gegenstände.

 

8,4 RECHT AUF VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG

 

8.4.1 Den Bestimmungen der Abschnitte 8.3.2 und 8.3.3 gemäß können wir es ablehnen, die unter Punkt 8.3 beschriebenen Gegenstände als Gepäck zu befördern und deren weitere Beförderung verweigern, wenn wir solche Gegenstände entdecken.

 

8.4.2 Wir können die Beförderung von jedem Gegenstand als Gepäck verweigern, den wir nach unserem vernünftigen Ermessen als nicht für die Beförderung geeignet ansehen, sei es aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Inhalt, Beschaffenheit, aus Betriebs- und Sicherheitsgründen oder zum Wohlbefinden der anderen Fluggäste. Sie können bei uns zusätzliche Informationen über nicht akzeptable Gegenstände anfordern.

 

8.4.3 Wir können die Annahme von Gepäck zur Beförderung verweigern, wenn es unseres Erachtens nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist.  Sie können zusätzliche Informationen über annehmbare und nicht annehmbare Verpackungen und Behälter bei uns anfordern.

 

8.5 RECHT ZUR DURCHSUCHUNG

 

Wir können aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen von Ihnen die Erlaubnis verlangen, Sie zu durchsuchen und zu durchleuchten sowie Ihr Gepäck zu durchsuchen, zu durchleuchten und/oder zu röntgen. Auch wenn Sie nicht zugegen sind, können wir Ihr Gepäck durchsuchen, um festzustellen, ob unter Punkt 8.3.1 beschriebene Gegenstände darin enthalten oder Sie in deren Besitz sind, oder ob Sie Schusswaffen, Munition oder Waffen mitführen, die uns nicht gemäß 8.3.2 oder 8.3.3 gemeldet wurden. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen möchten, können wir Ihre Beförderung und die Ihres Gepäcks verweigern. Entsteht Ihnen aus einer Durchsuchung oder Durchleuchtung Schaden oder beschädigt eine Durchleuchtung oder ein Röntgenvorgang Ihr Gepäck, so haften wir nicht dafür, es sei denn, die Ursache ist ein Fehler oder eine Fahrlässigkeit unsererseits.

 

8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK

 

8.6.1 Wenn Sie uns das Gepäck überreichen, das Sie aufgeben möchten, fällt dieses unter unsere Obhut, und wir stellen für jedes einzelne aufgegebene Gepäckstück eine Gepäckmarke aus.

 

8.6.2 Das aufgegebene Gepäck muss mit Ihrem Namen oder mit einer anderen persönlichen Identifikation versehen sein.

 

8.6.3 Nach Möglichkeit wird Ihr aufgegebenes Gepäck im gleichen Flugzeug wie Sie befördert, es sei denn, wir entscheiden aus Sicherheits-, Gesundheits- oder Betriebsgründen, einen anderen Flug dafür zu nutzen. Transportieren wir Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem späteren Flug, so stellen wir es Ihnen zu, sofern das anwendbare Recht nicht verlangt, dass Sie bei der Zollabfertigung anwesend sind.

 

8.7 NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK

 

8.7.1 Wir können für das Gepäck, das Sie in der Flugzeugkabine mitführen möchten, Höchstmasse und/oder ein Höchstgewicht festlegen. Wenn wir dies nicht tun, muss das Gepäck, das Sie in der Kabine mitführen, unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Stauabteil in der Flugzeugkabine passen. Lässt sich Ihr Gepäck nicht auf diese Weise verstauen oder erweist es sich als zu schwer oder wird aus irgendwelchen Gründen als unsicher angesehen, so muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden.

 

8.7.2 Gegenstände, die nicht im Frachtabteil befördert werden sollen (wie etwa empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen unter Punkt 8.7.1 entsprechen, können wir nur in der Fluggastkabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert und wir Ihnen dies erlaubt haben. Für diese Dienstleistung kann von Ihnen ein Zuschlag verlangt werden.

 

8.8 ABHOLEN UND AUSHÄNDIGUNG VON AUFGEGEBENEM GEPÄCK

 

8.8.1 Vorbehältlich von Artikel 8.6.3 wird von Ihnen verlangt, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholen, können wir eine Lagergebühr erheben. Wenn Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten abholen, nachdem es Ihnen zur Verfügung gestellt wurde, können wir uns dessen entledigen, ohne Ihnen gegenüber haftbar zu sein.

 

8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckmarke hat ein Recht auf die Aushändigung des aufgegebenen Gepäcks.

 

8.8.3 Kann eine Person, die aufgegebenes Gepäck abholen will, den Gepäckschein nicht vorlegen und das Gepäck nicht mit einer Gepäckmarke identifizieren, so behalten wir uns das Recht vor, dieser Person das Gepäck nur auszuhändigen, wenn sie unseres Erachtens ihre Fähigkeit und ihr Recht auf die Gepäckaushändigung hinreichend belegt.

 

8.9 TIERE

 

Wir akzeptieren die Beförderung von Hunden und Katzen unter den folgenden Bedingungen. Jedes andere Tier wird als Luftfracht betrachtet.

 

8.9.1 Sie müssen sicherstellen, dass sich die Haustiere in für die Beförderung geeigneten Behältern befinden und mit entsprechenden Gesundheits- und Impfdokumenten, Einreisegenehmigungen und sonstigen von den Einreise- oder Durchreiseländern geforderten Dokumenten ausgestattet sind. Andernfalls wird die Beförderung dieser Tiere abgelehnt. Die Beförderung unterliegt den zusätzlichen Bedingungen, die wir angeben und Ihnen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

 

8.9.2 Akzeptieren wir ein Tier als Gepäck, so ist es zusammen mit seinem Behälter und seiner Nahrung nicht in Ihrem Freigepäck enthalten, sondern wird als Übergepäck angesehen, für das Sie den entsprechenden Zuschlag bezahlen müssen.

 

8.9.3 Blindenhunde, die behinderte Fluggäste begleiten, werden zusätzlich zum üblichen Freigepäck kostenlos befördert. Dabei gelten zusätzliche Bestimmungen, die wir Ihnen auf Anfrage zukommen lassen.

 

8.9.4 Unterliegt die Beförderung eines Tieres nicht den Haftungsbestimmungen des Übereinkommens, so haften wir nicht für Schäden, Beeinträchtigungen, Verletzungen, Krankheiten oder Tod eines Tieres, dessen Beförderung wir akzeptiert haben, außer im Fall von Fahrlässigkeit unsererseits.

 

8.9.5 Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle Gesundheits-, Einreise-, Ausreise- und sonstige Dokumente für die Einreise in bzw. Durchreise durch ein Land, einen Staat oder ein Gebiet vorliegen. Die Person, welche das Tier mitführt, muss uns Bußen, Kosten, Schäden oder Schadenersatzzahlungen zurückerstatten, die uns infolgedessen entstanden sind oder auferlegt wurden.

 

8.10 VOM SICHERHEITSPERSONAL DES FLUGHAFENS EINGEZOGENE GEGENSTÄNDE

 

Wir haften gemäß den anwendbaren Bestimmungen nicht für Gegenstände, die vom Sicherheitspersonal des Flughafens aus ihrem Gepäck entnommen worden sind, unabhängig davon, ob diese Gegenstände später vom Sicherheitspersonal einbehalten, zerstört oder uns ausgehändigt worden sind.

 

ARTIKEL 9: FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN UND ANNULLIERUNG VON FLÜGEN

 

9.1 FLUGPLÄNE

 

Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und Ihrem Reisedatum ändern. Wir garantieren Ihnen die Flugzeiten nicht, und sie sind kein Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und uns.

 

Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültige Flugzeit mit und vermerken sie auf Ihrem Flugschein. Es ist möglich, dass wir den Flugplan nach der Ausstellung Ihres Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns informieren, wie wir uns mit Ihnen in Kontakt setzen können, werden wir versuchen, Ihnen solche Änderungen mitzuteilen. Wenn wir, nachdem Sie Ihren Flugschein gekauft haben, eine wesentliche Änderung des Flugplans vornehmen, die für Sie nicht akzeptabel ist, und wir Sie nicht auf einen anderen, für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anrecht auf eine Rückerstattung.

 

9.2 ANNULLIERUNG, UMLEITUNGEN, VERSPÄTUNGEN USW.

 

9.2.1 Wir treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um Verspätungen bei der Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck zu vermeiden. Im Rahmen dieser Maßnahmen, und um Flugannullierungen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen einen Flug von einem anderen Transportführer und/oder mit einem anderen Flugzeugtyp ausführen lassen.

 

9.2.2 Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im vernünftigen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Bestimmungsort oder Zwischenlandeort landen oder wenn Sie unseretwegen einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Buchung haben, haben Sie vorbehältlich der Bestimmungen des Abkommens die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

 

9.2.2.1 Wir können Sie ohne zusätzliche Kosten mit einem anderen unserer planmäßigen Flüge, in denen noch Plätze frei sind, befördern, und nötigenfalls die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins verlängern;

 

9.2.2.2 wir können Ihre Reiseroute zum auf Ihrem Flugschein angegebenen Bestimmungsort ohne zusätzliche Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums umplanen und dabei unsere eigenen Leistungen oder die eines anderen Transportführers in Anspruch nehmen oder vereinbarte Beförderungsmittel und -klassen einsetzen; Sollten der Preis und die Gebühren für die neue Route geringer sein als der von Ihnen gezahlte Betrag, so erstatten wir Ihnen die Differenz; oder

 

9.2.2.3 Sie erhalten gemäß den Bestimmungen des Artikels 10.2 eine Rückerstattung.

 

9.2.3 Tritt ein Ereignis gemäß Artikel 9.2.2 ein, sind vorbehältlich des Übereinkommens und anderen anwendbaren Rechts (insbesondere der EU-Verordnung EC 261/2004) die in Artikel 9.2.2.1 bis 9.2.2.3 aufgeführten Möglichkeiten die einzigen und ausschließlichen Maßnahmen, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir sind Ihnen gegenüber nicht weiter haftbar.

 

9.2.4 Wenn wir eine zuvor bestätigte Buchung nicht einhalten können, entschädigen wir die Fluggäste, denen das Einsteigen verweigert worden ist, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und unserer Entschädigungspolitik im Fall einer verweigerten Beförderung. Auf Anfrage ist eine Kopie unserer Entschädigungspolitik im Fall von verweigerter Beförderung erhältlich.

 

 

ARTIKEL 10: RÜCKERSTATTUNG

 

10.1 Flugscheine oder nicht verwendete Teile davon erstatten wir in Übereinstimmung mit den anwendbaren Preis- oder Tarifbestimmungen wie folgt:

 

10.1.1 Sofern in diesem Artikel nicht anders vorgesehen, haben wir das Recht, die Rückerstattung entweder an die auf dem Flugschein vermerkte Person zu leisten oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, sofern diese Zahlung hinreichend belegt wird.

 

10.1.2 Hat eine andere Person den Flugschein bezahlt als diejenige, die im Flugschein angegeben ist, und sind im Flugschein Einschränkungen hinsichtlich der Auszahlung des Preises vermerkt, so können wir die Rückerstattung nur an die Person leisten, die den Flugschein bezahlt hat, oder die uns von dieser Person genannt wird.

 

10.1.3 Außer beim Verlust eines Flugscheins leisten wir nur eine Rückerstattung, wenn Sie uns den Flugschein und alle nicht verwendeten Flugcoupons aushändigen.

 

 

 

 

 

10.2 UNFREIWILLIGE RÜCKERSTATTUNG

 

10.2.1 Falls wir einen Flug annullieren, einen Flug nicht im angemessenen Rahmen des Flugplans durchführen, nicht an Ihrem Bestimmungsort oder einem Zwischenlandeort landen oder verursachen, dass Sie einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Buchung haben, leisten wir eine Rückerstattung in folgender Höhe:

 

10.2.1.1 wenn Sie keinen Teil des Flugscheins benutzt haben, den von Ihnen bezahlten Betrag;

 

10.2.1.2 wenn Sie einen Teil des Flugscheins benutzt haben, mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Preis für die Beförderung zwischen den Orten, für die der Flugschein benutzt wurde.

 

10.3 FREIWILLIGE RÜCKERSTATTUNG

 

10.3.1 Wenn Sie aus anderen Gründen als den in Artikel 10.2 genannten ein Recht auf die Rückerstattung Ihres Flugscheins haben, leisten wir eine Rückerstattung in folgender Höhe:

 

10.3.1.1 wenn Sie keinen Teil des Flugscheins benutzt haben, den bezahlten Preis abzüglich sämtlicher Gebühren oder der Stornierungskosten;

 

10.3.1.2 Wenn Sie einen Teil des Flugscheins benutzt haben, mindestens die Differenz zwischen dem bezahlten Betrag und dem Preis für die Beförderung zwischen den Orten, für die der Flugschein benutzt wurde, abzüglich angemessener Gebühren oder der Stornierungskosten.

 

10.4. RÜCKERSTATTUNG EINES VERLORENEN FLUGSCHEINS

 

10.4.1 Wenn Sie Ihren Flugschein oder einen Teil davon verlieren, uns den Verlust ausreichend nachweisen und die entsprechenden Bearbeitungsgebühren bezahlen, leisten wir eine Rückerstattung sobald wie möglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins unter den folgenden Bedingungen:

 

10.4.1.1 Der verlorene Flugschein oder entsprechende Teil davon wurde nicht benutzt, nicht bereits rückerstattet oder ersetzt (außer wenn die Benutzung durch oder die Rückerstattung oder Ersetzung an eine andere Person auf fahrlässiges Handeln unsererseits zurückzuführen ist).

 

10.4.1.2 Die Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird, erklärt sich bereit, uns den rückerstatteten Betrag in der von uns vorgeschriebenen Form zurückzuzahlen, falls ein Betrug vorliegt oder falls und soweit eine Dritter den verlorenen Flugschein oder Teil davon benutzt (außer wenn der Betrug oder der Gebrauch durch eine andere Person auf fahrlässiges Handeln unsererseits zurückzuführen ist).

 

10.4.2 Wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter den Flugschein oder einen Teil davon verlieren, haften wir für den Verlust.

 

10.5 RECHT AUF VERWEIGERUNG EINER RÜCKERSTATTUNG

 

10.5.1 Wir können eine Rückerstattung verweigern, wenn Sie diese nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins beantragen.

 

10.5.2 Wir können die Rückerstattung eines Flugscheins verweigern, wenn er uns oder den Behörden als Beweis für die Absicht vorgelegt wurde, aus dem Land wieder auszureisen, es sei denn, uns wird unseres Erachtens hinreichend nachgewiesen, dass Sie die Erlaubnis haben, im betreffenden Land zu bleiben, oder dass Sie mit einem anderen Transportführer oder einem anderen Beförderungsmittel aus dem Land ausreisen werden.

 

10.5.3 Wir können die Rückerstattung unter allen in Artikel 7.2 aufgeführten Umständen verweigern.

 

 

 

 

 

10.6 WÄHRUNG

 

Wir behalten uns das Recht vor, den Flugschein in gleicher Weise und in der gleichen Währung zurückzuerstatten, wie er ursprünglich bezahlt wurde.

 

10.7 AUSFÜHRENDER DER RÜCKERSTATTUNG DES FLUGSCHEINS

 

Freiwillige Rückerstattungen kann nur der Transportführer, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter desselben leisten.

 

10.8 NICHT RÜCKERSTATTBARE CHARTER-FLUGSCHEINE

 

Charterflugscheine, die als Teil einer Vergnügungsreise oder aufgrund von Einzelplatzabkommen verkauft wurden, können unter keinen Umständen zurückerstattet werden.

 

10.9 RECHT AUF ABLEHNUNG EINES FLUGSCHEINS

 

Wir behalten uns das Recht vor, Ihren Flugschein abzulehnen, wenn er die zwischen uns und dem Reiseveranstalter vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt.

 

ARTIKEL 11: VERHALTEN AN BORD DES FLUGZEUGS

 

11.1 ALLGEMEINES

 

Wenn Sie nach unserer Einschätzung durch Ihr Verhalten an Bord das Flugzeug oder andere sich ebenfalls an Bord befindliche Personen oder Güter gefährden oder die Besatzung bei ihren Aufgaben behindern oder wenn Sie die Anordnungen der Besatzung missachten, einschließlich beispielsweise solcher in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol oder Drogen, oder wenn Sie sich in einer Weise verhalten, die sich auf andere Fluggäste oder auf die Besatzung störend, belästigend, schädigend oder verletzend auswirkt, können wir die uns notwendig erscheinenden Maßnahmen treffen, um dieses Verhalten zu verhindern, inklusive der Einschränkung. Wir können Sie an jedem Ort auf der Strecke zum Verlassen des Flugzeugs zwingen oder Sie daran hindern, Ihre Reise fortzusetzen, und gegen Sie kann Anzeige wegen an Bord begangener Straftaten erstattet werden.

 

11.2 ZAHLUNG DER UMLEITUNGSKOSTEN

 

Falls wir infolge Ihres Verhaltens in der im Artikel 11.1 beschriebenen Art nach freiem Ermessen entscheiden, das Flugzeug umzuleiten, um Sie aussteigen zu lassen, müssen Sie die aus der Umleitung entstehenden Kosten bezahlen.

 

11.3 ELEKTRONISCHE GERÄTE

 

Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch elektronischer Geräte im Flugzeug verbieten oder einschränken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Handys, Laptops, Aufnahmegeräte, Radios und Kassettenrecorder, CD-Player, elektronische Spiele und Übertragungsgeräte, ferngesteuerte Spielzeuge und Walkie-Talkies. Der Gebrauch von Hörapparaten und Herzschrittmachern ist erlaubt.

 

ARTIKEL 12: ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN

 

12.1 Wenn wir für Sie mit einem Dritten andere Dienstleistungen als Luftbeförderungen vereinbaren, oder wenn wir einen Beförderungsschein oder einen Gutschein für einen (von der Luftbeförderung verschiedenen) Transport oder eine Dienstleistung eines Dritten ausstellen, z.B. Hotelbuchungen oder Mietwagen, handeln wir nur als Vertreter dieses Dritten. Anwendbar sind dabei die Bedingungen des jeweiligen Dienstleisters.

 

12.2 Wenn wir Ihnen außerdem Bodentransporte anbieten, können für diese Leistung andere Bestimmungen gelten.

 

ARTIKEL 13: VERWALTUNGSFORMALITÄTEN

 

13.1 ALLGEMEINES

 

13.1.1 Sie sind verantwortlich dafür, sich alle erforderlichen Visa und Reisedokumente zu beschaffen, die aufgrund von Gesetzen, Anordnungen, Vorschriften und Reiseanforderungen in allen Ländern, in oder durch die Sie reisen, verlangt werden.

 

13.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die einem Fluggast aus dem Versäumnis, sich solche Dokumente oder Visa zu beschaffen, oder aus der Missachtung der genannten Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Anforderungen oder Anweisungen entstehen können.

 

13.2 REISEDOKUMENTE

 

Vor Antritt der Reise müssen Sie alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorweisen, die in den Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen und weiteren Regelungen der entsprechenden Länder vorgeschrieben sind, und uns erlauben, Kopien davon aufzubewahren. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Beförderung zu verweigern, wenn Sie diesen Erfordernissen nicht nachkommen oder wenn Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.

 

13.3 VERWEIGERUNG DER EINREISE

 

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, sind Sie verpflichtet, alle uns von den betreffenden Behörden auferlegten Bußen oder Gebühren und die Kosten für den Transport aus diesem Land zu bezahlen. Den Flugpreis für die Beförderung bis zum Ort, an dem Ihnen die Einreise verweigert oder verboten wurde, erstatten wir nicht zurück.

 

13.4 HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR BUSSEN, HAFTKOSTEN USW.

 

Falls wir verpflichtet werden, Bußen oder Strafgelder zu bezahlen oder uns sonstige Auslagen entstehen, weil Sie die Gesetze, Vorschriften, Anordnungen und sonstigen Reiseanforderungen eines Landes nicht eingehalten haben, oder die verlangten Dokumente nicht vorweisen, müssen Sie uns auf Verlangen alle bezahlten Beträge und Folgekosten zurückerstatten. Wir können unsere Forderungen mit dem Wert nicht benutzter Teile Ihres Flugscheins oder mit anderen Ihrer Guthaben, die sich in unseren Händen befinden, verrechnen.

 

13.5 ZOLLKONTROLLE

 

Falls erforderlich, müssen Sie bei der Inspektion Ihres Gepäcks durch Zoll- oder andere Behörden anwesend sein. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die Sie im Laufe einer Inspektion erleiden oder die infolge einer Missachtung dieser Bestimmung ihrerseits entstehen.

 

13.6 SICHERHEITSKONTROLLE

 

Sie müssen sich allen Sicherheitskontrollen unterziehen, die Behörden, Flughafenbeamte, andere Transportführer oder wir für angemessen halten.

 

ARTIKEL 14: AUFEINANDERFOLGENDE TRANSPORTFÜHRER

 

Beförderungen, die wir mit anderen Transportführern aufgrund des gleichen Flugscheins oder aufgrund eines Anschlussflugscheins leisten, gelten unter dem Übereinkommen als eine einzige Beförderung. Wir empfehlen jedoch, den Artikel 15.5.1 einzusehen.

 

ARTIKEL 15: HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

 

15.1 ANWENDUNGSBEREICH

 

Die Haftung jedes an Ihrer Reise beteiligten Transportführers richtet sich jeweils nach dessen eigenen Beförderungsbedingungen. Unsere Haftungsregeln sind Folgende:

 

15.2 ANWENDBARES RECHT

 

- Das Montrealer Übereinkommen, in den Fällen, in denen es anwendbar ist; und

- EU-Verordnung (EG) 2027/97 in der durch die EU-Verordnung (EG) 889/2002 geänderten Fassung; und

- In den Fällen, in denen diese Verordnungen nicht gelten, ist das Landesrecht anwendbar.

 

15.3 VERLETZUNG ODER TOD VON FLUGGÄSTEN

 

15.3.1 Wir beschränken unsere Haftung nicht für erlittene Schäden im Fall von Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung eines Fluggastes bei Unfällen an Bord des Flugzeugs oder den Ein- und Aussteigvorgängen.

 

15.3.2 Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten oder dem entsprechenden Betrag in Landeswährung schließen wir unsere Haftung nicht aus und beschränken sie nicht durch den Nachweis, dass sowohl wir selbst als auch unsere Vertreter alle erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die genannten Schäden zu vermeiden, oder dass es sowohl uns als auch unseren Vertretern unmöglich war, solche Maßnahmen zu treffen.

 

15.3.3 Bei Beträgen über 100.000 Sonderziehungsrechte oder dem entsprechenden Betrag in Landeswährung können wir die im Montrealer Übereinkommen und sonstigen anwendbaren Recht festgelegten rechtlichen Einwendungen erheben.

 

15.3.4 Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 15.3.2 sind wir gemäß dem anwendbaren Recht ganz oder teilweise von der Haftung befreit, wenn wir nachweisen, dass die Schäden durch fahrlässiges Verhalten des verstorbenen oder verletzten Fluggastes verursacht wurden oder dass dessen Fahrlässigkeit zu den Schäden beigetragen hat.

 

15.3.5 Sobald wie möglich und keinesfalls später als innerhalb von 15 Tagen, nachdem festgestellt wurde, wer Anrecht auf Schadenersatz hat, leisten wir die notwendigen Vorschüsse zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse in einem angemessenen Verhältnis zu den Entbehrungen bzw. der Not, die diese Person leidet.

 

15.3.6 Vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 15.3.5 beträgt im Todesfall kein Vorschuss weniger als die 16.000 Sonderziehungsrechten entsprechende Summe pro Fluggast.

 

15.3.7 Die Zahlung eines Vorschusses bedeutet keine Haftungsanerkennung und kann mit späteren aufgrund der Haftung geleisteten Zahlungen verrechnet werden, ist allerdings nicht rückerstattbar, außer in den in Artikel 15.3.4 genannten Fällen oder wenn später nachgewiesen wird, dass der Empfänger des Vorschusses die jeweiligen Schäden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht hat oder dass diese Person nicht diejenige ist, die Recht auf die Entschädigung hat.

 

15.3.8 Wir haften nicht für Krankheiten, Verletzungen, Behinderungen und Tod, wenn diese auf die körperliche Verfassung oder eine Verschlechterung dieser Verfassung zurückzuführen sind.

 

15.4 GEPÄCK

 

15.4.1 Wir haften nicht für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, es sei denn, die direkte Ursache ist fahrlässiges Handeln unsererseits.

 

15.4.2 Außer im Fall, dass eine Handlung oder Unterlassung darauf ausgerichtet ist, Schäden zu verursachen, oder waghalsig und im Bewusstsein geschieht, dass diese wahrscheinlich Schäden verursachen kann, beschränkt sich unsere Haftung auf den im Montrealer Übereinkommen festgelegten Umfang, das in den meisten Fällen eine Begrenzung von 1.000 Sonderziehungsrechten pro Fluggast vorsieht. Falls aufgrund des anwendbaren Rechts andere Haftungsbeschränkungen gelten, sind diese Beschränkungen anwendbar.

 

15.4.3 Wir haften nicht für durch Ihr Gepäck verursachte Schäden. Sie sind für alle Schäden haftbar, die durch Ihr Gepäck anderen Personen oder Gütern einschließlich unseres Besitzes entstehen.

 

15.4.4 Wir haften nicht für Schäden an Gegenständen, die laut Artikel 8.3 nicht als Gepäck aufgegeben werden dürfen, einschließlich verderblicher oder zerbrechlicher Güter, Wertgegenständen wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, persönliche elektronische Geräte, Werttitel, Wertpapiere oder andere wertvolle Gegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und sonstige Ausweise oder Muster.

 

15.5 ALLGEMEINES

 

15.5.1 Wir haften nur für Schäden, die während der Beförderung auf von uns selbst durchgeführten Flügen entstehen, wenn wir Ihnen gegenüber aufgrund eines solchen Fluges gesetzlich haftbar sind und nur im Umfang unserer Haftpflicht. Stellen wir für einen anderen Transportführer einen Flugschein aus oder nehmen Gepäck dafür an, so treten wir dabei ausschließlich als Vertreter dieses Transportführers auf. Hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks können Sie Ihre Ansprüche jedoch an den ersten oder den letzten Transportführer richten.

 

15.5.2 Wir haften nicht für Schäden infolge unserer Erfüllung oder Ihrer Nichterfüllung der anwendbaren Verwaltungsgesetze, -vorschriften und -regelungen.

 

15.5.3 Unsere Haftung beschränkt sich auf nachgewiesene Schäden, und wir sind nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder andere haftbar.

 

15.5.4 Der Beförderungsvertrag einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und der Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gilt für unsere bevollmächtigten Vertreter, Arbeiter und Angestellten im gleichen Maß, wie er auf uns selbst anwendbar ist. Die Gesamtsumme der von uns und unseren bevollmächtigten Vertretern, Angestellten, Vertretern und Personen erhaltenen Entschädigungen darf den Betrag unserer Haftung, sofern sie vorliegt, nicht überschreiten.

 

15.5.5 Die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen bedeuten keinen Verzicht auf Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gemäß dem Montrealer Übereinkommen oder dem geltenden Recht, es sei denn, dies wird ausdrücklich vermerkt.

 

15.5.6 Die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen bedeuten keinen Verzicht auf Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen oder Verteidigungsmöglichkeiten, die uns gemäß dem Montrealer Übereinkommen oder dem geltenden Recht zustehen gegen öffentliche Sozialversicherungseinrichtungen oder andere Personen, die für die Zahlung von Entschädigungen verantwortlich sind oder solche Entschädigungen im Zusammenhang mit Tod, Verletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung eines Fluggasts geleistet haben.

 

ARTIKEL 16: ZEITLICHE BEGRENZUNG FÜR REKLAMATIONEN UND GESETZLICHE MASSNAHMEN

 

16.1 MITTEILUNG DER REKLAMATIONEN

 

Die Annahme des Gepäcks seitens des Inhabers des Gepäckscheins ohne Beanstandung zum Zeitpunkt der Aushändigung beweist hinreichend, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsbetrag ausgeliefert wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen können.

 

Falls Sie eine Reklamation oder eine gesetzliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck einleiten möchten, müssen Sie uns dies mitteilen, sobald Sie den Schaden feststellen, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Empfang des Gepäcks. Falls Sie eine Reklamation oder eine gesetzliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Verspätung von aufgegebenem Gepäck einleiten möchten, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum, ab dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist, mitteilen. Jede Beanstandung dieser Art muss schriftlich erfolgen.

 

16.2 BESCHRÄNKUNG GESETZLICHER MASSNAHMEN

 

Jeder Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine gesetzliche Maßnahme gegen uns eingeleitet wird, berechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem der Flug planmäßig hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung abgebrochen worden ist. Das Verfahren zur Berechnung der Frist richtet sich nach dem anwendbaren Recht oder wird vom zuständigen Gericht festgelegt.

 

ARTIKEL 17: WEITERE BEDINGUNGEN

 

Ihre Beförderung und die Ihres Gepäcks unterliegt weiteren Vorschriften und Bedingungen, die auf uns anwendbar sind und die wir angenommen haben. Diese Vorschriften und Bedingungen sowie ihre gelegentlichen Änderungen sind wichtig, da sie unter anderem Folgendes betreffen:

 

(i) die Beförderung von Minderjährigen ohne Begleitung, schwangeren Frauen und kranken Fluggästen

(ii) Einschränkungen beim Gebrauch von elektronischen Vorrichtungen und Geräten

(iii) Konsum von alkoholischen Getränken an Bord

 

Auf Anfrage erhalten Sie von uns zusätzliche Informationen über die Regelungen dieser Fragen, die auch in unseren Handling-Anweisungen ((i) und (ii)) enthalten sind.

 

ARTIKEL 18 - AUSLEGUNG

 

Die Titel der Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen der Übersicht und dürfen nicht für die Auslegung des Textes verwendet werden.

 

ANHANG: HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFTEN FÜR DIE FLUGGÄSTE UND IHR GEPÄCK

 

Dieser Hinweis zu Informationszwecken fasst die von den Fluggesellschaften der EU angewandten Regelungen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Montrealer Abkommen in Haftungsfragen zusammen.

ENTSCHÄDIGUNG IM FALL VON TOD ODER VERLETZUNG:

Es gibt keine festgesetzte Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Sonderziehungsrechten (umgerechnet ca. 1 SZR = 1.2685 €) kann das Luftfahrtunternehmen keine verschuldensbezogenen Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann die Fluggesellschaft nur abwenden, wenn sie weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

 

VORSCHUSSZAHLUNGEN

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, so hat die Fluggesellschaft innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt die Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (umgerechnet ca. 1 SZR = 1,2685 €).

 

VERSPÄTUNG DER FLUGGÄSTE

Erleidet ein Fluggast eine Verspätung, so haftet die Fluggesellschaft für den Schaden, es sei denn, sie habe alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadenvermeidung getroffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung bei Verspätungsschäden ist auf 4.150 SZR begrenzt (umgerechnet ca. 1 SZR = 1,2685 €).

 

VERSPÄTUNGEN BEIM GEPÄCK

Entsteht eine Verspätung bei der Beförderung von Gepäck, so haftet die Fluggesellschaft für den Schaden, es sei denn, sie habe alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadenvermeidung getroffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung bei Verspätungsschäden beim Gepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt (umgerechnet ca. 1 SZR = 1,2685 €).

 

ZERSTÖRUNG, VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG VON GEPÄCK

Die Fluggesellschaft haftet im Fall von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck bis zu einem Betrag von 1.000 SZR (umgerechnet ca. 1 SZR = 1,2685 €). Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur für schuldhaft verursachte Schäden.

 

HÖHERE HAFTUNGSGRENZE FÜR GEPÄCK

Der Fluggast kann eine höhere Haftungsgrenze wählen, wenn er spätestens zwei Stunden vor dem Abflug eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag zahlt.

 

BEANSTANDUNGEN BEIM GEPÄCK

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck hat der Fluggast dies der Fluggesellschaft so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen. Bei einer Beschädigung von aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast dies innerhalb von sieben Tagen und bei einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen schriftlich mitteilen, in beiden Fällen ab dem Tag, an dem ihm das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde.

 

HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT, MIT DER DER DIENSTLEISTUNGSVERTRAG ABGESCHLOSSEN WURDE, UND DER FLUGGESELLSCHAFT, DIE DIE LEISTUNG AUSFÜHRT

Wenn die den Flug ausführende Fluggesellschaft nicht die gleiche ist wie die, die den Vertrag abgeschlossen hat, kann der Fluggast eine Beschwerde oder Reklamation an eine beliebige der beiden richten. Wenn auf dem Flugschein der Name oder der Code einer Fluggesellschaft steht, ist es diejenige, die den Vertrag abgeschlossen hat.

 

FRISTEN FÜR ERSATZANSPRÜCHE

Die Klage auf Schadenersatz muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankunft des Flugzeugs oder nach dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

 

GRUNDLAGEN DER INFORMATIONEN

Die oben beschriebenen Regelungen stützen sich auf das Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (CE) Nr. 2027/97 [geändert durch die Verordnung (CE) 889/2002] und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.