Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ist in jeder Richtung verbindlich. Das bedeutet, dass sich sowohl Arbeitgeber und Betriebsrat als auch die Beschäftigten daran halten müssen. Wenn die Vereinbarung vorsieht, dass am die Arbeitszeit am Freitag um 15 Uhr endet, dann ist es ein Verstoß gegen diese Regelung, wenn danach noch gearbeitet wird – gleich ob dies auf Anordnung durch Vorgesetzte etc. passiert oder "freiwillig".
Der Betriebsrat kann solche Verstöße durch das Arbeitsgericht unterbinden lassen. Dabei ist immer der Arbeitgeber sein Gegner, weil der gem. § 77 Abs. 1 BetrVG dafür zu sorgen hat, dass die Vereinbarung so durchgeführt wird, wie sie abgeschlossen wurde. Die Beschäftigten selber haben mit einem solchen Verfahren nichts zu tun.
Die Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn der Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung selber schon einem "freiwilligen" Arbeitseinsatz außerhalb der gesetzten Grenzen zugestimmt hat. Vor Gericht wird es sich kaum nachweisen lassen, dass der Einsatz unfreiwillig geschehen ist.
aus: Expertenrubrik
24.10.2008 (ts) - © www.arbeitsrecht.de