Wenn die Lage der Arbeitszeit gegen die Festlegung in der Betriebsvereinbarung hierzu verstößt, kann der Betriebsrat dies gerichtlich unterbinden lassen. Ein Verstoß gegen Gesetz oder Tarifvertrag dagegen eröffnet diese Möglichkeit nur dann, wenn gleichzeitig auch die Betriebsvereinbarung verletzt wird.
Sieht die betriebliche Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit täglich zwischen 7 und 19 Uhr vor, dann ist jede Arbeitsleistung vor 7 Uhr und nach 19 Uhr unzulässig, der Betriebsrat kann dagegen vorgehen. Wenn allerdings zwischen diesen beiden Zeitpunkten über zehn Stunden gearbeitet wird, dann ist das zwar ein Verstoß gegen § 3 ArbZG, der diese Marke als Höchstarbeitszeit festschreibt, aber kein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung. Hierin hat der Betriebsrat jeder Lage der Arbeitszeit, die die Grenze "zwischen 7 und 19 Uhr" einhält, zugestimmt.
Will er zusätzlich auch die Einhaltung der gesetzlichen Grenze selber durchsetzen, muss in die Betriebsvereinbarung ausdrücklich aufgenommen werden, dass seine Zustimmung zu diesem Modell nur für Arbeitszeiten bis zur Dauer von 10 Stunden täglich gilt.
aus: Expertenrubrik
24.10.2008 (ts) - © www.arbeitsrecht.de