Dienstrechtssenat (DRS)
Der Dienstrechtssenat ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinn des Art. 133 Z 4 B-VG. Da die Bescheide des Dienstrechtssenates nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich in den Fällen, in denen der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 oder 4 (Beschreibungsverfahren: Gehaltskürzung bzw. Entlassung bei Nichterreichen des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges) oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 (Entlassung wegen der Verurteilung durch ein Strafgericht nach einer oder mehreren mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe) getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt (Disziplinarverfahren) erlassen hat, kann der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. Ebenso ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Entscheidungen des Dienstrechtssenates gemäß § 39 Abs. 4 Z 5 W-PVG zulässig.
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 74a bis 74e der Dienstordnung 1994 (DO 1994)
- §§ 39 Abs. 4 Z 5 bis 8 und 39a Abs. 4 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG)
Mitglieder und Aufgaben
Zusammensetzung der Mitglieder des Dienstrechtssenates
Aufgaben des Dienstrechtssenates
Sammlung der Entscheidungen des Dienstrechtssenates
Die Sammlung enthält die Entscheidungen der Sitzungen ab dem Jahr 2000.
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Kontakt
Dienstrechtssenat der Stadt Wien
Rathaus, 1082 Wien
E-Mail: post@ma01.wien.gv.at