Donnerstag, 28. Mai 2009

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Der Gemeinderat - Ehrenamt zum Wohl der Bürger
Kommunalpolitik vollzieht sich in einem vom Landesgesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmen. Die wichtigsten Merkmale der Gemeindeverfassung (Gemeindeordnung) von Baden-Württemberg sind: Der Gemeinderat als Vertreter der Gemeindebürger wird für fünf Jahre gewählt. Acht Jahre dauert die Amtszeit des ebenfalls von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten (Ober-)Bürgermeisters. Ihm verschafft die Gemeindeordnung einen starke Stellung. Er ist Vorsitzender und stimmberechtigtes Mitglied des Gemeinderats, leitet die Verwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Auch weist die Gemeindeordnung einen Reihe von Elementen direkter Demokratie auf: Herbeiführen von Bürgerversammlungen, Bürgerantrag auf Befassung des Gemeinderats mit einem bestimmten Thema; Bürgerbegehren und Bürgerentscheid.
Der Gemeinderat als "Hauptorgan" der Gemeinde
Der Gemeinderat ist laut Gemeindeordnung das "Hauptorgan der Gemeinde". Er ist die politische Vertretung der Bürgerschaft, die die Grundsätze der Gemeinde festlegt und über alle Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet, soweit nicht der (Ober-)Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gemeinderäte, in Städten wie Fellbach führen die Mitglieder des Gemeinderats die Bezeichnung Stadträte, werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Möglichkeit des Panaschierens und Kumulierens verschafft dabei den Wählerinnen und Wählern in Baden-Württemberg stärkeren Einfluss auf die Besetzung des Gemeinderats als in anderen Bundesländern. Im Fellbacher Gemeinderat sitzen 36 Stadträte. Bei der nächsten Gemeinderatswahl im Jahr 2009 wird die Zahl der Gemeinderäte in Fellbach auf 32 reduziert.
Die Amtszeit des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Die Stadträtinnen und Stadträte sind ehrenamtlich tätig. Der Gemeinderat tagt in der Regel einmal im Monat im Großen Sitzungssaal des Fellbacher Rathauses.
Ehrenamtlich eine Fülle von Aufgaben zu bewältigen
Rechtlich gesehen ist der Gemeinderat kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan, das die Verwaltung auch mit Einzelfallentscheidungen anleitet. Die wichtigsten Rechte des Gemeinderats sind das Satzungsrecht, das "Gesetzgebungsrecht" der Gemeinde und damit die Entscheidung bspw. über Erhebung von Gebühren und Steuern, das Etatrecht und damit die Entscheidung über Investitionen, die Planungshoheit und damit die Entscheidung über die Stadtentwicklung, die Personalhoheit. Zudem hat der Gemeinderat die Aufgabe, die Verwaltung zu kontrollieren.
Im politischen System der Bundesrepublik kann auf kommunaler Ebene unterscheiden werden zwischen den "weisungsgebundenen Aufgaben", welche die Gemeinden im Auftrag von Land oder Bund übernehmen. Dazu gehört vor allem der Bereich der Ordnungsverwaltung. Daneben gibt es die "weisungsfreien Aufgaben", die Selbstverwaltungsaufgaben. Allerdings bildet diese Unterteilung nur ein grobes Raster. Darunter gibt es ein komplexes Raster staatlicher und gemeindlicher Aufgaben mit verschiedensten Zuständigkeits- und Aufsichtsregeln. So kann man unterscheiden in freiwillige Aufgaben, deren Erfüllung in die freie Entscheidung des Gemeinderats gestellt sind wie den Bau einer Festhalle, eines Museums. Auch Ortskernsanierung oder Vereinsförderung zählen zu den freiwilligen Aufgaben. Die sog. Pflichtaufgaben ohne Weisung müssen erfüllt werden, doch das "Wie" eines Schulbaus, des Baus von Kindergärten oder des Betriebs einer Kläranlage liegt in der Entscheidung der Gemeinde. Richtlinien (wie z.B. das Recht auf einen Kindergartenplatz für jedes dreijährige Kind) und die Vergabe von Zuschüssen etwa des Landes engen die Entscheidungsfreiheit in der Praxis allerdings ein. Pflichtaufgaben nach Weisung sind Aufgaben die von den Kommunen nach staatlichen Vorgaben erledigt werden müssen, wie etwa die Organisation von Wahlen. Für Land und Bund übernimmt die Gemeinde staatliche Aufgaben und fungiert als untere Verwaltungsbehörde.
Im Gemeinderat werden zahlreiche, in der Regel die Bürgerinnen und Bürger direkt berührenden Entscheidungen getroffen. Angesichts der vorhandenen Aufgabenfülle und zusätzlichen Aufgaben und Problemen, mit denen die Kommunen immer wieder konfrontiert werden, ist die ehrenamtliche Mitwirkung im Gemeinderat keine leichte Aufgabe. Und ihr kommt eine wachsende Bedeutung zu. Die Arbeit im Gemeinderat prägt die Entwicklung einer Stadt und das Leben ihrer Bürgerinnen und Bürger.




 

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