Erläuterungen zu „De-minimis“-Beihilfen
Verschiedene Zuwendungen werden als sogenannte „De-minimis“-Beihilfen gewährt und sind aufgrund dieser Tatsache an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft. Im folgenden möchten wir die im Zusammenhang mit „De-minimis“-Beihilfen verwendeten Begriffe sowie die sich aus der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe ergebenden Bedingungen erläutern.
Was ist eine Beihilfe?
Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, welches eine solche Zuwendung nicht erhält, bedeuten. Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.
Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugute kommt, kann sie nach Auffassung der Europäischen Kommission den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Andererseits sind Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Marktteilnehmer oft politisch erwünscht.
Aus diesem Grunde untersucht die Europäische Kommission jede Beihilfe vor ihrer Gewährung hinsichtlich der Frage, ob die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung akzeptiert werden kann, da die durch die Beihilfe bewirkte Verbesserung der Wirtschaftskraft die Nachteile aus der Verzerrung des Wettbewerbs aufwiegt (Notifizierungsverfahren). Sofern dies der Fall ist, genehmigt die Europäische Kommission die Beihilfe als Einzelmaßnahme für ein spezielles Unternehmen oder als Fördermaßnahme für einen bestimmten Adressatenkreis.
Wie hoch ist eine Beihilfe?
Mit einer Beihilfe wird dem Empfänger ein wirtschaftlicher, finanziell messbarer Vorteil gewährt. Da es unterschiedliche Beihilfearten gibt, ist es wichtig, diesen Vorteil so darzustellen, dass alle Beihilfearten miteinander verglichen werden können. Aus diesem Grund wird für jede „De-minimis“-Beihilfe berechnet, mit welchem Geldbetrag die durch sie gewährte Vergünstigung gleichgesetzt werden kann. Der Betrag dieser Vergünstigung wird als Subventionswert bezeichnet.
Erhält ein Unternehmen z. B. einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens. Als Marktzinssatz wird dabei der von der Europäischen Kommission festgelegte Referenzzinssatz verwendet.
Was ist eine „De-minimis“-Beihilfe?
Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.
Damit die als „De-minimis“-Beihilfen bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen „De-minimis“-Beihilfen auf 200.000 Euro, für Unternehmen des Straßentransportsektors auf 100.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt. Diese Höchstbeträge gelten für alle „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Bei den hier zugrunde gelegten Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen maßgebend sind. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer „De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.
Wie erfährt man die Höhe einer „De-minimis“-Beihilfe?
In einer Anlage zum Zuwendungsbescheid für eine „De-minimis“-Beihilfe wird dem Beihilfeempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Diese Anlage muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer eventuellen Anfrage z. B. der Europäischen Kommission, die möglicherweise ihr Kontrollrecht ausüben wird, kurzfristig vorgelegt werden kann. Erfolgt die Vorlage nicht, muss der erhaltene Subventionswert zurückgezahlt werden.
Um zu gewährleisten, dass die „De-minimis“-Beihilfen nicht den maximal zulässigen Subventionswert von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro überschreiten, wird bei der Antragstellung erfragt, ob das Unternehmen bereits früher „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat und wenn ja, wann und in welcher Höhe. Anhand dieser Angaben wird dann geprüft, ob mit der neu beantragten „De-minimis“-Beihilfe die Höchstbeträge von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro – gerechnet ab den letzten drei Steuerjahren – eingehalten wird.
Würde der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, die ein Unternehmen in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die oben genannten „De-minimis“-Höchstbeträge übersteigen, kann ein Zuschuss allerdings nicht gewährt werden.
Was ist sonst noch wichtig?
Ein Unternehmen darf innerhalb von drei Steuerjahren zwar insgesamt nicht mehr als 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro an Subventionen in Form von „De-minimis“-Beihilfen erhalten. Andererseits können „De-minimis“-Beihilfen durchaus mit Beihilfen aus von der Europäischen Kommission genehmigten Fördermaßnahmen kombiniert werden.
Rechtsgrundlage für „De-minimis“-Beihilfen ist die Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 379/5 vom 28.12.2006 und die Mitteilung der Kommission zum vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 16/01 vom 22.01.2009.