Ausgleichszinsen (Artikel 519 ZK-DVO)
Definition und Zweck
Die Ausgleichszinsen dienen dazu, einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil im Rahmen der Zollverfahren aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) und vorübergehende Verwendung auszugleichen. Nach Überführung von Nichtgemeinschaftswaren (d.h. unverzollten Drittlandswaren) in diese beiden Zollverfahren können sie bearbeitet, verarbeitet oder verwendet werden. Sofern die Waren im Anschluss an diese Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen, entsteht erst zu diesem späteren Zeitpunkt die Zollschuld. Dadurch wird für die Zeit, während derer sich die Waren in einem der beiden Zollverfahren befanden, die Entrichtung der Einfuhrabgaben aufgeschoben. Dieser finanzielle Vorteil wird durch die Ausgleichszinsen ausgeglichen (Artikel 214 Absatz 3 ZK).
Berechnung der Ausgleichszinsen (Artikel 519 ZK-DVO)
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Ausgleichzinsen ist der geschuldete Betrag an Einfuhrabgaben für die oben genannten Waren.
Zinssatz
Anzuwenden ist gemäß Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO der Dreimonats-Geldmarktsatz, der für den zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist, gilt und zwar für den Mitgliedstaat, in dem der erste in der Bewilligung vorgesehene Vorgang stattfand oder hätte stattfinden sollen.
Veröffentlicht werden die Dreimonats-Geldmarktsätze von der Europäischen Zentralbank in den Monatsberichten.
Bei den auf diesen Seiten veröffentlichten Zinsen wurde Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO bereits berücksichtigt.
Anwendungsbeispiel
Dies bedeutet zum Beispiel, dass für eine Zollschuldentstehung im Januar 2010 in der Euro-Zone der Zinssatz 0,72 % anzuwenden ist.
Übersicht über die gültigen Zinssätze
Jul | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez | |
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Euro-Zone | 1,28 | 1,23 | 0,97 | 0,86 | 0,77 | 0,74 |
Bulgarien | 5,98 | 5,94 | 5,69 | 5,30 | 5,11 | 4,84 |
Rumänien | 11,23 | 10,22 | 9,21 | 9,06 | 9,05 | 10,03 |
Dänemark | 2,67 | 2,35 | 2,06 | 1,94 | 1,76 | 1,58 |
Schweden | 0,95 | 0,97 | 0,67 | 0,62 | 0,55 | 0,5 |
Vereinigtes Königreich | 1,36 | 1,24 | 1,00 | 0,78 | 0,61 | 0,57 |
Tschechische Republik | 2,30 | 2,17 | 2,09 | 1,92 | 1,88 | 1,87 |
Estland | 6,27 | 6,20 | 6,16 | 5,85 | 5,58 | 5,44 |
Lettland | 13,41 | 21,25 | 16,94 | 13,06 | 11,58 | 13,49 |
Litauen | 6,81 | 8,14 | 8,41 | 7,98 | 7,07 | 6,59 |
Ungarn | 11,30 | - | 10,13 | 9,02 | 8,78 | 7,34 |
Polen | 4,52 | 4,60 | 4,26 | 4,16 | 4,18 | 4,18 |
Hinweis:
Zinssätze für Länder, die nicht den Euro als Landeswährung besitzen, werden durch die Europäische Zentralbank derzeit nur mit Verzögerung veröffentlicht.
Sobald die entsprechenden Zinssätze veröffentlicht werden, erfolgt eine Aktualisierung der vorstehenden Übersicht.
Jan | Feb | Mär | Apr | Mai | Jun | |
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Euro-Zone | 0,72 | |||||
Bulgarien | ||||||
Rumänien | ||||||
Dänemark | ||||||
Schweden | ||||||
Vereinigtes Königreich | ||||||
Tschechische Republik | ||||||
Estland | ||||||
Lettland | ||||||
Litauen | ||||||
Ungarn | ||||||
Polen |
Zinszeitraum
Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet. Die Berechnung hat für den gesamten Zinszeitraum mit dem im Monat der Zollschuldentstehung gültigen Jahreszinssatz (siehe Übersicht) zu erfolgen. Der Zinszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die die Zollschuld entstanden ist, erstmals in die aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung übergeführt worden waren. Der Zinszeitraum endet am letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.
Ausnahmen
Auf die Erhebung der Ausgleichszinsen wird in bestimmten Fällen verzichtet.
Beispiele:
- Der Betrag der fälligen Ausgleichszinsen pro entstandener Zollschuld übersteigt nicht 20 Euro.
- Für die entstandene Zollschuld wurde eine Barsicherheit geleistet.
- Der Zinszeitraum beträgt weniger als einen Monat.
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