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Zoll online > Zoll und Steuern > Zölle > Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung > Ausgleichszinsen

Ausgleichszinsen (Artikel 519 ZK-DVO)

Definition und Zweck

Die Ausgleichszinsen dienen dazu, einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil im Rahmen der Zollverfahren aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) und vorübergehende Verwendung auszugleichen. Nach Überführung von Nichtgemeinschaftswaren (d.h. unverzollten Drittlandswaren) in diese beiden Zollverfahren können sie bearbeitet, verarbeitet oder verwendet werden. Sofern die Waren im Anschluss an diese Zollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen, entsteht erst zu diesem späteren Zeitpunkt die Zollschuld. Dadurch wird für die Zeit, während derer sich die Waren in einem der beiden Zollverfahren befanden, die Entrichtung der Einfuhrabgaben aufgeschoben. Dieser finanzielle Vorteil wird durch die Ausgleichszinsen ausgeglichen (Artikel 214 Absatz 3 ZK).

Berechnung der Ausgleichszinsen (Artikel 519 ZK-DVO)

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Ausgleichzinsen ist der geschuldete Betrag an Einfuhrabgaben für die oben genannten Waren.

Zinssatz

Anzuwenden ist gemäß Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO der Dreimonats-Geldmarktsatz, der für den zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Zollschuld entstanden ist, gilt und zwar für den Mitgliedstaat, in dem der erste in der Bewilligung vorgesehene Vorgang stattfand oder hätte stattfinden sollen.
Veröffentlicht werden die Dreimonats-Geldmarktsätze von der Europäischen Zentralbank in den Monatsberichten.

Bei den auf diesen Seiten veröffentlichten Zinsen wurde Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO bereits berücksichtigt.

Anwendungsbeispiel

Dies bedeutet zum Beispiel, dass für eine Zollschuldentstehung im Januar 2010 in der Euro-Zone der Zinssatz 0,72 % anzuwenden ist.

Übersicht über die gültigen Zinssätze

Zinssatz bei Zollschuldentstehung im 2. Halbjahr 2009
  Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Euro-Zone 1,28 1,23 0,97 0,86 0,77 0,74
Bulgarien 5,98 5,94 5,69 5,30 5,11 4,84
Rumänien 11,23 10,22 9,21 9,06 9,05 10,03
Dänemark 2,67 2,35 2,06 1,94 1,76 1,58
Schweden 0,95 0,97 0,67 0,62 0,55 0,5
Vereinigtes Königreich 1,36 1,24 1,00 0,78 0,61 0,57
Tschechische Republik 2,30 2,17 2,09 1,92 1,88 1,87
Estland 6,27 6,20 6,16 5,85 5,58 5,44
Lettland 13,41 21,25 16,94 13,06 11,58 13,49
Litauen 6,81 8,14 8,41 7,98 7,07 6,59
Ungarn 11,30 - 10,13 9,02 8,78 7,34
Polen 4,52 4,60 4,26 4,16 4,18 4,18

Hinweis:
Zinssätze für Länder, die nicht den Euro als Landeswährung besitzen, werden durch die Europäische Zentralbank derzeit nur mit Verzögerung veröffentlicht.
Sobald die entsprechenden Zinssätze veröffentlicht werden, erfolgt eine Aktualisierung der vorstehenden Übersicht.


Zinssatz bei Zollschuldentstehung im 1. Halbjahr 2010
  Jan Feb Mär Apr Mai Jun
Euro-Zone 0,72          
Bulgarien            
Rumänien            
Dänemark            
Schweden            
Vereinigtes Königreich            
Tschechische Republik            
Estland            
Lettland            
Litauen            
Ungarn            
Polen            

Zinszeitraum

Die Zinsen werden je Kalendermonat berechnet. Die Berechnung hat für den gesamten Zinszeitraum mit dem im Monat der Zollschuldentstehung gültigen Jahreszinssatz (siehe Übersicht) zu erfolgen. Der Zinszeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die die Zollschuld entstanden ist, erstmals in die aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung übergeführt worden waren. Der Zinszeitraum endet am letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht.

Ausnahmen

Auf die Erhebung der Ausgleichszinsen wird in bestimmten Fällen verzichtet.
Beispiele:

Herausgegeben durch die

Bundesfinanzdirektion Nord
ZF 22
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg

Telefon: 040/42820-2570
Telefax: 040/42820-2547

E-Mail-Adresse: Guenter.Burmeister@bfdn.bfinv.de




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