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Mineralölraffinerie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Energiesteuer > Steuerbegünstigung > Steuerentlastung > Informationen zum Agrardiesel

Informationen zur Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Agrardieselvergütung sind die §§ 57 und 67 Abs. 10 Energiesteuergesetz (EnergieStG) und § 103 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV).

Am 22. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes verkündet (BGBl. I S. 1979).

Zur Verbesserung der Liquidität von Land- und Forstwirten in einem schwierigen konjukturellen Umfeld wird für das Entlastungsjahr 2009 bei der Steuerentlastung für in der Land- und Forstwirtschaft verwendetes Gasöl der Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 350 Euro und die Beschränkung des entlastungsfähigen Gasölverbrauchs auf 10.000 Liter pro Betrieb ausgesetzt.

Lohnunternehmer sind von den Änderungen nicht unmittelbar betroffen.

Bei Verbräuchen auf Forstflächen sind zusätzlich die Regelungen zu De-minimis-Beihilfen zu beachten (VO (EG) Nr. 1998/2006). Nähere Informationen hierzu können Sie dem Informationsblatt für Forstbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe mit Forstflächen sowie forstwirtschaftlichen Lohnbetrieben entnehmen.

Entlastungsverfahren

Jahresvergütung 2009

Begünstigte Betriebe

Für Gasölverbräuche sind antragsberechtigt:

Lohnbetriebe sind für Gasölverbräuche nicht entlastungsberechtigt.
Lohnbetriebe können für im Auftrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei entlastungsfähigen Arbeiten verbrauchte Gasölmengen jedoch den jeweiligen Auftraggebern Bescheinigungen ausstellen (Musterbescheinigung ZSA 148), mit denen der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (Auftraggeber) seinerseits für die vom Lohnbetrieb verbrauchten Gasölmengen die Steuerentlastung beantragen kann.
Dies gilt auch für entlastungsfähige Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

Für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche sind antragsberechtigt:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, soweit der Biodiesel bzw. das Pflanzenöl vom Betrieb selbst verbraucht wurde.
Lohnbetriebe sind für Biodiesel- bzw. Pflanzenölverbräuche nur antragsberechtigt, soweit der Biodiesel bzw. das Pflanzenöl für begünstigte Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verbraucht wurde.

Imkereibetriebe sind für Biodiesel- und Pflanzenölverbräuche nicht antragsberechtigt.

Formulare und Bescheinigungen

Neben den Antragsformularen in Papierform bietet die Zollverwaltung als Serviceleistung die Möglichkeit, die Daten des Antrags auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (Online-Dienstleistung).

Ansprechpartner

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Hauptzollamt (Auflistung der zuständigen Hauptzollämter nach Bundesländern). Bei Nutzung des Onlineantrags wird Ihnen das zuständige Hauptzollamt auf der letzten Seite automatisiert angezeigt.

Fragen allgemeiner Art können Sie auch an folgende Adresse richten:

Hauptzollamt Stuttgart
Sachgebiet B
-Arbeitsgebiet ADLER-
Tel.: 0711/922-2251 oder -2096 oder -2097
E-Mail: adler@hzas.bfinv.de




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