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Mineralölraffinerie
Zoll online > Zoll und Steuern > Verbrauchsteuern > Energiesteuer

Energiesteuer

Steuergegenstände, die vom Energiesteuerrecht erfasst werden, sind die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft. Das jährliche Steueraufkommen von rund 40 Milliarden Euro zeigt die Bedeutung des Energiesteuersektors für die Wirtschaft und den Staatshaushalt.
Zahlreiche Steuerbegünstigungen fördern außerdem den Einsatz umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Energieträger.

Die Umsetzung der Energiesteuer-Richtlinie (RL 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom - EnergieStRL) in nationales Recht machte es erforderlich, das deutsche Mineralölsteuerrecht grundlegend neu zu gestalten.
Am 01. August 2006 trat daher das Energiesteuergesetz in Kraft und löste das frühere Mineralölsteuergesetz ab.

Zeitgleich wurde das Stromsteuergesetz in einigen Punkten geändert.

Was sind Energieerzeugnisse?

Die steuerrechtliche Definition von Energieerzeugnissen wird anhand der sog. Kombinierten Nomenklatur in der am 01. Januar 2002 geltenden Fassung vorgenommen. Diese enthält einen Katalog von Warenbeschreibungen, auf den das Energiesteuergesetz verweist.

Die wichtigsten Kapitel und Positionen sind in Bezug auf die Energiesteuer:

Einen Überblick über die Codenummern bzw. Waren, die als Energieerzeugnisse gelten, bietet die Aufstellung der Energieerzeugnisse.

Was ist die Energiesteuer?

Die Energiesteuer gehört zu den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Mit ihr wird die Verwendung der oben genannten Stoffe als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert.
Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV).
Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet, die Einnahmen stehen dem Bund zu.
Die Energiesteuer gehört zu den innerhalb der EG harmonisierten Verbrauchsteuern und unterliegt der länderübergreifenden, EG-einheitlichen Überwachung.

Gibt es Steuervergünstigungen?

Zur Förderung umweltfreundlicher Energieträger und Verkehrsmittel, für bestimmte Verwendungszwecke (z.B. Energieerzeugung und für bestimmte Unternehmen) und bei Zahlungsausfall eines Warenempfängers gibt es im Energiesteuerrecht Steuervergünstigungen (Ermäßigung oder Befreiung der Energiesteuer) und Steuerentlastungen (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Energiesteuer).




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