Energiesteuer
Die Umsetzung der
Energiesteuer-Richtlinie
(RL 2003/96 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen
Strom - EnergieStRL) in nationales Recht machte es erforderlich, das deutsche
Mineralölsteuerrecht grundlegend neu zu gestalten.
Am 01. August 2006 trat daher das
Energiesteuergesetz in Kraft und löste das frühere Mineralölsteuergesetz ab.
Zeitgleich wurde das Stromsteuergesetz in einigen Punkten geändert.
Was sind Energieerzeugnisse?
Die steuerrechtliche Definition von Energieerzeugnissen wird anhand der sog. Kombinierten Nomenklatur in der am 01. Januar 2002 geltenden Fassung vorgenommen. Diese enthält einen Katalog von Warenbeschreibungen, auf den das Energiesteuergesetz verweist.
Die wichtigsten Kapitel und Positionen sind in Bezug auf die Energiesteuer:
- Positionen 1507 bis 1518 (Pflanzenöle wie z.B. Sonnenblumen-, Raps- oder Sojaöl, auch in raffinierter Form),
- Kapitel 27 (Mineralische Brennstoffe, Kohle, Erdgas, Flüssiggase, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, bituminöse Stoffe, Mineralwachse),
- Kapitel 29 (isoliert chemisch-einheitliche Verbindungen),
- Positionen 3403, 3811 und 3817 (zubereitete Schmiermittel, zubereitete Additive für Mineralöle, Alkylbenzolgemische und Alkylnaphtalin-Gemische) und
- Position 3824 (Biokraft- und Bioheizstoffe, Fettsäuremethylester).
Einen Überblick über die Codenummern bzw. Waren, die als Energieerzeugnisse gelten, bietet die Aufstellung der Energieerzeugnisse.
Was ist die Energiesteuer?
Die Energiesteuer gehört zu den
bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern. Mit ihr wird die Verwendung der
oben genannten Stoffe als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen
Steuergebiets (Bundesrepublik Deutschland ohne das
Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) besteuert.
Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Energiesteuergesetz (EnergieStG) und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV).
Die Steuer wird von der
Zollverwaltung verwaltet, die Einnahmen stehen dem Bund zu.
Die Energiesteuer gehört zu den innerhalb der EG harmonisierten Verbrauchsteuern
und unterliegt der länderübergreifenden, EG-einheitlichen
Überwachung.
Gibt es Steuervergünstigungen?
Zur Förderung umweltfreundlicher Energieträger und Verkehrsmittel, für bestimmte Verwendungszwecke (z.B. Energieerzeugung und für bestimmte Unternehmen) und bei Zahlungsausfall eines Warenempfängers gibt es im Energiesteuerrecht Steuervergünstigungen (Ermäßigung oder Befreiung der Energiesteuer) und Steuerentlastungen (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Energiesteuer).