Direkt zu den einzelnen Bereichen der Website Direkt zur linken Navigation Direkt zur rechten Navigation Direkt zum Inhaltsbereich

Linke Navigation
Logo der Bundeszollverwaltung
Ende der linken Navigation
RechteNavigation
Ende der rechten Navigation
Inhaltsbereich
Flughafenschilder
Zoll online > Reise und Post > Bestimmungen im Reiseverkehr > Reisefreigrenzen-Drittland

Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln

Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen. Bei der Einreise über einen anderen Mitgliedstaat sind die gegebenenfalls für diesen Mitgliedstaat geltenden besonderen einzelstaatlichen Vorschriften zu beachten.

  1. Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
    Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.

  2. Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
    Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
    Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.

Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen:

  1. Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

    • 200 Zigaretten oder

    • 100 Zigarillos oder

    • 50 Zigarren oder

    • 250 Gramm Rauchtabak oder

    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.

  2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

    • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder

    • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder

    • eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und

    • 4 Liter nicht schäumende Weine und

    • 16 Liter Bier

  3. Arzneimittel

    • die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

  4. Kraftstoffe

    • für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter

  5. andere Waren

    • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro

    • Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro

    • Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder mit Hilfe eines privaten, nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Ein Luft- oder Wasserfahrzeug gilt als nicht gewerblich, wenn es durch den Eigentümer oder den Mieter des Luft- oder Wasserfahrzeugs genutzt wird. Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende.

Die Abgabenfreiheit im Seeverkehr hängt davon ab, dass das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen außerhalb der EU oder aus einem Hafen in einer Region eines EU-Mitgliedstaats, in der die Richtlinien 2006/112 EG und 92/12/EWG nicht gelten, ausgelaufen ist.

Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.

Beispiel:
Ein deutscher Urlauber kehrt mit seinem Pkw aus seinem Urlaub in der Schweiz nach Deutschland zurück. Bei seiner Wiedereinreise führt er nur Reisemitbringsel innerhalb der Freigrenzen mit. Er parkt sein Auto in Deutschland direkt hinter der Grenze und kehrt zu Fuß zum nächsten Einkaufsmarkt in die Schweiz zurück. Mit seinen neuen Einkäufen reist er erneut nach Deutschland ein.
Für diese Einkäufe muss er Einfuhrabgaben entrichten, da er die Reisefreimengen nicht noch ein zweites Mal auf seiner Rückreise in Anspruch nehmen darf.

Besonderheiten zu den Wertgrenzen

Antiquitäten

Weitere Informationen




Ende des Inhaltsbereichs