Der Fall beschäftigte vor zwei Jahren sogar den Europäischen Gerichtshof. Das Luxemburger Gericht entschied, dass die Verwendung des Opel-Blitzes nur dann untersagt werden dürfe, wenn die Verbraucher wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Autohersteller und dem Spielzeugfabrikanten vermuteten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Nürnberg schlossen das aus. Beide Instanzen sahen keine unzulässige Rufausbeutung der Automarke und wiesen die Klage der Rüsselsheimer ab.
Doch die Adam Opel GmbH, eigentlich von anderen Sorgen geplagt, ging vor den BGH. Der wies in seiner am Freitag bekanntgegebenen Entscheidung die Opel-Klage nun endgültig ab. Die Bundesrichter merkten unter anderem an, dass zwischen dem Original und dem Spielzeug-Nachbau keine Verwechslungsgefahr bestehe.