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Fischers prominente Helfer und Gegner

Erstmals Wählen mit 16 und Briefwahl Zum Hauptartikel

Beim Urnengang am 25. April 2010 werden erstmals die mit der Wahlrechtsreform 2007 eingeführten Neuerungen angewandt.

Wahlkarte in Wahlurne Im Herbst 1998 wurde die Wahlrechtsreform beschlossen. DruckenSendenLeserbrief
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Wer bei der Bundespräsidenten-Wahl am 25. April antreten will, muss als Kandidat 6.000 Unterstützungserklärungen sammeln - wobei seit 1998 anders als etwa bei der Nationalratswahl die Unterschriften von Bürgern und Abgeordneten gleich viel zählen.

Beim Urnengang im nächsten Jahr werden erstmals die mit der Wahlrechtsreform 2007 eingeführten Neuerungen angewandt: Wählen mit 16 und Briefwahl. Unverändert geblieben ist das passive Wahlrecht: Ein Bewerber muss spätestens am Tag der Wahl 35 Jahre alt werden.

Vor der im Herbst 1998 beschlossenen Wahlrechtsreform waren für eine Kandidatur entweder Unterstützungserklärungen von 6.000 Wahlberechtigten oder von fünf Abgeordneten nötig. Thomas Klestil entschied sich bei seinem zweiten Antreten im Frühjahr 1998 dennoch dafür, als "unabhängiger" - also nicht von einer Partei nominierter - Kandidat ins Rennen zu gehen und dafür 6.000 Unterschriften zu sammeln.

Nach der Wahlrechtsänderung 1998 mussten der von der SPÖ nominierte Heinz Fischer und auch ÖVP-Kandidatin Benita Ferrero-Waldner im Jahr 2004 Unterstützungserklärungen Wahlberechtigter sammeln. Für die beiden von ihren Parteien unterstützten Bewerber war das kein Problem, sie kamen jeweils auf rund 40.000.

Bei nur einem Kandidaten "Abstimmung"

Sollte Heinz Fischer der einzige Kandidat für die Bundespräsidentenwahl bleiben, werden - entsprechend dem Grundsatz, dass der Präsident vom Bundesvolk direkt zu wählen ist - die Wähler dennoch befragt. Anstelle einer Wahl fände dann laut Verfassung eine "Abstimmung" statt, mit der Möglichkeit "Ja" oder "Nein" zu antworten. Nicht im Gesetz geregelt ist, was zu tun ist, wenn in solch einem Fall die "Nein"-Stimmen überwiegen.

Laut Lehre müsste dann sofort eine neuerliche Wahl ausgeschrieben werden, an der sich auch andere Kandidaten beteiligen dürften, erläuterte Robert Stein, der Leiter der Wahlabteilung im Innenministerium. Der in der Abstimmung nicht erfolgreiche Kandidat dürfte dabei auch neuerlich antreten.

Dass es bei einem Kandidaten eine Abstimmung anstelle der Wahl gibt, ist sowohl in der Bundesverfassung (Artikel 60) als auch im Bundespräsidentenwahlgesetz vorgeschrieben. Im Par. 11 Abs. 4 des Gesetzes wird das Vorgehen ganz genau erläutert: "Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, dass sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen ,Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?' oder ,Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?' und darunter die Worte ,ja' und ,nein', jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten."


Artikel vom 23.11.2009 12:37 | APA | tan


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