Die derzeitige Rechtslage sieht für Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen lediglich eine pauschale Gebührenermäßigung vor, die saisonbedingten Nicht- oder Minderbelegungen Rechnung tragen soll. Allerdings gilt dieses gesetzliche „Hotelprivileg“ erst ab dem Zweitgerät in Hotelgästezimmern oder für das Rundfunkgerät in der zweiten Ferienwohnung. Vermieter mit nur einer Ferienwohnung profitieren daher nicht von dieser Regelung. In Absprache mit den Bundesländern haben die Landesrundfunkanstalten nun eine Kulanzregelung entwickelt, wonach anstelle der pauschalen Ermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt werden kann.
Voraussetzungen:
Eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht kann erfolgen, wenn der gewerbliche Beherbergungsbetrieb (z. B. Hotel oder Gasthof, gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen) oder die privat vermietete Ferienunterkunft (Ferienwohnung, -zimmer, Pension) für mindestens drei Kalendermonate (müssen nicht zwingend zusammenhängen) in einem Zwölfmonatszeitraum komplett geschlossen wird. Bei unveränderten Voraussetzungen kann die saisonale Freistellung auch weiterhin erfolgen. Wird nur ein Teil des Beherbergungsbetriebs geschlossen, kann eine saisonale Freistellung nicht erfolgen.
Mitteilung der Schließung
Die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht muss vor Schließung des Betriebs erfolgen. Die Freistellung ist frühestens ab dem Kalendermonat möglich, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Anträge auf saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht sind ausschließlich an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ, 50656 Köln) zu richten. Sie erhalten den Antrag zum Download hier. Für die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht ist das Eingangsdatum des Antrags bei der GEZ entscheidend. Anträge, die zunächst bei der Landesrundfunkanstalt eingehen, können nur verzögert bearbeitet werden, zu Lasten des Antragstellers.
Glaubhaftmachung:
Dem Antrag müssen Nachweise beigefügt werden, die die Komplettschließung für den angegebenen Zeitraum (mindestens drei Kalendermonate) glaubhaft machen.
Zur Glaubhaftmachung können insbesondere vorgelegt werden:
- Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörde
- der Ausdruck der Homepage des Betriebs mit der Angabe der saisonalen Schließung
- Auszug aus einem Gastgeber-/Vermieterverzeichnis
Die Unterlagen müssen die Schließung dokumentieren.
Wichtig:
Weichen die tatsächlichen Saisonzeiten von den im Antrag angegebenen Zeiten ab, so ist dies der GEZ unverzüglich mitzuteilen. Die Landesrundfunkanstalt behält sich vor, die tatsächliche Schließung und ihre Dauer jederzeit zu prüfen. Die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht kann von der zuständigen Landesrundfunkanstalt jederzeit widerrufen werden.
Keine Doppelbegünstigung:
Der Rundfunkteilnehmer muss sich entscheiden, ob er für die Zweitgeräte in seinen Gästezimmern und Ferienwohnungen das Hotelprivileg oder die Möglichkeit der saisonalen Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht nutzen möchte.
Entscheidet sich ein Vermieter oder Hotelbetreiber für diese Kulanzregelung, so ist er hieran für 12 Kalendermonate gebunden. Während dieser 12 Kalendermonate kann die pauschale gesetzliche Ermäßigung (Hotelprivileg) nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Wer profitiert von dem neuen Verfahren?
Das neue Verfahren ist insbesondere für Vermieter, die nur eine Ferienwohnung oder ein Ferienzimmer vermieten, interessant. Anders als vorher können sie nun die Rundfunkgeräte in der Ferienunterkunft für die Zeiten (mindestens drei Kalendermonate), in denen die Ferienwohnung oder das Ferienzimmer für eine Vermietung nicht zur Verfügung steht, saisonal freistellen lassen und dadurch Geld sparen.