Gebührenlexikon

Die wichtigsten Schlagworte im Überblick.

Wissen Sie eigentlich, ob Ihr Internet-PC oder neuartiges Rundfunkgerät gebührenpflichtig ist? Wenn nicht, steht Ihnen dieses Menü "Rede und Antwort":

1. Arbeitsplatz

Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Stellt das Unternehmen Rundfunkgeräte wie Radios, Radiorekorder oder Fernsehgeräte zur Verfügung, so hat das Unternehmen die Rundfunkgeräte anzumelden und die Gebühren zu zahlen.

Stellen Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen die Mitarbeiter diese Geräte selbst anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten.

Auch tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz sind anmelde- und gebührenpflichtig. Das gilt auch, wenn das Gerät nur ab und zu an den Arbeitsplatz mitgenommen wird. Zu den tragbaren Rundfunkgeräten zählen auch neuartige Geräte wie ein Laptop oder ein PDA (Personal Digital Assistant), mit denen Rundfunkprogramme über Angebote aus dem Internet empfangen werden können. Rundfunkgeräte müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Arbeitsstätte auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.

2. Auszubildende

Studenten und Auszubildende müssen ihr Radio- und Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät (z. B. ein Rechner, mit dem Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet empfangen werden können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung) anmelden und Rundfunkgebühren zahlen.

Für Studenten und Auszubildende die noch bei ihren Eltern wohnen, gelten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch "Privathaushalt").

3. Beauftragtendienst

Im Interesse aller korrekt zahlenden Rundfunkteilnehmer beschäftigen die Landesrundfunkanstalten Beauftragte. Diese prüfen, ob alle, die Radio hören oder fernsehen, Rundfunkgebühren zahlen. Denn für jeden, der seine Rundfunkgebühren nicht zahlt, zahlen die übrigen Rundfunkteilnehmer mit.

Die Beauftragten weisen sich mit einem Dienstausweis der jeweiligen Landesrundfunkanstalt aus.

Die Beauftragten der Landesrundfunkanstalten beraten die Rundfunkteilnehmer, nehmen An- und Änderungsmeldungen entgegen, treffen Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum - und berechnen Rundfunkgebühren für bisher nicht angemeldete Rundfunkgeräte nach. Die Gebührenzahlungen erfolgen an die GEZ.

Jede Landesrundfunkanstalt kann durch die Beauftragten von Rundfunkteilnehmern oder von Personen (auch Haushaltsangehörigen), bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, Auskünfte über Grund, Höhe und Zeitraum ihrer Gebührenpflicht verlangen. Diese Auskunft kann auch von Personen verlangt werden, die mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Beauftragten obliegt den Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt.

4. Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht

Privatpersonen können auf Antrag aus gesundheitlichen Gründen (Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) oder aus finanziellen Gründen (z.b: Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen hier. Eine Befreiung ist nur für die Zukunft möglich.

Weitere Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen gibt es hier.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.

Besondere gemeinnützige Betriebe (z.B. Krankenhäuser, Einrichtungen für Behinderte oder Einrichtungen der Jugendhilfe) können ebenfalls auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. In diesem Fall ist der Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen.

5. Beginn der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.

6. Behörden

Jedes von einer Behörde bereitgehaltene Rundfunkgerät ist anmelde- und gebührenpflichtig.

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können.

Dazu gehören neben herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten (z. B. Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

Ebenso gebührenpflichtig sind an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Behördenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Werden an einem Standort (Grundstück) ausschließlich neuartige Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Gebühr zu entrichten.

Behörden mit neuartigen Rundfunkgeräten an mehreren Standorten (Grundstücken) zahlen eine Rundfunkgebühr für jeden Standort. Dies aber nur, wenn an dem Standort bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet sind.

7. Bundeswehrangehörige

Werden Rundfunkgeräte in Bundeswehrunterkünften zum Empfang bereitgehalten, müssen sie angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn bereits für die zu Hause stehenden Geräte Gebühren gezahlt werden.

Auch tragbare Rundfunkgeräte in der Bundeswehrunterkunft sind anmelde- und gebührenpflichtig. Das gilt auch, wenn das Gerät nur ab und zu in die Bundeswehrunterkunft mitgenommen wird. Hierzu gehören auch neuartige Rundfunkgeräte wie Laptops, mit denen Rundfunkprogramme über Angebote aus dem Internet empfangen werden können sowie PDAs (Personal Digital Assistant). Rundfunkgeräte müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Bundeswehrunterkunft auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.

Bundeswehrangehörige können nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, da sie nicht zum begünstigten Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag gehören.

8. Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Rundfunkteilnehmern zum Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs wird durch besondere Bestimmungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) erlaubt. Die personenbezogenen Daten werden auf der Grundlage der §§ 3 und 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben. Darüber hinaus ermächtigt die Vorschrift in § 8 Abs. 4 RGebStV die zuständige Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ, Adressen anzumieten zum Zweck der Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt.

Die GEZ verarbeitet im Auftrag der Rundfunkanstalten die Rundfunkteilnehmerdaten ausschließlich für Zwecke des Rundfunkgebühreneinzugs.

Im Übrigen sind Rundfunkteilnehmerdaten als personenbezogene Daten durch Datenschutzgesetze geschützt. Hinsichtlich der bei der GEZ verarbeiteten Daten gilt jeweils das Datenschutzgesetz des Bundeslandes, in dem die zuständige Landesrundfunkanstalt ihren Sitz hat.

Der Rundfunkteilnehmer kann Auskunft über seine Daten sowie ggf. deren Berichtigung verlangen. Auskünfte zu den eigenen Rundfunkteilnehmerdaten erteilt die GEZ auf Anfrage.

Jede Rundfunkanstalt hat einen Datenschutzbeauftragten. Jeder Rundfunkteilnehmer kann sich an den Datenschutzbeauftragten seiner Landesrundfunkanstalt oder an die betriebliche Datenschutzbeauftragte der GEZ wenden.

9. Einzugsermächtigung

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10. Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.

11. Ferienwohnung

Für Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind Gebühren zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.

Ausnahmen:

Tragbare Rundfunkgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind.

Verbleibt das Gerät überwiegend in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, müssen dafür Gebühren entrichtet werden.

Zur Gebührenpflicht von Geräten in vermieteten Ferienwohnungen klicken Sie bitte hier.

12. Fernsehgerät

Fernsehgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie Fernsehprogramme empfangen oder aufzeichnen können. Dazu gehören auch tragbare Fernsehgeräte, PCs mit TV-Karte, DVD-/Videorekorder und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Fernsehgeräte sind auch Monitore, wenn sie als gesonderte Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich sind für jedes Fernsehgerät eine Grund- und eine Fernsehgebühr zu zahlen.

13. Fernsehhandel

Grundsätzlich ist jedes herkömmliche Rundfunkgerät einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Radio oder Fernsehgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Händlergebühr). Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.

Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Antennenmessgeräte sind einzeln gebührenpflichtig.

Die Vergünstigung der Händlergebühr gilt nicht für Rundfunkgeräte, die gewerbsmäßig vermietet werden.

Sonstige herkömmliche Rundfunkgeräte, z. B. in den Büroräumen, Kantinen, Werkstätten und Firmenwagen sind immer einzeln gebührenpflichtig.

14. Firmen

Jedes von einer Firma bereitgehaltene herkömmliche Rundfunkgerät ist grundsätzlich einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Firmenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Sind auf einem Grundstück keine herkömmlichen Geräte vorhanden, sondern nur neuartige Rundfunkgeräte, so ist für diese lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen, und zwar unabhängig von der Anzahl dieser Geräte.

15. Freiberufler

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für "Kraftfahrzeuge").

16. Gaststätten

In Gaststätten, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-appartements, ist jedes herkömmliche Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

Hierzu gehören neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm empfangen werden kann, wie z. B. DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.

Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen ist immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher und Monitore sind Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern sind für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von 75 Prozent zu leisten. Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte sind jeweils in voller Höhe zu entrichten.

Die gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements. Die erste Ferienwohnung bzw. das erste Appartement ist voll gebührenpflichtig.

Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befinden, sind ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung sind jeweils in voller Höhe zu leisten.

Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden sind, besteht auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte.

17. Gebührenhöhe

Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt seit Januar 2009 für ein

Radio
Neuartiges Rundfunkgerät
Radio und neuartiges Rundfunkgerät
5,76 EUR
Fernsehgerät
Fernsehgerät und Radio
Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät
Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät
17,98 EUR

18. Gewerbetreibende

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios in nicht ausschließlich privat genutzten "Kraftfahrzeugen").

19. Hotels

In Gaststätten, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen/-appartements, ist jedes herkömmliche Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

Hierzu gehören neben Radio und Fernsehgerät alle Geräte, mit denen ein Rundfunkprogramm empfangen werden kann, wie z. B. DVD-/Videorekorder, Radiowecker sowie PC mit Radio- oder TV-Karte.

Für Rundfunkgeräte in Foyers, Fahrstühlen, Tagungs-, Aufenthalts-, Frühstücks-, Sanitär- oder anderen Gemeinschaftsräumen ist immer jeweils die volle Gebühr zu entrichten. Auch an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher und Monitore sind Rundfunkgeräte, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Für Radio- oder Fernsehgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sind bei Betrieben mit bis zu 50 Gästezimmern für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren nur in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern sind für die Zweitgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von 75 Prozent zu leisten. Die Rundfunkgebühren für Erstgeräte sind jeweils in voller Höhe zu entrichten.

Die gleiche Regelung gilt für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und Appartements. Die erste Ferienwohnung bzw. das erste Appartement ist voll gebührenpflichtig.

Für Rundfunkgeräte in privat vermieteten Ferienwohnungen, die sich mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers auf ein und demselben Grundstück befinden, sind ab der zweiten Ferienwohnung Rundfunkgebühren in Höhe von 50 Prozent zu zahlen. Die Rundfunkgebühren für die Geräte des Rundfunkteilnehmers in der privaten Wohnung und in der ersten Ferienwohnung sind jeweils in voller Höhe zu leisten.

Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden sind, besteht auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte.

Zur Kulanzregelung bei saisonaler Öffnung des Beherbergungsbetriebs klicken Sie bitte hier.

20. Internet-PC - Neuartige Rundfunkgeräte

Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die Länder Neuregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) beschlossen. Der Staatsvertrag ist am 1. April 2005 in Kraft getreten.

Es wurde unter anderem eine Nachfolgeregelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium geschaffen. Nach § 12 Abs. 2. RGebStV entfällt für Internet-PCs ab 1. Januar 2007 die befristete Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine neue Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs eingeführt hat. Denn auch vor dem 1. Januar 2007 waren Internet-PCs nach dem Gesetz Rundfunkgeräte.

Die Nachfolgeregelung führt zu einer Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit in Bezug auf neuartige Rundfunkgeräte. § 5 Absatz 3 RGebStV sieht nunmehr vor, dass für so genannte „neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich" unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

Neuartige Rundfunkempfangsgeräte sind Rundfunkgeräte, die über kein Rundfunkempfangsteil verfügen, aber den Empfang von Rundfunk über neue Vertriebswege und neue Empfangsgeräte ermöglichen (zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

In Privathaushalten, die Radios und/oder Fernsehgeräte bereithalten, bleiben die neuartigen Rundfunkgeräte auch über den 1. Januar 2007 hinaus im Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit. Da in den meisten Haushalten Radios und Fernsehgeräte bereitgehalten werden, reduziert sich das Thema der Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte in Privathaushalten auf seltene Ausnahmen.

Im nicht ausschließlich privaten Bereich sind für neuartige Rundfunkgeräte keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu leisten, wenn bereits herkömmliche Radios und Fernsehgeräte in diesem Bereich auf ein und demselben Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken bereitgehalten werden und angemeldet sind. Sind keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden, aber neuartige Rundfunkgeräte, so ist - unabhängig von der Anzahl dieser Geräte - lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen.

Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein herkömmliches Rundfunkgerät ist.

21. Kfz-Handel und Kfz-Werkstätten

Die Rundfunkgeräte sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.

Für eine Rundfunkgebühr können in Ausstellungs- und Geschäftsräumen beliebig viele Autoradios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten werden. Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.

Für weitere Rundfunkgeräte, die nicht Prüf- und Vorführzwecken dienen, sind jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Auch Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Vorführwagen sind einzeln gebührenpflichtig.

22. Kraftfahrzeuge

Für jedes Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn Kraftfahrzeuge nur zeitweise zu anderen als zu privaten Zwecken genutzt werden.

Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut haben.

Gebührenpflichtig für ihre Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen sind insbesondere alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen, wie z. B.:

  • Ärzte
  • Architekten
  • Fahrlehrer
  • selbständige Handwerker
  • Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • alle Unternehmen in der Form von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios / Navigationsgerät mit Empfangsteil in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die ihr Kraftfahrzeug für Zwecke des Arbeitgebers nutzen (z.B. wenn angestellte Außendienstmitarbeiter / Rechtsanwälte / Architekten ihr privates Kraftfahrzeug für Zwecke der Firma oder Kanzlei einsetzen).

Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat. (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für "nichteheliche Lebensgesmeinschaften")

Ist nur ein Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil im privat genutzten Kraftfahrzeug vorhanden und kein Gerät (weder Radio-, noch Fernsehgerät) im Privathaushalt, ist dieses Gerät als Erstgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

23. Lastschriftverfahren

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24. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z. B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.

Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.

Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer (für Baden-Württemberg siehe die Informationen des SWR).

25. Privathaushalt

In einem Privathaushalt ist grundsätzlich nur ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein neuartiges Rundfunkgerät gebührenpflichtig. Die Vergünstigung, für eine Rundfunkgebühr mehrere Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten zu können, gilt für den Rundfunkteilnehmer selbst sowie für seinen Ehegatten.

Sie betrifft auch Personen, die im Haushalt des Rundfunkteilnehmers leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt, z. B. schulpflichtige Kinder.

Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt seit 1. Juli 2009 287 Euro.

Ausnahmen:

Haushaltsangehörige (z. B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt. Wenn beispielsweise Sohn oder Tochter über ein Einkommen verfügen und Rundfunkgeräte im Zimmer, im Auto bzw. am Arbeitsplatz haben, müssen sie diese Geräte auf ihren Namen anmelden und Gebühren zahlen.

Das Gleiche gilt, wenn etwa die Großeltern oder Schwiegereltern in der gleichen Wohnung oder im Haus wohnen und Rundfunkgeräte haben sowie ein eigenes Einkommen oder Rente beziehen.

Untermieter und andere Personen, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft zählen, sind selbst anmelde- und gebührenpflichtig, auch dann, wenn die Rundfunkgeräte von anderen zur Verfügung gestellt werden.

Es kommt also nicht darauf an, wem die Geräte gehören, sondern wer sie nutzt.

26. Radio

Alle Geräte, mit denen Sie Radioprogramme empfangen oder aufzeichnen können zählen zu den Radios. Hierzu gehören tragbare Radios, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PC mit Radiokarte und Navigationsgeräte mit Empfangsteil. Radios sind auch Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden. Grundsätzlich ist für jedes Radio eine Gebühr zu zahlen.

27. Rundfunkgeräte

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können.

Dazu gehören neben herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten (unter anderem Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

Ebenso gebührenpflichtig sind an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

28. Rundfunkteilnehmer

Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kfz zugelassen ist.

Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Rundfunkgerät tatsächlich genutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit oder DVB-T oder Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.

29. Saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkgeräte in Hotels, vermieteten Ferienwohnungen und Gästezimmern

Die derzeitige Rechtslage sieht für Hotelbetreiber und Vermieter von Ferienwohnungen lediglich eine pauschale Gebührenermäßigung vor, die saisonbedingten Nicht- oder Minderbelegungen Rechnung tragen soll. Allerdings gilt dieses gesetzliche „Hotelprivileg“ erst ab dem Zweitgerät in Hotelgästezimmern oder für das Rundfunkgerät in der zweiten Ferienwohnung. Vermieter mit nur einer Ferienwohnung profitieren daher nicht von dieser Regelung. In Absprache mit den Bundesländern haben die Landesrundfunkanstalten nun eine Kulanzregelung entwickelt, wonach anstelle der pauschalen Ermäßigung unter bestimmten Voraussetzungen eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt werden kann.

Voraussetzungen:
Eine saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht kann erfolgen, wenn der gewerbliche Beherbergungsbetrieb (z. B. Hotel oder Gasthof, gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen) oder die privat vermietete Ferienunterkunft (Ferienwohnung, -zimmer, Pension) für mindestens drei Kalendermonate (müssen nicht zwingend zusammenhängen) in einem Zwölfmonatszeitraum komplett geschlossen wird. Bei unveränderten Voraussetzungen kann die saisonale Freistellung auch weiterhin erfolgen. Wird nur ein Teil des Beherbergungsbetriebs geschlossen, kann eine saisonale Freistellung nicht erfolgen.

Mitteilung der Schließung
Die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht muss vor Schließung des Betriebs erfolgen. Die Freistellung ist frühestens ab dem Kalendermonat möglich, der dem Monat der Antragstellung folgt.

Anträge auf saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht sind ausschließlich an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ, 50656 Köln) zu richten. Sie erhalten den Antrag zum Download hier. Für die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht ist das Eingangsdatum des Antrags bei der GEZ entscheidend. Anträge, die zunächst bei der Landesrundfunkanstalt eingehen, können nur verzögert bearbeitet werden, zu Lasten des Antragstellers.

Glaubhaftmachung:
Dem Antrag müssen Nachweise beigefügt werden, die die Komplettschließung für den angegebenen Zeitraum (mindestens drei Kalendermonate) glaubhaft machen.

Zur Glaubhaftmachung können insbesondere vorgelegt werden:

  • Bestätigung der örtlichen Tourismusbehörde
  • der Ausdruck der Homepage des Betriebs mit der Angabe der saisonalen Schließung
  • Auszug aus einem Gastgeber-/Vermieterverzeichnis

Die Unterlagen müssen die Schließung dokumentieren.

Wichtig:
Weichen die tatsächlichen Saisonzeiten von den im Antrag angegebenen Zeiten ab, so ist dies der GEZ unverzüglich mitzuteilen. Die Landesrundfunkanstalt behält sich vor, die tatsächliche Schließung und ihre Dauer jederzeit zu prüfen. Die saisonale Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht kann von der zuständigen Landesrundfunkanstalt jederzeit widerrufen werden.

Keine Doppelbegünstigung:
Der Rundfunkteilnehmer muss sich entscheiden, ob er für die Zweitgeräte in seinen Gästezimmern und Ferienwohnungen das Hotelprivileg oder die Möglichkeit der saisonalen Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht nutzen möchte.

Entscheidet sich ein Vermieter oder Hotelbetreiber für diese Kulanzregelung, so ist er hieran für 12 Kalendermonate gebunden. Während dieser 12 Kalendermonate kann die pauschale gesetzliche Ermäßigung (Hotelprivileg) nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Wer profitiert von dem neuen Verfahren?
Das neue Verfahren ist insbesondere für Vermieter, die nur eine Ferienwohnung oder ein Ferienzimmer vermieten, interessant. Anders als vorher können sie nun die Rundfunkgeräte in der Ferienunterkunft für die Zeiten (mindestens drei Kalendermonate), in denen die Ferienwohnung oder das Ferienzimmer für eine Vermietung nicht zur Verfügung steht, saisonal freistellen lassen und dadurch Geld sparen.

30. Selbständige

Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für jedes herkömmliche Rundfunkgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Bereich innerhalb der Privatwohnung befindet (siehe auch Informationen über die Gebührenpflicht für Autoradios / Navigationsgeräte mit Empfangsteil in nicht ausschließlich privat genutzten "Kraftfahrzeugen").

Wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden sind, besteht auf ein und demselben Grundstück lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der neuartigen Geräte.

31. Studenten

Auch Studenten und Auszubildende müssen ihre Rundfunkgeräte anmelden und Rundfunkgebühren zahlen. Wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen, gelten die Regeln für Haushaltsangehörige (siehe auch "Privathaushalt").

Wenn kein herkömmliches Rundfunkgerät vorhanden ist, besteht für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht.

32. Unternehmen

Jedes von einem Unternehmen bereitgehaltene herkömmliche Rundfunkgerät ist grundsätzlich einzeln anmelde- und gebührenpflichtig. Radios und Navigationsgeräte mit Empfangsteil in Firmenfahrzeugen sind ebenfalls einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Sind auf einem Grundstück keine herkömmlichen Geräte vorhanden, sondern nur neuartige Rundfunkgeräte, so ist für diese lediglich eine Rundfunkgebühr zu zahlen, und zwar unabhängig von der Anzahl dieser Geräte.

Stellen Mitarbeiter ihre eigenen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen die Mitarbeiter diese Geräte selbst anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten (siehe auch "Arbeitsplatz").

33. Wohngemeinschaft

Jedes Mitglied einer Wohngemeinschaft muss für Rundfunkgeräte in seinem Wohnraum Rundfunkgebühren zahlen. Hat ein Mitglied nur ein Autoradio / Navigationsgerät mit Empfangsteil, so ist dieses als Erstgerät gebührenpflichtig.

Für Rundfunkgeräte in gemeinschaftlich genutzten Räumen gelten alle Mitglieder als Rundfunkteilnehmer. Es genügt allerdings, wenn eines der Mitglieder diese Geräte anmeldet und die Gebühren zahlt (siehe auch "nichteheliche Lebensgemeinschaften").

34. Zahlungsweise

Lastschriftverfahren - einfacher geht's nicht!

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Darüber hinaus profitieren Sie von einigen anderen positiven Aspekten des Lastschriftverfahrens:

  • Die Rundfunkgebühren werden frühestens zum Fälligkeitstag abgebucht.
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35. Zahlungszeitraum

Bei der Zahlung der Rundfunkgebühren können Sie zwischen der Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit und der Vorauszahlung für ein Kalendervierteljahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr wählen.
Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt liegt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums und muss nicht mit dem Kalendervierteljahr übereinstimmen.

Beispiel:

Zahlungszeitraum = Februar - März - April

Fälligkeitszeitpunkt: 15. März

Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht möglich.

36. Zivildienstleistende

Auch Zivildienstleistende müssen ihre Rundfunkgeräte anmelden und dafür Rundfunkgebühren zahlen. Es gelten die gleichen Regelungen wie für Bundeswehrangehörige.

37. Zweitwohnung

Für Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind Gebühren zu zahlen. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz angemeldeten Geräten.

Ausnahmen:

Tragbare Rundfunkgeräte, die nur vorübergehend oder gelegentlich, z.B. auf Urlaubsreisen in eine angemietete Ferienwohnung, mitgenommen werden. Die Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn Geräte am Hauptwohnsitz angemeldet sind.

Verbleibt das Gerät in der Zweitwohnung oder im Wochenendhaus, müssen dafür Gebühren entrichtet werden.