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  31.03.2010, 09:17    

Recht + Steuern: Kampf um die Absetzbarkeit von Studienausgaben

Privatvergnügen oder Investition in die berufliche Zukunft? Ehemalige Studenten wollen die Kosten ihrer Ausbildung als Werbungskosten von der Steuer absetzen. von Mareeke Buttjer, Hamburg
Angeblich ist es die schönste Zeit des Lebens. Viel Freizeit, nur hin und wieder eine Klausur, so das Klischee. Doch viele Studenten haben finanziell kaum genug zum Leben. Ein Studium ist eine Investition in die Zukunft: Akademiker verzichten jetzt, um später im Beruf mehr zu haben.
Nur der Fiskus ist anderer Ansicht. Nach deutschem Steuerrecht ist ein Studium reines Privatvergnügen. Die Folge: Studenten können ihre Ausbildungskosten nach dem Studium nicht bei der Steuer geltend machen. Eine Auffassung, die bald kippen könnte.
Studenten könnten eine Menge Geld sparen   Studenten könnten eine Menge Geld sparen
Derzeit versuchen mehrere Kläger auf gerichtlichem Wege, klären zu lassen, ob Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten zu qualifizieren sind. Nach dem Einkommensteuergesetz sind Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben von der Steuer abziehbar. Die Regelung aber ist für die meisten Studenten von Nachteil - Sonderausgaben können nur bis zu einer Höhe von 4000 Euro abgezogen werden und auch nur in dem Jahr, in dem sie entstanden sind. "Das bringt den meisten Studenten gar nichts, weil sie während des Studiums nicht so viel verdienen, dass sie überhaupt etwas absetzen könnten", sagt der Würzburger Steuerberater Christoph Gramlich. Steuern müssen nämlich erst gezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige mehr als 8004 Euro im Jahr verdient.
Würden aber die deutschen Gerichte entscheiden, dass Studienkosten als Werbungskosten zu qualifizieren sind, könnten viele Studenten eine Menge Geld sparen. "Dann wären je nach Gehalt bei Berufseinstieg Einsparungen von mehreren Tausend Euro möglich", sagt Gramlich. Werbungskosten können nämlich auch als Verluste angesammelt und in späteren Jahren mit der Steuer verrechnet werden. Und das auch noch in unbeschränkter Höhe.
Schon einmal, Ende 2002, entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass Ausbildungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzbar sind. (Az.: VI R 137/01). Damals wollte eine ausgebildete Rechtsanwaltsgehilfin ihre Kosten für ein anschließendes BWL-Studium als Werbungskosten geltend machen. Der BFH sah dies als zulässig an. Die Richter waren der Auffassung, dass jemand studiere, um sich für einen Job zu qualifizieren. Es bestehe also eine berufliche Veranlassung bei den Kosten des Studiums - die Voraussetzung, um Ausgaben als Werbungskosten einzustufen.
Für die Finanzverwaltung war dies ein Schock. Sie sah erhebliche Mindereinnahmen auf sich zukommen. Flugs verabschiedete der Bundestag ein neues Gesetz und sorgte dafür, dass Ausbildungskosten wieder als Sonderausgaben gelten. Die derzeitigen Kläger wenden sich gegen diese Einordnung.

Teil 2: Ausnahmen gibt es schon jetzt

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