Eingesetzt wurde sie als Alleinverkäuferin. Ihre Arbeitsaufgaben reichten von der Warenannahme über die Warenpräsentation, die Kundenberatung, die Kasse, Abrechnung, Umtausch und Reklamation bis hin zur Gewährung von Preisnachlässen bei Mängeln und Bankeinzahlungen.
Das Gericht erklärte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezahlung von sechs Euro brutto je Stunde für sittenwidrig und damit nichtig. Sie stehe in einem erheblichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit.