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  03.05.2010, 15:20    

Einzelhandel: Halber Tarif ist sittenwidrig

Auch wenn Arbeitgeber nicht an einen Tarif gebunden sind, gibt es bei den Gehältern Grenzen nach unten. Ein Gericht gab der Klage einer Dessous-Verkäuferin statt, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Bezahlung bekam.
Ein Stundenlohn von sechs Euro brutto für eine Fachverkäuferin im Einzelhandel ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig sittenwidrig. Die Richter gaben der Klage einer Verkäuferin statt, die einen Stundenlohn von 8,50 Euro verlangt hatte. Dies seien zwei Drittel des in Sachsen für vergleichbare Fälle geltenden Tariflohns von 12,34 Euro pro Stunde, urteilen sie am Montag.
Dessous zu einem Stundenlohn von 6 Euro verkaufen zu lassen, ist ...   Dessous zu einem Stundenlohn von 6 Euro verkaufen zu lassen, ist laut Gericht sittenwidrig
Die Klägerin ist den Gerichtsangaben zufolge gelernte Fachverkäuferin und bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber, der bundesweit in 66 Filialen Wäsche, Nachtwäsche und Dessous vertreibt, im Werksverkauf tätig. Vereinbart wurde eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden. Dafür erhielt die Frau einen Bruttolohn von 780,00 Euro monatlich. Das entsprach einem Stundenlohn von sechs Euro.
Eingesetzt wurde sie als Alleinverkäuferin. Ihre Arbeitsaufgaben reichten von der Warenannahme über die Warenpräsentation, die Kundenberatung, die Kasse, Abrechnung, Umtausch und Reklamation bis hin zur Gewährung von Preisnachlässen bei Mängeln und Bankeinzahlungen.
Das Gericht erklärte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Bezahlung von sechs Euro brutto je Stunde für sittenwidrig und damit nichtig. Sie stehe in einem erheblichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit.
Der Einzelhandelstarifvertrag in Sachsen sehe für die Arbeitsleistung von mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmern mehr als die doppelte Vergütung vor. Diese tarifliche Bezahlung sei als die für das Wirtschaftsgebiet übliche Vergütung anzusehen, auch wenn der Tarifvertrag mangels Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien keine Anwendung finde. Eine um etwa die Hälfte niedrigere Vergütung sei sittenwidrig.
  • 03.05.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland
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