Neu gefasst von der Mitgliederversammlung 1999 in Fulda. Zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung 2008 in München.
§ 1: Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.", Abkürzung:
IBKA.
1.2 Sitz des IBKA ist Berlin.
1.3 Der Vereinsname lautet englisch "International League of Non-Religious and
Atheists" und französisch "Ligue Internationale des Non-religieux et des
Athées".
1.4 Der IBKA wird an seinem Sitz in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2: Zweck
2.1 Zweck des Vereins ist
- die Durchsetzung der allgemeinen Menschenrechte als unveräußerliche individuelle Rechte des einzelnen
Menschen,
- insbesondere die Durchsetzung der Weltanschauungsfreiheit als Freiheit, sich öffentlich wie nichtöffentlich zu
religiösen oder nichtreligiösen Anschauungen zu bekennen oder dies zu unterlassen,
- die Durchsetzung einer konsequenten Trennung von Staat und Kirchen/Religion/Weltanschauung,
- die Durchsetzung der individuellen Selbstbestimmung gegen überkommene Traditionen sowie religiöse und
weltanschauliche Normen,
- die Förderung der Völkerverständigung auf der Grundlage der allgemeinen Menschenrechte, insbesondere der
Weltanschauungsfreiheit,
- die Förderung des vernunftgeleiteten Denkens und der individuellen Selbstbestimmung sowie der Erziehung zur
Toleranz,
- die Schaffung oder Förderung entsprechender pädagogischer, sozialer und kultureller Einrichtungen (wie freie
weltliche Kindergärten und Schulen, kirchenunabhängige Krankenhäuser, Altenheime, Beratungsstellen usw.)
- Aufklärung über Wesen, Funktion, Strukturen und Herrschaftsansprüche von Religionen und Kirchen im
besonderen,
- die Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen durch Konfessionslose und Atheisten.
In diesem Sinne vertritt der IBKA die Interessen der Konfessionslosen und Atheisten in der Gesellschaft.
2.2 Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
- individuelle Beratung und Unterstützung bei der Durchsetzung von Grundrechten der Konfessionslosen und Atheisten sowie
in ethischen und Weltanschauungsfragen,
- individuelle Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verlassen von religiösen oder weltanschaulichen
Gemeinschaften sowie der Bewältigung der Folgen der Mitgliedschaft,
- Förderung der Fürsorge für religiös Verfolgte,
- Förderung des internationalen Austauschs, insbesondere des Jugendaustauschs und der Zusammenarbeit von Personen und
Organisationen ähnlicher Zielsetzung,
- pädagogische, soziale und kulturelle Initiativen,
- politische und juristische Eingaben und Interventionen,
- Information und Kommunikation,
- publizistische Tätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit aller Art,
- Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie Veranstaltung von Kongressen, Fachtagungen und Seminaren,
- Dokumentation und Aufbau eines öffentlichen Archivs,
- Mitarbeit in öffentlichen Gremien,
- Unterstützung humanitärer und sozialer Hilfsprojekte.
2.3 Der IBKA wird insbesondere den Aufbau eines internationalen Zentrums zur Erforschung und Dokumentation von
Religionskritik und Atheismus in eigener Trägerschaft fördern und vorbereiten. Diese Aufklärungsarbeit
schließt die Erforschung und Dokumentation von rassistischen, völkischen und anderen menschenverachtenden Ideen und
Bewegungen ein, um ein friedliches Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft zu fördern.
2.4 Der IBKA kann einen Spendenfonds einrichten, dessen Gelder ausschließlich einer Verwendung für
humanitäre und soziale Hilfsprojekte (das heißt, für mildtätige Zwecke im Sinne des § 48 Abs. 3
EStDV) vorbehalten sind. Über die Verwendung der Gelder entscheidet im Einzelnen der Vorstand nach Beratung mit einer aus
Mitgliedern des Vereins bestehenden Arbeitsgemeinschaft. Über die ordnungsgemäße und gemeinnützige
Verwendung der Gelder ist vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 3: Gemeinnützigkeit
3.1 Der ideelle Zweck des IBKA ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung
(AO).
3.2 Etwaige Gewinne, Spenden und sonstige Zuwendungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des IBKA erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des IBKA fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins sind in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder ehrenamtlich tätig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
§ 4: Unabhängigkeit
4.1 Der IBKA ist von religiösen, weltanschaulichen, politischen, wirtschaftlichen und sonstigen Vereinigungen, Gruppen
und Parteien unabhängig.
§ 5: Mitgliedschaft
Der IBKA besteht aus: 5.1. ordentlichen Mitgliedern, 5.2 außerordentlichen Mitgliedern und 5.3 korporativen
Mitgliedern.
5.1 Ordentliche Mitgliedschaft
5.1.1 Ordentliches Mitglied kann jede konfessionslose natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat
und die bereit ist, für die Grundsätze und Ziele des IBKA gemäß Satzung und Politischem Leitfaden
einzutreten.
5.1.2 Konfessionslos im Sinne dieser Satzung ist, wer keiner religiösen Gemeinschaft angehört.
5.1.3 Die ordentliche Mitgliedschaft im IBKA kann beantragen, wer durch persönliche Erklärung bekundet, die
Voraussetzungen zur ordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen.
5.1.4 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein ehemaliges Mitglied, das aus dem Verein
ausgeschlossen wurde oder wegen Nichtbezahlung von Beiträgen von der Mitgliederliste gestrichen wurde, kann nur mit
Zweidrittelmehrheit des Vorstands wieder aufgenommen werden.
5.1.5 Nach der Aufnahme erhält das Mitglied eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft.
5.2 Außerordentliche Mitgliedschaft
5.2.1 Außerordentliches Mitglied kann jede zwangskonfessionalisierte natürliche Person werden, die das 14.
Lebensjahr vollendet hat und die bereit ist, für die Grundsätze und Ziele des IBKA gemäß Satzung und
Politischem Leitfaden einzutreten.
5.2.2 Zwangskonfessionalisiert im Sinne dieser Satzung ist, wer gegen seine Überzeugung einer religiösen
Gemeinschaft nur deshalb angehört, weil er/sie hierzu aus ökonomischen oder sozialen Gründen gezwungen ist.
5.2.3 Die außerordentliche Mitgliedschaft im IBKA kann beantragen, wer durch persönliche Erklärung bekundet,
die Voraussetzungen zur außerordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen.
5.2.4 Für die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder gelten im Übrigen dieselben Regelungen wie für die
Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
5.3 Korporative Mitgliedschaft
5.3.1 Dem IBKA können Vereinigungen als korporative Mitglieder beitreten, die an keine religiöse Gemeinschaft
gebunden sind.
5.3.2 Als korporative Mitglieder können Vereinigungen aufgenommen werden, deren Satzung und Tätigkeit nicht im
Widerspruch zur Satzung und zum Politischen Leitfaden des IBKA stehen.
5.3.3 Über die Aufnahme korporativer Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung des IBKA mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5.3.4 Nach der Aufnahme erhält das korporative Mitglied eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft.
5.4 Übergangsbestimmung
5.4.1 Die bisherigen assoziativen Mitglieder erlangen mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung die außerordentliche
Mitgliedschaft, sofern es sich um natürliche Personen handelt, andernfalls die korporative Mitgliedschaft.
5.5 Ende der Mitgliedschaft
5.5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod bzw.
Auflösung.
5.5.2 Der Austritt aus dem IBKA ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden. Die Mitgliedschaft endet, sofern vom austretenden Mitglied kein späterer Zeitpunkt bestimmt worden ist:
- bei Postzustellung mit dem Datum des Poststempels,
- sonst mit dem Zugang beim Vorstand.
5.5.3 Der Ausschluss aus dem IBKA erfolgt, wenn ein Mitglied
- die formalen Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht erfüllt,
- dem Verein vorsätzlich erheblichen materiellen Schaden zufügt,
- andere Mitglieder in vereinsschädigender Weise zur Verletzung von Vereinspflichten oder zum Vereinsaustritt
aufruft,
- durch Verleumdung oder üble Nachrede den Vereinsfrieden erheblich stört,
- Bestrebungen verfolgt, unterstützt oder fördert, die gegen Satzung, Grundsätze, Zweck und
Unabhängigkeit des IBKA gerichtet sind
- oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des IBKA erheblich schädigt.
5.5.4 Der Ausschluss muss beim Vorstand schriftlich beantragt und begründet werden. Der Vorstand leitet den Antrag
unverzüglich an das betroffene Mitglied weiter.
5.5.5 Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zum
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
5.5.6 Der Vorstand entscheidet auf der ersten Sitzung, die auf den Ablauf dieser Frist folgt, mit Zweidrittelmehrheit
über den Ausschluss. Der Vorstand muss vor seiner Beschlussfassung das betroffene Mitglied anhören, sofern es dieses
wünscht.
5.5.7 Die Anhörung bei einem Ausschlussverfahren ist nichtöffentlich. Das betroffene Mitglied hat jedoch das
Recht, die Anwesenheit von Vereinsmitgliedern zuzulassen sowie einen rechtlichen Beistand seiner Wahl hinzuzuziehen.
5.5.8 Der Vorstand berät in nichtöffentlicher Sitzung über das Anhörungsergebnis und entscheidet in
geheimer Abstimmung über den Ausschlussantrag.
5.5.9 Der Vorstand ist verpflichtet, die Einzelheiten des Verfahrens vertraulich zu behandeln, solange und soweit nicht das
betroffene Mitglied selbst diese vereinsöffentlich erörtert.
5.5.10 Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
5.5.11 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands in nichtöffentlicher Sitzung:
- wenn ein Mitglied verzogen ist und die neue Adresse nicht ermittelt werden kann,
- wegen Nichtzahlung der Beiträge gemäß den Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge.
Die Streichung von der Mitgliederliste gilt als nicht erfolgt, wenn ein Verschulden des Vereins vorliegt.
5.5.12 Ein Mitglied, das wegen Unauffindbarkeit von der Mitgliederliste gestrichen wurde, ist unverzüglich durch den
Vorstand in nichtöffentlicher Sitzung wiederaufzunehmen, sobald seine neue Adresse bekannt wird.
5.5.13 Mit Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung erlöschen sämtliche aus
der Mitgliedschaft im IBKA entstandenen Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des
Vereins. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
5.6 Anrufung der Mitgliederversammlung
5.6.1 Gegen Entscheidungen des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang
der Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden.
5.6.2 Zur Anrufung berechtigt ist im Fall des Ausschlusses der Betroffene, im Fall der Ablehnung eines Antrags auf
Ausschluss der Antragsteller. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist bei der Mitteilung des
Beschlusses hinzuweisen. Wird im Fall eines Ausschlusses von dieser Möglichkeit nicht fristgerecht Gebrauch gemacht, so
unterwirft sich das betroffene Mitglied damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
5.6.3 Wird die Mitgliederversammlung angerufen, so entscheidet die erste nach Ablauf von vier Wochen seit dem Eingang der
Anrufung zusammentretende Mitgliederversammlung, sofern die Anrufung nicht ausdrücklich an eine vorher stattfindende
Mitgliederversammlung gerichtet ist. Die Mitgliedsrechte eines durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung.
5.6.4 Wird die Mitgliederversammlung nach den Vorschriften von 5.6.1-5.6.2 angerufen, so kann sie:
- nur mit den Stimmen von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten einen Ausschluss aufheben,
- mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen.
§ 6: Vereinsorgane
Die Organe des IBKA sind: 6.1 die Mitgliederversammlung, 6.2 der Koordinationsausschuss, 6.3 der Vorstand, 6.4 die
besonderen Beauftragten sowie die Organe der Regionalverbände (siehe § 7).
6.1 Die Mitgliederversammlung
6.1.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des IBKA. Sie setzt sich aus den anwesenden
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, den Beirats- und Ehrenmitgliedern sowie den Delegierten der korporativen
Mitglieder des Vereins zusammen. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen, berät und beschließt
Satzungsänderungen, den Haushaltsplan, die Beitrags- und Wahlordnung, die Entlastung des Vorstands und Fragen der
Vereinstätigkeit. Sie wählt den Vorstand, Revisoren, besondere Beauftragte, Beirats- und Ehrenmitglieder.
6.1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal im Jahr, jedoch mindestens einmal alle zwei Jahre durch
den Vorstand einzuberufen.
6.1.3 Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten
schriftlich einzuladen. In der Tagesordnung sind für Anträge, die bereits vorliegen, geeignete Tagesordnungspunkte
vorzusehen.
6.1.4 Der Vorstand ist verpflichtet, - unter Einhaltung einer vierwöchigen Einberufungsfrist - eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
- das Interesse des IBKA es erfordert,
- zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Wenn 15 Mitglieder beim Vorstand
unter Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, hat dieser alle Mitglieder
über diesen Antrag und die vorgeschlagene Tagesordnung in Kenntnis zu setzen.
6.1.5 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Prozent sämtlicher stimmberechtigter
Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit
hinzuweisen.
6.1.6 Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch
Gesetz oder Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
6.1.7 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
6.1.8 Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied, jedes Beiratsmitglied und jede(r)
Delegierte eines korporativen Mitglieds hat eine Stimme. Kein ordentliches, außerordentliches, Ehren- oder
Beiratsmitglied kann gleichzeitig ein Stimmrecht als Delegierte(r) eines korporativen Mitglieds ausüben. Das Stimmrecht
der Delegierten kann von Ersatzdelegierten desselben Mitglieds ausgeübt werden. In allen anderen Fällen ist das
Stimmrecht nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung kann zu letzterem in besonderen Fällen Ausnahmen
beschließen.
6.1.9 Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch aufgrund von Anträgen fassen, deren Gegenstand nicht in der
Einladung aufgeführt ist. Solche Anträge sollen vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand
vorliegen.
Sie müssen dem Vorstand vier Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen:
- bei Anträgen zur Neuwahl des Vorstands oder zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern, es sei denn, dass der Antrag auf
Fakten beruht, die der/dem Antragsteller(in) so spät bekannt wurden, dass eine Einhaltung der Frist nicht möglich
war;
- bei Satzungsänderungsanträgen.
Die fristgerecht eingegangenen Anträge sollen den angemeldeten Teilnehmern sowie Mitgliedern, die die Zusendung der
Anträge beantragt haben, spätestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.
Änderungsanträge können von den Mitgliedern und Delegierten jederzeit während der Mitgliederversammlung
eingebracht werden.
6.1.10 Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie
beschließt über die endgültige Tagesordnung. Bis zur Wahl der Versammlungsleitung führt ein Mitglied des
Vorstands den Vorsitz.
6.1.11 Korporative Mitglieder können ein Mitglied, bei dreistelliger Mitgliedszahl zwei, bei mindestens vierstelliger
Mitgliedszahl drei Mitglieder als stimmberechtigte Delegierte in die Mitgliederversammlung entsenden. Delegierte korporativer
Mitglieder haben Stimmrecht, wenn sie konfessionslos oder zwangskonfessionalisiert sind. Hierüber hat der/die Delegierte
gegenüber der Versammlungsleitung eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung kann entfallen, wenn dem
korporativen Mitglied ausschließlich konfessionslose und zwangskonfessionalisierte Mitglieder angehören. Alle
Mitglieder der korporativen Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
6.2 Der Koordinationsausschuss
6.2.1 Der Koordinationsausschuss tagt als höchstes beschlussfassendes Organ zwischen den Mitgliederversammlungen,
mindestens jedoch einmal im Jahr. Er beschließt Fragen der Vereinsaktivitäten, sofern diese nicht in den
Verantwortungsbereich des Vorstands gemäß § 26 BGB fallen.
6.2.2 Der Koordinationsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des Vorstands,
- den Regionalbeauftragten,
- den Sprechern der Arbeitsgemeinschaften,
- den Mitgliedern des Beirats
- und den Delegierten der Regionalverbände und der korporativen Mitglieder.
Alle Mitglieder des IBKA können beratend an den Sitzungen des Koordinationsausschusses teilnehmen.
6.2.3 Jedes Mitglied des Koordinationsauschusses hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, jedoch
können die Delegierten der Regionalverbände sowie der korporativen Mitglieder durch Ersatzdelegierte vertreten
werden.
6.2.4 Beschlüsse des Koordinationsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Sie können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
6.2.5 Der Koordinationsausschuss wird vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen
vorher einberufen.
6.2.6 Der Koordinationsausschuss wählt für jede Sitzung eine Sitzungsleitung und gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er beschließt über die endgültige Tagesordnung. Bis zur Wahl der Sitzungsleitung
führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz.
6.2.7 Regionalverbände und korporative Mitglieder können ein Mitglied, bei mindestens dreistelliger Mitgliederzahl
zwei Mitglieder als Delegierte in den Koordinationsausschuss entsenden. Delegierte korporativer Mitglieder haben Stimmrecht,
wenn sie konfessionslos oder zwangskonfessionalisiert sind. Hierüber hat der/die Delegierte gegenüber der
Versammlungsleitung eine Erklärung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung kann entfallen, wenn der/die Delegierte dem
IBKA angehört oder wenn dem korporativen Mitglied ausschließlich konfessionslose und zwangskonfessionalisierte
Mitglieder angehören.
6.3 Der Vorstand
6.3.1 Der Vorstand vertritt den IBKA gemäß § 26 BGB der Bundesrepublik Deutschland.
6.3.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach innen und außen.
6.3.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Koordinationssauschusses gebunden.
6.3.4 In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine Stimme.
6.3.6 Das Stimmrecht ist im Vorstand nicht übertragbar.
6.3.7 Dem Vorstand sollen mindestens vier Mitglieder angehören: Erste(r) und Zweite(r) Vorsitzende(r), Finanzleiter(in)
und Schriftführer(in).
6.3.8 Je zwei Mitglieder des Vorstands sind vertretungsberechtigt, wobei stets eine(r) der beiden Vorsitzenden mitwirken
muss.
6.3.9 Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstands, spätestens jedoch nach 27 Monaten. Er
beruft für die Neuwahl rechtzeitig vor Fristablauf eine Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag von fünf Prozent aller
stimmberechtigten Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit Neuwahlen beschließen.
6.3.10 Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit einzelne Mitglieder des Vorstands abberufen.
6.3.11 Sitzungen des Vorstands werden vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einberufung soll in der Regel schriftlich und unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von zwei Wochen erfolgen.
6.3.12 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und
über die Hälfte derselben erschienen sind.
6.3.13 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich oder
fernschriftlich fassen, wenn der Antrag allen Mitgliedern zugegangen ist, mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmen und
kein Mitglied innerhalb einer Woche nach Zugang des Antrags die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangt. Ein Antrag gilt
als zugegangen, sobald dem Vorstandsmitglied Gelegenheit gegeben ist, von dem Antrag Kenntnis zu nehmen.
6.3.14 Der Vorstand tagt in der Regel vereinsöffentlich. Beiratsmitglieder, Landessprecher bzw. deren Stellvertreter,
AG-Sprecher und Regionalbeauftragte sowie Vertreter korporativer Mitglieder sind nach Möglichkeit über bevorstehende
öffentliche Sitzungen zu informieren. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme
teilzunehmen. Beschlüsse über Beginn und Ende einer Mitgliedschaft erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Sonst
bedarf ein Ausschluss der Öffentlichkeit der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands.
6.3.15 Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Vorstands kann dieser mit mehr als der Hälfte seiner verbliebenen
Mitglieder ein wählbares Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand berufen.
Die satzungsmäßigen Vorstandsämter - Erste(r) und Zweite(r) Vorsitzende(r), Finanzleiter(in) und
Schriftführer(in) - können durch Vorstandsbeschluss innerhalb des Vorstands neu verteilt werden, wenn ein
Vorstandsmitglied ausgeschieden ist, sowie wenn ein Vorstandsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen wurde, sowie wenn
das Interesse des IBKA es erfordert. Voraussetzung ist die Zustimmung aller von der Umverteilung betroffenen
Vorstandsmitglieder.
6.3.16 Ein Vorstandsmitglied kann bei groben Verstößen gegen die Satzung des IBKA oder bei dauerhafter schwerer
Verletzung seiner Pflichten sowie dann, wenn die Voraussetzungen für einen Vereinsausschluss vorliegen, vom
Koordinationsausschuss mit Zweidrittelmehrheit des Amtes enthoben werden.
Das amtsenthobene Vorstandsmitglied hat das Recht, zu verlangen, dass seine Sicht der Angelegenheit, die Anlass für die
Amtsenthebung war, allen Mitgliedern bekannt gemacht wird und dass diese über die Möglichkeit der Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die Aufhebung der Amtsenthebung oder die Neuwahl des Vorstands beantragt
werden kann, durch 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 6.1.4 informiert werden.
6.4 Besondere Beauftragte
6.4.1 Der IBKA sowie die Regionalverbände können einzelnen Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen. Diese
regeln ihren Geschäftsbereich selbstständig in Absprache mit dem jeweiligen Vorstand.
§ 7 Gliederungen des IBKA
7.1 Regionalverbände
7.1.1 Der IBKA gliedert sich in Landesverbände und sonstige Regionalverbände. Landesverbände umfassen das
Gebiet eines oder mehrerer Länder, Ortsverbände in der Regel eine Gemeinde oder deren Umgebung. Grenzen von
Regionalverbänden dürfen sich nicht überschneiden.
7.1.2 Die Aufgaben eines Regionalverbands bestehen in der Verfolgung des Vereinszwecks innerhalb der jeweiligen Region bzw.
des jeweiligen Landes. Ein Regionalverband führt den Vereinsnamen mit einem Zusatz, der den Regionalverband
bezeichnet.
7.1.3 Ordentliche Mitglieder des IBKA können Regionalverbände im IBKA gründen, die nicht rechtsfähig
sind.
7.1.4 Auf Antrag von mindestens sieben Mitgliedern aus der Region beruft der Regionalvorstand des
nächstübergeordneten Regionalverbandes oder, wo dieser fehlt, der Vorstand des IBKA eine konstituierende
Regionalversammlung ein. Die Gründung kommt zustande, wenn eine Mehrheit der auf der konstituierenden Regionalversammlung
erschienenen Mitglieder zustimmt, die mindestens sieben Mitglieder und mindestens zehn Prozent der Mitglieder des
Regionalverbands umfasst.
7.1.5 Einem Regionalverband im IBKA gehören alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die in dieser
Region ihren Wohnsitz haben, sowie alle korporativen Mitglieder, die in dieser Region ihren Sitz haben und deren Wirkungskreis
die Grenzen der Region nicht überschreitet, als Mitglieder an. Ihm gehören ferner alle nachgeordneten
Regionalverbände als Untergliederungen an. Als Sitz eines Mitglieds, das keine natürliche Person ist und keinen Sitz
hat, gilt der Ort der Geschäftsführung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuordnung eines Mitglieds zu
den Regionalverbänden auf Antrag ein anderer Wohnort oder Sitz zugrundegelegt werden, sofern der kleinste aufnehmende
Regionalverband zustimmt.
7.1.6 Regionalverbände und ihre Vorstände und Beauftragten sind an Satzungen sowie Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen des IBKA und der übergeordneten Regionalverbände, die Vorstände und Beauftragten
darüber hinaus an Beschlüsse des Koordinationsausschusses gebunden.
7.1.7 Regionalverbände können sich im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung eine eigene Satzung geben. Diese kann
zusätzliche Organe vorsehen.
7.1.8 Ein Regionalverband kann vom Vorstand des nächst übergeordneten Regionalverbands bzw., wo dieser fehlt, vom
Vorstand des IBKA aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl für die Dauer von mehr als zwei Jahren unter sieben sinkt
oder wenn das Amt des Regionalsprechers für die Dauer von mehr als einem Jahr mangels eines Kandidaten nicht besetzt
werden kann, gerechnet seit der letzten Regionalversammlung. Im Übrigen kann ein Regionalverband nur durch Beschluss der
Regionalversammlung aufgelöst werden. Außer im Fall der Aufteilung oder des Zusammenschlusses von
Regionalverbänden bedarf der Auflösungsbeschluss der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Grenzen
von Regionalverbänden können nur durch übereinstimmenden Beschluss aller betroffenen Regionalversammlungen
geändert werden.
7.2.1 Die Regionalversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Regionalverbandes. Sie setzt sich zusammen
aus den anwesenden Mitgliedern des Regionalverbandes bzw. deren Delegierten.
7.2.2 Die Regionalversammlung wird vom Regionalvorstand einberufen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
7.2.3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach
auf die Regionalversammlung anwendbar sind. Die Regionalversammlung kann jedoch hinsichtlich der Einberufung und der
Beschlussfähigkeit etwas anderes beschließen.
7.3 Die Regionalvorstände
7.3.1 Der Regionalvorstand wird von der Regionalversammlung gewählt.
7.3.2 Dem Regionalvorstand gehören mindestens der Regionalsprecher und sein Stellvertreter an.
7.3.3 Der Regionalsprecher oder sein Stellvertreter vertreten den Regionalverband nach außen.
7.3.4 Besteht der Regionalvorstand nur aus den in 7.3.2 genannten Mitgliedern, ist der Regionalsprecher, im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter, allein entscheidungsberechtigt.
7.3.5 Die Vorschriften über den Vorstand gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf den Regionalvorstand
anwendbar sind und sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt. Die Regionalversammlung kann jedoch hinsichtlich
Amtszeit, Einberufung, Beschlussfassung, Vertretungsbefugnis sowie der kommissarischen Berufung von Vorstandsmitgliedern etwas
anderes beschließen.
7.4 Verbandsaufsicht
7.4.1 Vorstandsmitglieder des IBKA und der übergeordneten Regionalverbände haben auf Regionalversammlungen Rede-
und Antragsrecht, der Vorstand des IBKA oder eines übergeordneten Regionalverbandes kann darüber hinaus jederzeit
eine außerordentliche Regionalversammlung einberufen.
7.4.2 Bei groben Verstößen gegen Satzung oder Zielsetzung des IBKA kann der Vorstand des IBKA oder eines
übergeordneten Regionalverbandes Funktionsträger von Regionalverbänden oder einzelne Entscheidungen derselben
bis zur nächsten Mitgliederversammlung des betroffenen Verbandes, Beschlüsse der Mitgliederversammlung eines
Regionalverbandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung des IBKA bzw. des übergeordneten Regionalverbandes
suspendieren.
Wird ein solcherart suspendierter Funktionsträger eines Regionalverbandes von der Regionalversammlung erneut in ein Amt
gewählt, kann er vom Koordinationsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung des IBKA erneut suspendiert
werden. Der Regionalsprecher hat in diesem Fall das Recht, zu verlangen, dass seine Sicht der Angelegenheit, die Anlass
für die Suspendierung war, allen Mitgliedern bekannt gemacht wird und dass diese über die Möglichkeit der
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der die Aufhebung der Suspendierung beantragt werden kann,
durch 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 6.1.4 informiert werden.
§ 8 Arbeitsgemeinschaften und Regionalbeauftragte
8.1 Mitglieder können Arbeitsgemeinschaften des IBKA bilden, die nicht rechtsfähig und nicht selbstständig
sind.
8.2 Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft des IBKA bedarf der Bestätigung des Vorstands, des Koordinationsausschusses
oder der Mitgliederversammlung.
8.3 Die Arbeitsgemeinschaften werden auf Grundlage der Vereinssatzung tätig, sie sind an Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Koordinationsausschusses und des Vorstands gebunden.
8.4 Die Arbeitsgemeinschaften vertreten den IBKA im Rahmen ihres von der Mitgliederversammlung, des Koordinationsausschusses
oder dem Vorstand bestätigten Tätigkeitsbereichs. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften müssen nicht Mitglieder
des IBKA sein, jedoch können Mitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind, nicht im Namen des IBKA auftreten.
8.5 Die Arbeitsgemeinschaft wählt ein Vereinsmitglied zum Sprecher der Arbeitsgemeinschaft.
8.6 Der Vorstand kann einer Gruppe die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaft des IBKA untersagen, wenn sie gegen Satzung,
Grundsätze, Zweck oder Unabhängigkeit des IBKA arbeitet oder durch ihr Verhalten die politische Glaubwürdigkeit
oder das öffentliche Ansehen des IBKA beeinträchtigt. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die
Mitgliederversammlung angerufen werden, die Vorschriften des § 5.6 gelten entsprechend.
8.7 Für Regionen, in denen kein Landesverband besteht, werden gemäß § 6.4 Regionalbeauftragte bestellt,
die den IBKA auf regionaler Ebene vertreten.
8.8 Die Regionalbeauftragten sind an Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Koordinationsausschusses und des
Vorstands gebunden.
8.9 Angelegenheiten, die den Gesamtverein betreffen, können nur in Absprache mit dem Vorstand entschieden werden.
8.10 Die Regionalbeauftragten werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben Sitz und Stimme im
Koordinationsausschuss.
8.11 Die Regionalbeauftragten haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
8.12 Zu Regionalbeauftragten können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
8.13 Die Amtszeit der Regionalbeauftragten endet mit der Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand hat das Recht, bei groben
Verstößen gegen die Satzung oder Zielsetzung des IBKA eine(n) Regionalbeauftragte(n) bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu suspendieren.
8.14 Für eine Region, in der kein Landesverband besteht und für die kein Regionalbeauftragter tätig ist, kann
der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine(n) Regionalbeauftragte(n) kommissarisch bestellen.
§ 9: Beirat
9.1 Der Beirat berät den Vorstand und repräsentiert das Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit.
9.2 Beiratsmitglieder werden mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.3 Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des IBKA sein.
9.4 Beiratsmitglieder können bei groben Verstößen gegen Satzung oder Zielsetzung des IBKA von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden. Dem betroffenen Beiratsmitglied ist vor der Entscheidung die
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
10.1 Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder/Delegierten an Mitglieder und Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um Ziele und
Förderung des IBKA besonders verdient gemacht haben.
10.2 Ehrenmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
10.3 Ehrenmitgliedern kann bei groben Verstößen gegen Satzung oder Zielsetzung des IBKA von der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Dem betroffenen Ehrenmitglied ist vor
der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 11: Mitgliedsbeiträge
11.1 Mitgliedsbeiträge werden jeweils zu Beginn eines Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
11.2 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag gemäß der
Beitragsordnung.
11.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
11.4 Der Beitrag von korporativen Mitgliedern wird jeweils in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.
11.5 Nicht bezahlte Mitgliedsbeiträge werden zweimal angemahnt. In der Regel erfolgt die erste Mahnung drei Monate nach
Fälligkeit, die zweite Mahnung drei Monate später. Kommt das Mitglied der zweiten Mahnung nicht innerhalb von drei
Monaten nach, so wird es durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen.
11.6 In der zweiten Mahnung ist auf die Folgen der Nichtbezahlung hinzuweisen.
11.7 Für Mitglieder, die wegen Nichtbezahlung von Beiträgen von der Mitgliederliste gestrichen wurden und
später wieder aufgenommen wurden, kann die Beitragsordnung besondere Zahlungsmodalitäten vorsehen. Diesen Mitgliedern
gleichgestellt sind Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieser Satzung wegen Nichtbezahlung von Beiträgen aus dem Verein
ausgeschlossen wurden.
§ 12: Kassenführung
12.1 Die Kassen des IBKA werden vom Finanzleiter verwaltet.
12.2 Jede Kasse wird nach den Grundsätzen einer ordentlichen Haushaltsführung gemäß Bestimmungen
für gemeinnützige Vereinigungen verwaltet.
12.3 Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Haushaltsüberschreitungen sind nur mit Zustimmung des Finanzleiters zulässig. Ist der Finanzleiter nicht auffindbar
oder zur Abgabe einer Willenserklärung nicht in der Lage, so kann in dringenden Fällen der Vorstand mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner verbliebenen Mitglieder die Haushaltsüberschreitung beschließen.
12.4 Der Finanzleiter kontrolliert ständig die Haushaltsentwicklung und trifft gegebenenfalls die erforderlichen
Maßnahmen.
12.5 Der Verein trägt die notwendigen Kosten, welche Mitgliedern durch Tätigkeiten im Auftrag des Vereins
entstehen. Das Nähere regelt die Erstattungsordnung, die beim Vorstand, der Mitgliederverwaltung und der Buchhaltung einzusehen ist.
12.6 Mitgliedern und Mitarbeitern des IBKA kann im Rahmen des Haushaltsplans und der Gemeinnützigkeitsbestimmungen
für bestimmte Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung zugesprochen werden.
12.7 Zur Eingehung in Dauerschuldverhältnisse sowie zur Aufnahme von Krediten bedarf der Vorstand der Genehmigung des
Koordinationsausschusses oder der Mitgliederversammlung.
12.8 Die Kassenberichte sind für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen und der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
12.9 Der Kassenbericht sowie der Haushaltsentwurf müssen den Teilnehmern der Mitgliederversammlung spätestens 14
Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
§ 13: Revision
13.1 Die Finanzen des IBKA werden von einem oder mehreren Revisoren kontrolliert.
13.2 Die Revisoren haben die Pflicht, sämtliche Bücher und Rechnungsunterlagen auf die Einhaltung der
Grundsätze einer wirtschaftlichen Geschäftsführung, ordentlicher Rechnungslegung und der Gemeinnützigkeit
zu prüfen.
13.3 Die Revisoren haben ihren Aufgaben entsprechend umfassende Informations- und Kontrollbefugnisse. Sie sind verpflichtet,
der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen Bericht zu erstatten.
13.4 Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr Amt endet mit der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. Wird von dieser Mitgliederversammlung die Bestellung von Revisoren nicht beschlossen, so gilt die
Amtszeit der amtierenden Revisoren automatisch als um eine weitere Amtsperiode verlängert.
13.5 Zu Revisoren können nur ordentliche und außerordentliche Mitglieder gewählt werden.
§ 14: Protokoll
14.1 Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll über Beschlussfähigkeit, Zahl der anwesenden
Mitglieder/Delegierten sowie über Beschlüsse sowie eine Anwesenheitsliste anzufertigen. Delegierte sind in der
Anwesenheitsliste als solche kenntlich zu machen. Von jeder Sitzung des Vorstands und des Koordinationsausschusses ist ein
Beschlussprotokoll anzufertigen, das eine Anwesenheitsliste enthalten muss. Über Umlaufbeschlüsse des Vorstands ist
ein Protokoll über die Zustellung des Antrags an die Vorstandsmitglieder sowie die Voten bzw. die Nichtteilnahme der
einzelnen Vorstandsmitglieder anzufertigen.
14.2 Für die Protokollführung ist ein Mitglied des Vorstands verantwortlich, soweit nicht die jeweilige
Versammlung etwas anderes beschließt.
14.3 Protokolle von Mitgliederversammlungen sind allen Teilnehmern, die dies wünschen, innerhalb von vier Monaten
zuzusenden. Protokolle von Sitzungen bzw. Umlaufbeschlüssen des Vorstandes sind den Teilnehmern sowie, wenn es sich um
öffentliche Sitzungen handelt, den Mitgliedern des Vorstands und des Beirats, den Regionalverbänden und korporativen
Mitgliedern sowie den AG-Sprechern und Regionalbeauftragten spätestens nach zwei Monaten zuzusenden. Protokolle von
Sitzungen des Koordinationsausschusses sind den Teilnehmern, den Mitgliedern des Koordinationsausschusses, den
Regionalverbänden und den korporativen Mitgliedern spätestens nach zwei Monaten zuzusenden. Alle Protokolle sind auf
der nächsten Versammlung bzw. Sitzung zu genehmigen und gegebenenfalls zu berichtigen.
14.4 Jedem Mitglied des IBKA ist auf Verlangen Einsicht in die Protokolle von Mitgliederversammlungen und von
öffentlichen Sitzungen des Vorstands oder des Koordinationsausschusses zu gewähren. Einzelne Protokolle sind auf
Anforderung unverzüglich zuzusenden.
14.5 Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß für die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen der
Vorstände und sonstigen Organe der Regionalverbände mit der Maßgabe, dass alle Protokolle außerdem dem
Vorstand sowie den Vorständen der übergeordneten Regionalverbände zuzuleiten sind.
§ 15: Politischer Leitfaden
15.1 Der Politische Leitfaden des IBKA enthält eine Zusammenfassung der Grundsätze, Ziele und Forderungen. Er kann
nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 16: Satzungsänderungen
16.1 Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der
eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
16.2 Änderungen der Satzung, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen,
können vom Vorstand aufgehoben werden.
§ 17: Archiv
17.1 Dem IBKA ist ein Archiv angeschlossen.
17.2 Der IBKA ist Träger und Eigentümer des Archivs.
17.4 Bei Auflösung des IBKA soll das vorhandene Vermögen zur Sicherung und Fortführung des Archivs verwendet
werden. Über die Fortführung dieser Trägerschaft, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, entscheidet eine
außerordentliche Mitgliederversammlung noch vor Auflösungsbeschluß des IBKA mit einfacher Mehrheit.
17.5 Der IBKA kann die Trägerschaft für sein Archiv für eine bestimmte Frist einer anderen Institution
übertragen.
§ 18: Auflösung
18.1 Die Auflösung des IBKA kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
18.2 Die Auflösung muß von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des IBKA beim Vorstand
beantragt werden.
18.3 Für die Auflösung des IBKA ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller auf der
außerordentlichen Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
18.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, jedoch nicht für Zwecke, die dem in § 2 festgelegten Vereinszweck
widersprechen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.