Staat
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Trennung
schafft
Freiheit
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Religion
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Über die Notwendigkeit einer Vereinigung von
Konfessionslosen und AtheistInnen
Über eine Milliarde Menschen weltweit gehören keiner
Religion oder Kirche an (siehe Encyclopaedia
Britannica), und die Zahl der bewussten AtheistInnen wird
inzwischen mit 150 Millionen beziffert. Jedoch trotz ihrer
ansehnlichen Zahl treten Konfessionslose und AtheistInnen in fast
allen Staaten im politischen Leben kaum in Erscheinung.
In Deutschland gehört etwa ein Drittel der
Bevölkerung keiner der beiden Großkirchen an, die
meisten davon überhaupt keiner Religionsgemeinschaft.
Kirchenaustritte lassen den Anteil der Konfessionslosen langsam
aber stetig ansteigen. Eine entsprechende Steigerung der
politischen Bedeutung lässt auf sich warten.
Die christlichen Großkirchen hingegen haben heute noch
einen einzigartigen Einfluss. Zwar geht auch bei Kirchenmitgliedern
der Trend dahin, dass die christlichen Glaubenslehren immer
seltener vorbehaltlos geglaubt werden, und dass der Glaube im
täglichen Leben eine immer geringere Rolle spielt. Aber nicht
alle, die Kirche und Glauben längst entfremdet sind, finden
den Weg zum Kirchenaustritt. Manche schrecken zurück vor den
bürokratischen Hürden auf diesem Wege, z. B. vor dem Gang
zum Standesamt oder Amtsgericht (1.
Kirchliche Privilegien, Recht und Kirchenstatus). Andere
bleiben in ihrer Kirche in der irrigen Meinung, mit ihren
Kirchensteuern würden sie eine Art Sozialbeitrag leisten zur
Erfüllung sozialer Aufgaben (3. Arbeit und Soziales, Deutschland).
Bequemlichkeit und fehlgeleitetes soziales Pflichtgefühl
sichern den Kirchen noch immer eine beträchtliche Zahl von
Mitgliedern.
Der Einfluss der christlichen Großkirchen beruht freilich
nicht nur auf ihrer Mitgliederzahl. Weitere Stützen des
kirchlichen Einflusses sind ihre Monopolstellung im Sozialwesen,
immenser Besitz an Grund und Boden, das Kirchensteuerprivileg sowie
den Kirchen vom Staat zufließende riesige Geldbeträge,
ein Religionsunterricht, der als ordentliches Lehrfach anerkannt
ist, eine Vielzahl von eigenen Publikationsorganen und
entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die übrigen
Medien. Kirchlich orientierte PolitikerInnen in vielen Parteien
tragen den Einfluss der Kirchen in die staatliche Politik.
Rechte und Interessen von Konfessionslosen und AtheistInnen
werden immer wieder beschnitten oder übergangen. Die Pflicht
unseres Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität
wird missachtet.
Ziele des IBKA
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e. V.
(IBKA) will dazu beitragen, die politischen Interessen von
Konfessionslosen, AgnostikerInnen und AtheistInnen wirkungsvoller
zu vertreten. Deshalb erstreben wir den Ausbau des IBKA zu einem
starken Interessenverband von Konfessionslosen, AgnostikerInnen und
AtheistInnen, die eintreten für die Menschenrechte und
vernunftgeleitetes Denken, individuelle Selbstbestimmung (5. Selbstbestimmung) und Toleranz.
Die allgemeinen Menschenrechte, um die es dem IBKA geht, sind
"unveräußerliche individuelle Rechte des einzelnen
Menschen" (IBKA-Satzung). Das
bedeutet: Jeder einzelne Mensch hat einen
unveräußerlichen Anspruch darauf, von allen seinen
Menschenrechten persönlich Gebrauch zu machen.
Der IBKA versteht die Menschenrechte nicht nur als reine
Freiheitsrechte, sondern auch als soziale Rechte. Er hält es
für die Pflicht jeder Gesellschaft, die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass der einzelne Mensch seine Rechte
verwirklichen und sich entfalten kann.
Mit den Zielen des IBKA unvereinbar sind völkische und
rassistische Ideologien, Antisemitismus und
Fremdenfeindlichkeit.
Besondere Aufmerksamkeit gilt im IBKA natürlich dem
Menschenrecht auf Religionsfreiheit, allgemeiner: auf
"Weltanschauungsfreiheit als Freiheit, sich öffentlich wie
nichtöffentlich zu religiösen oder nichtreligiösen
Anschauungen zu bekennen oder dies zu unterlassen"
(IBKA-Satzung).
Damit diese Weltanschauungsfreiheit uneingeschränkt
verwirklicht werden kann, muss der Staat
weltanschaulich-religiöse Neutralität üben: Er darf
keinen Menschen wegen seiner religiösen oder
nichtreligiösen Anschauungen bevorzugen oder benachteiligen,
und er darf keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
privilegieren oder diskriminieren.
Eine enge Verflechtung des Staates mit Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften gefährdet die
weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates.
Deshalb fordert der IBKA eine konsequente Trennung von Staat und
Kirchen, von Staat und Religions- wie
Weltanschauungsgemeinschaften.
Zu Problemen führt auch die teilweise marktbeherrschende
Stellung der Kirchen als Arbeitgeber im sozialen Bereich
(Kindergärten, Krankenhäuser, Heime für Alte oder
Behinderte, Beratungsstellen ...; 3. Arbeit und
Soziales). Deshalb nimmt der IBKA auch
Menschen als außerordentliche Mitglieder auf, die aus
ökonomischen oder sozialen Gründen gezwungen sind, gegen
ihre Überzeugung einer religiösen Gemeinschaft
anzugehören; wir sprechen von
"Zwangskonfessionalisierten".
Die Tätigkeit des IBKA
Drei Schwerpunkten lässt sich die Tätigkeit des IBKA
zuordnen:
- Kritik an der Religion als Ideologie.
- Kritik an der gesellschaftspolitischen Rolle der Kirchen und
anderer Religionen bzw. Religionsgemeinschaften.
- Vertretung und Durchsetzung der Rechte von Konfessionslosen,
AgnostikerInnen und AtheistInnen.
Die Religionen als Ideologien der Vertröstung und die
Kirchen als deren organisierte Gestalt zählt der IBKA zu den
gesellschaftlichen Kräften, die darauf hinwirken,
menschenwürdige Lebensbedingungen zu verhindern und auf deren
Verwirklichung gerichtete Phantasie zu unterdrücken.
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten
(IBKA) e. V. will diesen Problembereich stärker ins
Bewusstsein der Öffentlichkeit rücken und die
öffentliche Diskussion darüber fördern.
Aus der theoretischen Diskussion ergeben sich praktische
Forderungen, Aufgaben und Konsequenzen.
Die Forderungen des IBKA sind jeweils den einzelnen Kapiteln
und Unterkapiteln dieses Politischen Leitfadens angefügt.
Dieser Politische Leitfaden des Internationalen
Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e.V. wurde am
15.10.2000 beschlossen und am 27.09.2003, 02.10.2005 und 25.09.2009
geändert. Der zuvor gültige alte
Leitfaden ist weiterhin verfügbar. Copyright 2000-2009
IBKA e. V.