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  06.07.2010, 16:57    

Urteil der Woche: Unternehmen dürfen erschlichene ".eu"-Domain nicht behalten

Wer bei der Registrierung einer ".eu"-Internet-Adresse in böser Absicht eine privilegierte Stellung erwirkt, muss den Domainnamen wieder abgeben. von Michael Knospe
Michael Knospe ist Rechtsanwalt und Partner bei Howrey LLP in München.
EuGH vom 3. Juni 2010
Az.: C-569/08
Der Fall
Für die Registrierung von ".eu"-Domains gilt ein zeitlich gestaffeltes Verfahren. Vorrang haben Inhaber von gleichlautenden nationalen Marken oder Gemeinschaftsmarken. Die konnten während einer Vorregistrierungsfrist ("Sunrise Period") von Dezember 2005 bis April 2006 ihre Marken als ".eu"-Domains registrieren. Erst danach kamen andere Interessenten zum Zuge. Bei der Domain können Sonderzeichen wie beispielsweise ein "&", die in der registrierten Marke vorkommen, weggelassen werden. Das hat sich ein österreichisches Unternehmen zunutze gemacht: Im August 2005 hat es in Schweden "&R&E&I&F&E&N&" als Marke für Sicherheitsgurte angemeldet. Auf dieser Grundlage hat das Unternehmen dann unter Weglassen der Sonderzeichen die Domain www.reifen.eu registriert, um ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben. Dagegen wehrte sich der Inhaber einer in den Beneluxstaaten für Fensterreiniger eingetragenen Marke "Reifen". Vor dem Schiedsgericht hatte der Einspruch Erfolg. Dagegen klagten wiederum die Österreicher. Sie argumentierten, dass die EU-Verordnung als Beispiele bösgläubigen Verhaltens nur Fälle nennt, in denen der Anmelder den anderen Rechteinhaber kennt. Auch sei bei der Registrierung von Gattungsbegriffen wie "Reifen" böse Absicht ausgeschlossen, weil niemand Rechte an solchen übergeordneten, beschreibenden Begriffen halten könne. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte den Streitfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Das Urteil
Nach den Feststellungen des EuGH hat das österreichische Unternehmen in böser Absicht gehandelt, obwohl ihm die belgische Firma und deren "Reifen"-Marke nicht bekannt waren. Den Domainnamen muss es deshalb wieder abgeben. Wer sich eine bessere Position verschafft als die, die ihm nach der gestaffelten Registrierung an sich zusteht, handelt nach Auffassung des EuGH bösgläubig. Die Bösgläubigkeit leitet er aus vier Kriterien ab: Erstens habe das österreichische Unternehmen nie beabsichtigt, die eingetragene schwedische Marke "&R&E&I&F&E&N&" zu nutzen. Zweitens sei die Markengestaltung inhaltlich und visuell unüblich und widersinnig. Es liege nahe, dass die Sonderzeichen nur eingefügt wurden, um den Gattungsbegriff "Reifen" zu kaschieren. Zudem hatte der Anmelder insgesamt 33 aus deutschsprachigen Gattungsbegriffen bestehende Marken in Schweden eintragen lassen, die vor und nach jedem Buchstaben das Sonderzeichen "&" enthielten. Und viertens sieht der EuGH auch darin, dass die Marken kurz vor Beginn der Sunrise Period angemeldet wurden, ein Indiz für die Bösgläubigkeit der Domainregistrierung.
Die Folgen
Das EuGH-Urteil stellt klar: Bösgläubig kann auch der sein, der sich im Rennen um Gattungsbegriffe einen an sich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor Mitbewerbern verschafft. Geklärt ist damit, dass Inhaber von älteren Marken, Unternehmensbezeichnungen oder Titeln, deren Namen von Dritten als ".eu"-Domain angemeldet wurden, gegen missbräuchliche Registrierungen vorgehen können.
Das gilt selbst dann, wenn die Dritten nichts von den älteren Rechten wussten. Spannend wird die Frage, ob jetzt sogar Unternehmen, die keine älteren Rechte haben, gegen Gattungsbegriffe in ".eu"-Domains vorgehen können, wenn sich deren Anmelder eine ungerechtfertigte Vorzugsposition dadurch geschaffen haben, dass sie kurz vor Beginn der Sunrise Period den Gattungsbegriff irgendwo in der EU als Marke eintragen ließen.
Damit könnten Unternehmen erstmals gegen Registrierungen von Gattungsbegriffen vorgehen - und zwar allein aufgrund der Tatsache, dass Dritte sich im Rennen eine bessere als die ihnen an sich zustehende Ausgangsposition verschafft haben.
  • 06.07.2010
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