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Recht + Steuern: Wir lieben Steuern
Steuerberater dürfen für sich werben. Doch müssen sie künftig bei der Wahl ihrer Zusatztitel vorsichtig sein. Und Konkurrenten madig machen ist sowieso nicht erlaubt.Die Werbung zog regelmäßig an den Kunden in spe vorbei. "Ihr Partner in Sachen Steuer- und Wirtschaftsberatung im Charlottenviertel" stand dick auf einer Straßenbahn in Halle, gestreckt über ihre volle Länge. Das Bundesverfassungsgericht sah darin kein Problem (Az.: 1 BvR 981/00). Das Grundrecht auf Berufsfreiheit gelte auch für die Werbung von Steuerberatern, urteilte es, nachdem es von empörten Wettbewerbern der werbenden Gesellschaft angerufen worden war. Und Werbung sei nun mal mehr als eine sachliche Informationsveranstaltung. Steuerberater dürften auf Kundenfang gehen - auch auf der Straßenbahn.
Die Zeiten, in denen sogar Praxisschilder mit dem Zentimetermaß auf ihre standesgemäße Abmessung kontrolliert wurden, sind vorbei. Bis 1994 war Werbung für Steuerberater ganz tabu. Dann wurden die Regeln Schritt für Schritt gelockert. Inzwischen ist fast alles erlaubt. Es gibt nur noch einzelne Spezialvorschriften für Steuerberater, außerdem müssen sie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten.
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So wie Carsten Förster. Er ist Steuerberater in Hannover. Als in der Region in kurzer Zeit rund 50 Tankstellen - auch für Förster eine wichtige Klientel - die Kanzlei wechselten, witterte er eine systematische Abwerbung. Er hielt mit einer Rundmail an 80 Tankstellen dagegen. "Wir helfen Ihnen, Ihren Gewinn zu steigern", versprach er darin.
An fünf Prüfpunkten sollte der Leser seinen aktuellen Berater testen und sich dann bei Förster in einem kostenlosen Beratungsgespräch über Verbesserungsmöglichkeiten informieren - mit anschließender Weinprobe. Eine Woche später fasste Förster nach: "Sie haben bisher nicht auf unser Angebot reagiert. Verschenken Sie kein Geld! Wir zeigen Ihnen, wie Sie die zu viel gezahlten Steuerberaterhonorare sowie Steuern und Abgaben zumindest für die Zukunft einsparen."
Das ging dem Bundesgerichtshof dann doch zu weit. Der letzte Satz stelle alle anderen Berater pauschal in ein schlechtes Licht. Förster könne gar nicht wissen, ob ein Tankstellenbesitzer bei einem anderen zu viel gezahlt habe, weshalb die Werbung irreführend sei. Der Rest aber sei in Ordnung (Az.: I ZR 77/07).
Teil 2: Exotische Fachberatertitel
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21.07.2010
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