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Merken   Drucken   12.08.2010, 12:24 Schriftgröße: AAA

   

D&O-Policen: Untreue ist nicht versicherbar

Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verringert die Gefahr für Manager, sich für unternehmerische Fehlentscheidungen vor Gericht verantworten zu müssen. Schäden durch Untreue müssen künftig konkret beziffert werden. Managerhaftpflichtversicherer werden aber nicht häufiger zahlen. von Anja Krüger
Zwar haben die Karlsruher Richter die Hürden für eine Verurteilung von Managern wegen Untreue höher gelegt - das führt aber nicht dazu, dass die Berufshaftpflichtversicherer künftig häufiger zahlen. Davon sind Fachleute wie der Haftpflichtexperte Marcel Roeder vom Versicherungsmakler Aon Jauch & Hübener überzeugt.
Mit einer Managerhaftpflichtpolice, der Directors and Officers Liability (D&O), schützen Firmen Führungskräfte vor Schadensersatzansprüchen nach einer Fehlentscheidung. Dabei geht es um hohe Summen. Für Fehler von Führungskräften des Siemens-Konzerns zahlten Versicherer 100 Mio. Euro; für verlustreiche Vertragsabschlüsse eines Geschäftsführers der Lufthansa -Cateringtochter LSG Sky Chefs waren immerhin 40 Mio. Euro fällig. Ansprüche werden nicht nur von Dritten wie Insolvenzverwaltern oder Sozialkassen, sondern auch vom Unternehmen selbst an Entscheider gestellt. Der herrschenden Rechtsprechung zufolge haben Firmen gar keine Wahl, sie müssen nach einem Schaden Forderungen stellen. Zahlt der Versicherer dann nicht, ist das für die Führungskräfte misslich. In diese unangenehme Lage geraten könnte der ehemalige Chef der Mittelstandsbank IKB , Stefan Ortseifen, der im Juli vom Landgericht Düsseldorf wegen Marktmanipulation zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
Schäden durch Untreue müssen nach dem Willen des ...   Schäden durch Untreue müssen nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts künftig konkret beziffert werden
Wird ein Vorstand oder Geschäftsführer wegen Untreue rechtskräftig verurteilt, hat das auf den Versicherungsschutz eine sogenannte Ausstrahlungswirkung. Denn bewusste Vorsatztaten decken die Versicherer nicht. "Untreue kann man nur wissentlich vorsätzlich begehen", sagte Roeder. In diesem Fall ist der Versicherer fein raus. Das ist aber nicht bei jeder gerichtlich festgestellten Vorsatztat so. Je nach Vertrag zahlen die Anbieter bei bestimmten Vorsatzdelikten - etwa wenn Führungskräfte folgenreiche Fehler nicht sehenden Auges begangen, sondern negative Konsequenzen nur billigend in Kauf genommen haben.
Für kriminelle Handlungen haftet die Assekuranz prinzipiell nicht. "Wir decken versehentliche Fehler und kein absichtliches Fehlverhalten", betonte ein Sprecher der Allianz Global Corporate & Specialty (AGCS). Bis der Vorsatz nachgewiesen ist, tragen die Versicherer die Abwehrkosten für die juristische Auseinandersetzung. Bei nachgewiesenem Vorsatz müssen Manager das Geld aber zurückzahlen.
Kommt es nicht zu einer Verurteilung wegen Untreue, gibt es zwar kein schlagkräftiges Indiz für einen wissentlichen Vorsatz. "Aber der Versicherer prüft den Aspekt des Vorsatzes trotzdem", sagte Makler Roeder. Kann er ihn nachweisen, zahlt er nicht.
  • Aus der FTD vom 12.08.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland
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