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Portfolio: Vorsicht, Abrissbirne
Wird bei Bauarbeiten ein Nebengebäude beschädigt, ist die Haftungsfrage oft schwierig. Die Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers ersetzt außerdem nur den Zeitwert des Hauses. Deshalb kann es besser sein, den eigenen Versicherer zu bemühen.Abrissunternehmer sollten sich eigentlich nicht in der Hausnummer irren. Doch das kommt vor, wie im Januar 2009 im pfälzischen Dudenhofen: Dort sollte eine Abbruchfirma ein Haus abreißen. Erst nachdem die Abrissbirne den Dachstuhl bereits demoliert hatte, ging den Arbeitern auf, dass sie sich am falschen Gebäude zu schaffen machten - noch dazu an einem unter Denkmalschutz.
Solche folgenreichen Verwechselungen sind selten. Häufiger jedoch passiert es, dass bei Abbrucharbeiten auch umstehende Häuser in Mitleidenschaft gezogen werden. Dann hat der Nachbar zwar einen Anspruch auf Schadensersatz. Den geltend zu machen, ist jedoch mühsam. Zudem erstattet die Haftpflichtversicherung des Verursachers nur den Zeitwert des beschädigten Objekts.
"Der schnellere Weg ist, seine eigene Hausrat- oder Gebäudeversicherung zu bemühen", sagt Versicherungsjurist Michael Bücken. Diese prüft zunächst, ob der entstandene Schaden durch die Police abgedeckt ist. Wenn bei Bauarbeiten Wasser- oder Gasleitungen beschädigt wurden, ist das der Fall. "Anders als die Haftpflichtversicherung zahlt sie den Neuwert für das beschädigte Objekt", sagt Bücken. Danach nimmt sie den Versicherer des Schadensverursachers in Regress und deckt Differenzen zwischen dem Neu- und dem Zeitwert aus den Versicherungsprämien.
Es ist auch möglich, die Forderung parallel beim eigenen Versicherer und dem des Verursachers einzureichen. Bei parallel gestellten Anträgen muss sich der Geschädigte jedoch auf komplizierte und aufwendige Abstimmungsverfahren mit beiden Versicherern einstellen. Deckt die eigene Police den Schadenfall gar nicht oder nur teilweise ab, kommt der Geschädigte nicht umhin, sich direkt an den Schadensverursacher zu wenden. Beispielsweise ist Rissbildung durch Vibration in einer Gebäudepolice meist nicht abgesichert.
"In der Regel haftet derjenige, der die Abrissarbeiten verantwortet. Das ist meistens das zuständige Abbruchunternehmen", sagt Kaj Faust, Leiter der Haftpflichtabteilung bei den VHV Versicherungen. Problematisch ist, dass in den gewerblichen Haftpflichtpolicen der Baufirmen häufig sogenannte Radiusklauseln vereinbart sind. Nach denen haftet der Versicherer nur für Schäden an umstehenden Objekten außerhalb eines bestimmten Umkreises. Innerhalb des Radius ist das Abrissunternehmen selbst verantwortlich. "Bei umfangreichen Schäden können hohe Ersatzansprüche die Zahlungsfähigkeit der Abrissfirma gefährden", sagt Versicherungsjurist Arno Schubach. "Dann ist fraglich, ob der Geschädigte überhaupt Geld bekommt."
Auch Bauingenieure oder Architekten kann eine Schuld am Schaden treffen, wenn ihnen nachgewiesen wird, dass sie die Bauunternehmen nicht sorgfältig ausgewählt oder selbst Planungsfehler gemacht haben. "Wenn es zu Gefährdungen kommt, die der Bauherr als Laie hätte erkennen können, haftet auch er. Und zwar in unbegrenzter Höhe", sagt Olaf Schwickert, von der Debeka-Versicherung.
Hausbesitzer sollten Schäden am eigenen Haus möglichst sofort mit Fotos oder Videos dokumentieren.
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25.08.2010
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