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Merken   Drucken   21.09.2010, 07:55 Schriftgröße: AAA

   

Urteil der Woche: Preisbindung statt Kundenbindung

Apotheker dürfen Patienten keinen Rabatt auf verschreibungspflichtige Medikamente geben. Auch Sammelkarten und Bonussysteme sind unzulässig. von Stephan Rau
 
Stephan Rau ist Rechtsanwalt und Partner, Sandra Reinheimer ist Rechtsanwältin bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP in München.
BGH vom 9. September 2010
Az.: I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 72/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08 und I ZR 26/09
Der Fall
Um Kunden zu binden, haben verschiedene Apotheker und Versandapotheken Bonussysteme eingeführt. Der BGH hatte in mehreren Fällen über die Rechtmäßigkeit solcher Rabatte beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente zu entscheiden.
In einigen Fällen hatte die Apotheke ihren Kunden nachträglich die bereits gezahlte Praxisgebühr erstattet oder Gutscheine ausgegeben, welche die Patienten gegen nicht verschreibungspflichtige Produkte einlösen konnten. Ein Fall betraf eine niederländische Versandapotheke, die die gesetzliche Zuzahlung für bestellte rezeptpflichtige Arzneimittel teilweise oder vollständig erstattete. Andere Apotheken und Wettbewerbsverbände hatten beantragt, die Betreiber der Apotheken zum Unterlassen der Kundenbindungsprogramme zu verurteilen.
Im Fall der niederländischen Versandapotheke stellte sich die Frage, inwieweit der BGH überhaupt zur Entscheidung befugt ist, ohne Einbindung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Das Bundessozialgericht hatte nämlich in einem anderen Fall geurteilt, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für solche Arzneimittel gelte, die im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführt werden (BSGE 101, 161).
Das Urteil
Der BGH hat in seiner Entscheidung die Bonussysteme von inländischen Apotheken wegen der gesetzlichen Preisbindung für wettbewerbswidrig erklärt. Lediglich eine Werbegabe im Wert von etwa einem Euro sei noch zulässig.
Auch im Fall der niederländischen Versandapotheke wollte der BGH einen Wettbewerbsverstoß eigentlich bejahen, sah sich daran aber durch die anderslautende Entscheidung des Bundessozialgerichts gehindert. Über diesen Fall wird nun der Gemeinsame Senat des Bundes entscheiden.
Die Folgen
Das Urteil des BGH ist ein Pyrrhussieg für deutsche Apotheken, die keinen Versandhandel oder keine Bonussysteme bieten, gegenüber anderen deutschen Wettbewerbern.
Internetapotheken mit Sitz im EU-Ausland bleiben nämlich zunächst nicht an deutsche Preisbindungsregelungen gebunden - ein klarer Wettbewerbsvorteil. Ein langes Andauern dieses Ungleichgewichts kann nicht zu begrüßen sein - unabhängig davon, ob man bereits in jeder kleinen Wettbewerbsöffnung für alle Apotheken "Auswüchse des Wettbewerbs" sieht oder nicht.
Sollte der Gemeinsame Senat des Bundes die Frage der Preisbindung dem EuGH vorlegen, könnte der Zustand der Ungleichbehandlung EU-ausländischer Versandapotheken mit deutschen Apotheken aber noch länger andauern. Das könnte den Gesetzgeber veranlassen, die deutschen Preisbindungsregelungen zu entschärfen.
Dasselbe dürfte erst recht gelten, falls der Gemeinsame Senat des Bundes oder der EuGH die Nichtanwendbarkeit deutscher Preisbindungsregelungen auf Versandhandelapotheken mit Sitz im EU-Ausland tatsächlich feststellt. Eine solche Entscheidung ist durch die extensive Auslegung dieser Regelungen durch den BGH noch wahrscheinlicher geworden.
Eine dauernde wettbewerbliche Benachteiligung inländischer Apotheken gegenüber EU-Ausländern dürfte die Kläger der vorliegenden Verfahren aber dazu veranlassen, eine umfassende Aufhebung der Benachteiligung und damit eine Liberalisierung der Preisbindungsregelungen vom Gesetzgeber zu verlangen. Es spricht viel dafür, dass sie sich mit diesem Anliegen dann schnell durchsetzen würden.
  • FTD.de, 21.09.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland
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