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Universitätsstadt Tübingen

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Vorteile für alle, die sich mit erstem Wohnsitz anmelden

  • Bei der Anmeldung gibt es ein Gutscheinheft der WIT Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Wert: rund 600 Euro
  • Personalausweis und Reisepass gibt es in Tübingen. Umständliches Beantragen am ehemaligen Heimatort entfällt.
  • Die Lohnsteuerkarte wird in Tübingen ausgestellt – wichtig für Studentenjobs!
  • In Bewohnerparkgebieten kann bei Bedarf ein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

 

Bares Geld für die Kommune

Das Land Baden-Württemberg gleicht das unterschiedlich starke Steueraufkommen der einzelnen Kommunen dadurch aus, dass Städte und Gemeinden mit hohen Steuereinnahmen Mittel abführen, und steuerschwache - dazu gehört auch Tübingen - öffentliche Gelder aus diesem Topf, über den kommunalen Finanzausgleich, erhalten. Eine der Bemessungsgrundlagen ist die Zahl der jeweils zum 30. Juni des Jahres mit Erstwohnsitz gemeldeten Personen. Auf diese Finanzzuweisungen ist die Universitätsstadt Tübingen angewiesen, um eine gute Infrastruktur zu erhalten und auszubauen.

 

Und was ist mit den möglichen Nachteilen?

Oft wird gesagt, dass es wichtige Gründe gibt, den Erstwohnsitz bei den Eltern zu behalten. Hier möchten wir Klarheit schaffen. Sofern Studierende weiterhin bei den Eltern mit Zweitwohnsitz gemeldet sind, gilt folgendes: 

  • Es gibt keine steuerlichen Nachteile für die Studierenden oder ihre Eltern.
  • Ein am Heimatort angemeldetes Gewerbe muss nicht umgemeldet werden, da der Betriebssitz entscheidend ist.
  • Die Eltern erhalten auch weiterhin Kindergeld.
  • Ein neuer BAföG-Antrag muss nicht gestellt werden. Die Zuständigkeit liegt immer beim Studentenwerk des Studienortes.

 

Erstwohnsitz oder Zweitwohnungsteuer?

Sie sind in Tübingen mit Zweitwohnsitz gemeldet? Prüfen Sie, ob Sie sich mittlerweile nicht doch überwiegend in der Universitätsstadt aufhalten. In diesem Fall müssen Sie in Tübingen Ihren Erstwohnsitz anmelden. Dadurch können Sie sich die Zweitwohnungsteuer sparen, die seit dem 1. Januar 2009 in der Universitätsstadt erhoben wird. Alle Personen, die in Tübingen einen Nebenwohnsitz gemeldet haben, sind dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Höhe der Zweitwohnungsteuer richtet sich nach der Miethöhe und beträgt 5 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete.

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