Frisches Kapital: Commerzbank kann noch nicht ohne Staat
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2010 FTD-Grafik/Sophia Klipstein
Bis Juni dieses Jahres will die Commerzbank ungefähr 90 Prozent ihrer während der Finanzkrise erhaltenen Staatshilfen zurückzahlen. In der bisher größten Transaktion dieser Art am deutschen Kapitalmarkt sollen von 16,2 Mrd. Euro, die der staatliche Stabilisierungsfonds Soffin 2008 und 2009 in Form stiller Einlagen in die Commerzbank gepumpt hat, 14,3 Mrd. Euro abgelöst werden. Davon sollen 11 Mrd. Euro aus Kapitalerhöhungen und rund 3,3 Mrd. Euro aus freiem Eigenkapital stammen.
Die verbleibenden stillen Einlagen von 1,9 Mrd. Euro sollen bis spätestens Ende 2014 ebenfalls aus freiem Kapital zurückgezahlt werden. Zudem zahlt die Commerzbank an den Soffin einmalig rund 1 Mrd. Euro. Das ist praktisch die Prämie dafür, dass ihr der Staat in der Krise aus der Patsche geholfen hat. Nach Abschluss der Transaktion wird der Bund weiter mit 25 Prozent plus einer Aktie und damit einer Sperrminorität an der Bank beteiligt sein. Diesen Anteil muss er dann noch mindestens ein halbes Jahr lang halten. Falls er die Aktien später mit einem entsprechenden Kursgewinn am Markt verkaufen kann, besteht die Chance, die Rettung der Commerzbank für den Steuerzahler mit einem positiven Ergebnis abzuschließen. Die Transaktion besteht aus zwei Teilen, die sich wie folgt darstellen:
Mit dem neuartigen Instrument Conditional Mandatory Exchangeable Notes, kurz CoMEN, verkauft die Commerzbank seit Mittwoch spezielle Schuldverschreibungen im Gegenwert von 2,6 Mrd. bis rund 3,4 Mrd. Euro. Jeder bestehende Commerzbank-Aktionär mit Ausnahme des Soffin kann pro Aktie einen CoMEN beziehen, der später eins zu eins in neue Commerzbank-Aktien getauscht werden soll. Die Anzahl der CoMEN sowie der Erwerbspreis werden am Ende des bis 13. April laufenden Gebotsverfahrens festgesetzt.
Der Gesamterlös der CoMEN-Platzierung fließt an den Soffin, dessen stille Einlagen in Aktien gewandelt und im Austausch gegen die CoMEN-Anteile an die Aktionäre ausgegeben werden sollen. Hierfür soll die auf den 6. Mai vorgezogene Hauptversammlung ein bedingtes Kapital von nominal 1,34 Mrd. Euro schaffen. Um den Anteil des Soffin nicht zu verwässern, wird er zusätzlich stille Einlagen über 0,9 Mrd. bis 1,1 Mrd. Euro in Commerzbank-Aktien wandeln. Insgesamt ist die CoMEN-Transaktion bei maximal 6 Mrd. Euro gedeckelt.
In einem zweiten Schritt plant die Commerzbank eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre, bei der auch die im Rahmen der CoMEN-Transaktion ausgegebenen Aktien bezugsberechtigt sind. Beide Transaktionen zusammen sollen die Ablösung von stillen Einlagen von 11 Mrd. Euro ermöglichen. Der Soffin wird an dieser Kapitalerhöhung ebenfalls durch Einbringung weiterer stiller Einlagen teilnehmen, um seine Sperrminorität zu halten. Die Allianz, mit knapp unter zehn Prozent zweitgrößter Aktionär der Bank, will ihre Bezugsrechte in "nennenswertem Umfang" ausüben. Nach der Transaktion dürfte ihr Anteil bei fünf bis sechs Prozent liegen.
Vom Gesamtvolumen der Kapitalerhöhung sind rund 8,25 Mrd. Euro von einem Bankenkonsortium unter Koordination von Commerzbank, Deutscher Bank, JP Morgan Chase und Citigroup garantiert. Der zur Erhaltung der Sperrminorität notwendige Betrag von 2,75 Mrd. Euro ist vom Soffin fest zugesagt.
Da die Commerzbank aus nicht mehr benötigtem Eigenkapital zusätzlich stille Einlagen von 3,3 Mrd. Euro ablösen will, sinkt ihr Kernkapital von derzeit 27,6 Mrd. auf 23,5 Mrd. Euro. Statt bisher aus 11,4 Mrd. Euro Aktienkapital und 16,2 Mrd. Euro stillen Einlagen wird es aus 21,5 Mrd. Aktienkapital und nur noch 1,9 Mrd. Euro stillen Einlagen bestehen. Der Bund wird bis auf Weiteres mit 6,65 Mrd. Euro an der Commerzbank beteiligt bleiben, verglichen mit bisher 18,2 Mrd. Euro. Nach der Transaktion beträgt die harte Kernkapitalquote der Bank auf der Basis risikogewichteter Aktiva von unverändert 268 Mrd. Euro 8,8 nach bisher 10,3 Prozent und erfüllt damit die Anforderungen des neuen Regelwerks Basel III.
Bei der Transaktion wurde von den zuletzt im Dezember 2010 geänderten Gesetzen zur Finanzmarkstabilisierung Gebrauch gemacht. Dies betrifft einerseits die vorgezogene Einberufung der Hauptversammlung, aber auch das prozedurale Vorgehen bei der Kapitalerhöhung. Dieses Verfahren hat auch zur Folge, dass eventuelle Anfechtungsklagen von Aktionären keine aufschiebende Wirkung haben.
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