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Beschäftigte erhalten mehr Rechte

Fr, 27.05.2011
Die Europäischen Betriebsräte müssen künftig rechtzeitig vor einer endgültigen Entscheidung der Unternehmensleitung beteiligt werden. Sie müssen unterrichtet und angehört werden. Diese Änderung des Europäischen-Betriebsräte-Gesetzes hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert.
Die Bundesregierung setzt mit der Gesetzesänderung eine Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR) um. Das ist ein Fortschritt gegenüber der bestehenden Regelung von 1994, weil Arbeitnehmerinteressen nun besser berücksichtigt werden können.
 
Im Gegensatz zu den nationalen Betriebsräten sind EBR allerdings nicht mit Mitbestimmungsrechten ausgestattet. Gleichwohl haben sich EBR seit ihrer Einführung Mitte der 90er Jahre jeweils zu rechtschaffenden Verhandlungsgremien entwickelt. So sind EBR am Abschluss bedeutender transnationaler Vereinbarungen auf Konzernebene beteiligt gewesen. Themen dabei waren Restrukturierung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Weiterbildung und Mobilität und Datenschutz.  Beispielsweise hat das "European Employee Forum", wie der EBR bei General Motors heißt, mit dem Vertreter der Unternehmensleitung für Europa seit 2000 mehrere Rahmenvereinbarungen zur Standortsicherung abgeschlossen.
 

Mit dem Gemeinschaftsgedanken agieren

 
Europaweit stärkt die Neuregelung derzeit 908 EBR, die gut 15 Millionen Beschäftigte repräsentieren. In Deutschland sind rund 140 gemeinschaftsweit tätige Unternehmen und Unternehmensgruppen betroffen.
 
Denn ein gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen ist dazu verpflichtet, einen EBR einzurichten, wenn es mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt. Dabei müssen jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Die Regelung gilt auch für die in EU-Ländern befindlichen Niederlassungen internationaler Konzerne, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU haben.
 

Strukturänderung nur mit EBR

 
Vor allem stärkt die Neuregelung die Arbeitnehmerrechte im Falle von wesentlichen Strukturänderungen des Unternehmens. Beispielsweise, wenn ein Zusammenschluss oder umgekehrt eine Spaltung von Unternehmen oder Unternehmensgruppen geplant ist.  Dann ist der EBR des Unternehmens zu beteiligen.
 
Auch eine geplante Verlegung von Unternehmen oder der Unternehmensgruppe in ein anderes EU-Mitgliedsland oder einen Drittstaat oder gar eine Stilllegung ist nur mit Beteiligung des EBR möglich.
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