Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten hat das FIFA-Exekutivkomitee an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2002 folgendes Reglement erlassen.
Der Einfachheit halber wird in diesem Reglement die männliche Form verwendet, sie gilt jedoch für Männer wie für Frauen.

Präambel

  1. Dieses Reglement regelt die Tätigkeit von Spielvermittlern, die Spiele zwischen Mannschaften verschiedener Konföderationen organisieren.

  2. Jede Konföderation, die von ihrem Recht auf Ausstellung eigener Spielvermittler-Lizenzen Gebrauch macht (vgl. Art. 3 Abs. 2 dieses Reglements), muss bei der Ausarbeitung eines eigenen Reglements zwingend die Richtlinien des vorliegenden Reglements berücksichtigen. Insbesondere die Bestimmungen in Art. 4, 8, 9, 12, 16, 17, 19 und 24 des vorliegenden Reglements sind auch auf Konföderationsstufe bindend.

I. Grundsätze

Art. 1

Für die Organisation von Spielen dürfen Spielvermittler hinzugezogen werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten).

Art. 2

Für die Organisation von Spielen zwischen Mannschaften, die verschiedenen Konföderationen angehören, müssen die Spielvermittler Inhaber einer FIFA-Lizenz sein (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten).

Art. 3

  1. Für die Organisation von Spielen zwischen Mannschaften, die derselben Konföderation angehören, müssen die Spielvermittler von der betreffenden Konföderation offi ziell anerkannt sein (vgl. Art. 16 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten).

  2. Die Konföderationen können die Ausstellung eigener Lizenzen vorsehen.

  3. Macht eine Konföderation von diesem Recht Gebrauch, kann ein Spielvermittler, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz auf dem Gebiet der Konföderation hat, nur dann eine FIFA-Lizenz beantragen, wenn ihm von der betreffenden Konföderation bereits eine entsprechende Lizenz ausgestellt wurde.

  4. Stellt eine Konföderation keine solchen Lizenzen aus, kann der Spielvermittler eine FIFA-Lizenz beantragen.

II. FIFA-Lizenz

Art. 4

  1. Personen, die für die Organisation von Spielen eine FIFA-Lizenz erhalten möchten, müssen einen schriftlichen Antrag an das FIFA-Generalsekretariat stellen.

  2. Nur natürliche Personen können eine Lizenz beantragen. Anträge von Unternehmen oder Vereinen sind unzulässig.

Art. 5

  1. 1. In einer Bescheinigung, die dem Antrag beizulegen ist, muss der Verband, auf dessen Gebiet der Gesuchsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, bestätigen, dass

    • der betreffende Kandidat einen tadellosen Leumund besitzt;

    • er gegen eine Tätigkeit des Antragstellers als Spielvermittler nichts einzuwenden hat.

  2. Für die Prüfung des Antrags ist allein der betreffende Verband verantwortlich.

Art. 6

In seinem Antrag muss der angehende Spielvermittler formell erklären, dass er mit den Bestimmungen dieses Reglements sowie mit Art. 16 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten vertraut ist und diese akzeptiert.

Art. 7

Erfüllt die Kandidatur die erwähnten Voraussetzungen, unterbreitet das Generalsekretariat diese der FIFA-Spielerstatut-Kommission.

Art. 8

  1. Nach Genehmigung des Antrags durch die FIFA-Spielerstatut-Kommission muss der Kandidat bei einer Versicherungsgesellschaft seines Landes eine Berufshaftpfl ichtversicherung abschliessen.

    Ein Bewerber, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Europäischen Union (EU)/ im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat, darf die erforderliche Versicherung in einem beliebigen EU-/EWR-Staat abschliessen.

    Die Versicherungspolice muss danach dem FIFA-Generalsekretariat zugestellt werden.

  2. Die Versicherung dient zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche von Vertragspartnern eines Spielvermittlers, die durch die typische Tätigkeit eines Spielvermittlers entstanden sind, welche nach Ansicht der FIFA die Grundsätze dieses Reglements verletzt (vgl. Art. 20 dieses Reglements). In der Formulierung der Police müssen deshalb sämtliche Risiken, die aus der Tätigkeit des Spielvermittlers hervorgehen können, abgedeckt werden.

  3. Die durch die Versicherung abgedeckte Mindestsumme darf den Betrag von CHF 200 000.¿ oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht unterschreiten. Jedem Spielvermittler steht die Möglichkeit offen, sich für eine höhere Summe zu versichern, in übereinstimmung mit seinem
    Geschäftsumsatz.

  4. Die Berufshaftpfl ichtversicherung muss auch Forderungen abdecken, die nach Verfall der Police für ein Ereignis geltend gemacht werden, das sich während der Gültigkeitsdauer der Versicherung zugetragen hat.

  5. Der Spielvermittler ist dazu verpfl ichtet, die Versicherungspolice nach Ablauf sofort erneuern zu lassen und dem FIFA-Generalsekretariat unaufgefordert die diesbezüglichen Unterlagen zuzustellen.

Art. 9

  1. Ist es dem Bewerber nicht möglich, in seinem Land eine Berufshaftpfl ichtversicherung gemäss Art. 8 abzuschliessen, kann er stattdessen eine Bankgarantie in der Höhe von CHF 100 000.¿ hinterlegen. Die Garantie muss von einer Schweizer Bank ausgestellt werden und unwiderrufl ich sein.

  2. Nur die FIFA hat Zugriff auf diese Bankgarantie. Die Bankgarantie hat den gleichen Zweck wie die Berufshaftpfl ichtversicherung (vgl. Art. 8 Abs. 2 dieses Reglements). Die Garantiesumme (CHF 100 000.¿) ist nicht als Höchstbetrag für die einer Partei allenfalls zustehende Schadenersatzsumme zu verstehen

  3. Wird die Garantiesumme durch Leistung einer Zahlung der Bank infolge von Schadenersatzforderungen gegen den Spielvermittler vermindert, wird die Lizenz des Spielvermittlers so lange suspendiert, bis die Garantiesumme wieder auf den ursprünglichen Betrag (CHF 100 000.¿) aufgestockt worden ist.

Art. 10

Sobald das FIFA-Generalsekretariat im Besitz der Berufshaftpfl icht-Versicherungspolice oder, in Ausnahmefällen, der Bankgarantie ist, wird es die Lizenz ausstellen.

Art. 11

Mit der Lizenz sind die im Kapitel III aufgeführten Rechte und Pfl ichten verbunden.

Art. 12

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar. Sie ist kein kommerzielles Gut, das gehandelt, ausgeliehen oder verkauft werden kann.

III. Mit der FIFA-Lizenz verbundene Rechte und Pfl ichten

Art. 13

Die FIFA-Lizenz für die Organisation von Spielen überträgt dem Inhaber das Exklusivrecht, Freundschaftsspiele zwischen oder Turniere mit Nationalmannschaften oder Vereinen zu organisieren, die verschiedenen Konföderationen angehören.

Art. 14

Vereine, welche ein Spiel oder mehrere Spiele zwischen verschiedenen Verbänden angehörenden Vereinen organisieren möchten, müssen die entsprechende Bewilligung bei ihrem Verband einholen.

Art. 15

In Ermangelung direkter Vereinbarungen zwischen verschiedenen Vereinen und/oder Verbänden dürfen letztere grundsätzlich nur Spiele bewilligen, die von autorisierten Spielvermittlern organisiert werden.

Art. 16

Der Verein, der Verband oder die Person, die der Spielvermittler zu vertreten vorgibt, muss dieses Mandat wie auch die in ihrem Namen eingegangenen Verpfl ichtungen auf Anfrage schriftlich bestätigen.

Art. 17

Die durch einen Spielvermittler oder zu seinen Gunsten eingegangenen Verpfl ichtungen sind in Form eines schriftlichen, von allen Vertragsparteien unterzeichneten Vertrages in zweifacher Ausfertigung festzuhalten.

Art. 18

  1. Damit ein im Sinne von Art. 17 erstellter Vertrag Gültigkeit erlangt, muss er Bestimmungen enthalten bezüglich:

    • der Reise-, Unterkunfts- und Verpfl egungskosten der Vertragsparteien;

    • der den Vertragsparteien zustehenden Nettoentschädigung (nach Abzug aller Kosten, Gebühren und Steuern);

    • der Vereinbarungen, die im Falle einer Absage des Spiels oder der Spiele aus Gründen höherer Gewalt Anwendung fi nden;

    • der Vereinbarungen für den Fall, dass ein Spieler, dessen Präsenz vertraglich abgemacht wird, nicht eingesetzt wird (einschliesslich der Fälle höherer Gewalt);

    • der Tatsache, dass die Parteien Kenntnis von den Bestimmungen dieses Reglements haben und sich bereit erklären, diese einzuhalten.

  2. Verträge, welche eine oder mehrere der vorerwähnten Klauseln nicht enthalten, sind nichtig.

Art. 19

  1. Die Kommission für den FIFA-Spielvermittler darf auf keinen Fall mehr als 25 % des Betrags ausmachen, den er zugunsten des von ihm vertretenen Vereins oder Verbandes ausgehandelt hat. Vertragsklauseln, welche eine höhere Kommission vorsehen, sind nichtig, berühren die Gültigkeit des Vertrages als Ganzes aber nicht.

  2. Enthält der zwischen dem FIFA-Spielvermittler und seinem Mandanten abgeschlossene Vertrag keine Angaben bezüglich der Kommission, so hat der Spielvermittler Anspruch auf die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von 10 % des Betrages, den er zugunsten des von ihm vertretenen Vereins oder Verbandes ausgehandelt hat.

Art. 20

  1. Damit die FIFA die Einhaltung der Verpfl ichtungen zwischen Spielvermittlern und den mit ihnen vertraglich gebundenen Mannschaften gewährleisten kann, müssen die beiden in Art. 16 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein.

  2. Wenn eine der Vertragsparteien beweisen kann, dass sie durch Verschulden eines Spielvermittlers einen Schaden erlitten hat, ist die FIFA-Spielerstatut-Kommission befugt, eine Entschädigung der betreffenden Partei mittels der durch den Spielvermittler abgeschlossenen Berufshaftpfl ichtversicherung oder, in Ausnahmefällen, hinterlegten Bankgarantie zu beschliessen (vgl. Art. 8 und 9 dieses Reglements).

  3. Kommt es bei der Zusammenarbeit mit einem Spielvermittler wiederholt zu Problemen, kann die FIFA-Spielerstatut-Kommission den Entzug der Lizenz beschliessen.

  4. eder Verband oder Verein, der seinen eingegangenen Verpfl ichtungen nicht nachkommt oder gegen diese Bestimmungen verstösst, wird in übereinstimmung mit den geltenden Statuten und Reglementen bestraft.

Art. 21

Die FIFA-Spielerstatut-Kommission ist in Bezug auf die Anwendung dieses Reglements das zuständige überwachungs- und Entscheidungsorgan der FIFA.
IV.Streitigkeiten

Art. 22

  1. Bei Streitigkeiten zwischen einem Spielvermittler und einem Verband, einem Verein und/oder einem anderen Spielvermittler ist bei der FIFA-Spielerstatut-Kommission Beschwerde einzureichen, die den Fall prüft und einen Entscheid fällt.

  2. Den Konföderationen, die von ihrem Recht auf Ausstellung eigener Lizenzen Gebrauch machen (vgl. Art. 3 dieses Reglements), obliegt die Behandlung von Streitigkeiten zwischen einem Spielvermittler und einem Verband, einem Verein und/oder einem anderen Spielvermittler, falls alle beteiligten Parteien bei dieser Konföderation registriert sind. Die betreffende Konföderation muss den Fall prüfen und einen Entscheid fällen.

  3. Die FIFA-Spielerstatut-Kommission behandelt keine Streitigkeiten im Sinne des vorliegenden Reglements, gegen die nicht innerhalb von zwei Jahren nach den ihr zugrunde liegenden Vorfällen und auf jeden Fall nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem der betreffende Spielvermittler seine Tätigkeit aufgegeben hat, Beschwerde eingelegt wurde.

V. Aufgabe der Tätigkeit

Art. 23

  1. Jeder FIFA-Spielvermittler, der seine Tätigkeit aufgibt, muss seine Lizenz zurückgeben.

  2. Die Berufshaftpfl ichtversicherung darf erst bei der Aufgabe der Tätigkeit des Spielvermittlers (Rückgabe oder Entzug der Lizenz) aufgelöst werden. Der Spielvermittler hat allerdings dafür zu sorgen, dass etwaige Schadenersatzforderungen, die erst nach Aufgabe seiner Tätigkeit geltend gemacht werden, deren Ursprung aber in seiner ehemaligen Vermittlertätigkeit liegt, von der Versicherung abgedeckt werden (vgl. Art. 8 Abs. 4 dieses Reglements).

VI. übergangsbestimmungen

Art. 24

Spielvermittler, die in übereinstimmung mit Art. 8 der Verordnung betreffend die Tätigkeit von Spielvermittlern vom 2. Mai 1995 bei einer schweizerischen Bank eine Bankgarantie hinterlegt haben, können bei der FIFA gegen Vorweisung einer Berufshaftpfl icht-Versicherungspolice die Aufl ösung der Bankgarantie verlangen. Die Police muss von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt worden sein, die ihren Sitz im Land des betreffenden Spielvermittlers hat.

Ein Spielvermittler, der seinen Wohn- oder Geschäftssitz in der EU/im EWR hat, darf die erforderliche Versicherung in einem beliebigen EU-/EWR-Staat abschliessen.

Art. 25

Streitigkeiten zwischen einem Spielvermittler und einem Verband, einem Verein und/oder einem anderen Spielvermittler, die vor Inkrafttreten dieses Reglements der FIFA unterbreitet wurden, werden entsprechend der Verordnung betreffend die Tätigkeit von Spielvermittlern vom 2. Mai 1995 beurteilt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 26

In sämtlichen in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die FIFASpielerstatut- Kommission.

Art. 27

Dieses Reglement wurde am 13. Juni 1991 angenommen und am 31. Mai 1995 sowie am 17. Dezember 2002 geändert. Die neue Fassung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

Madrid/Zürich, 17. Dezember 2002

Für das FIFA-Exekutivkomitee:

Präsident: Generalsekretär :
Joseph S. Blatter Urs Linsi