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Sorben/Wenden-Gesetz (SWG)

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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 Nr. 21 vom 12. Juli 1994. Mit dem Sorben/Wenden-Gesetz setzt das Land Brandenburg den von Art.25 Abs.5 br.LV ausgehenden Auftrag nach einer gesetzlichen Ausgestaltung der Rechte der Sorben um.

Das Gesetz regelt den umfassenden Schutz der kulturellen und nationalen Identität der Sorben und stellt die Freiheit des Bekenntnisses zum sorbischen Volk sicher.

Das von der Verfassung geschützte und angestammte Siedlungsgebiet wird umschrieben; ebenso wird die politische Mitwirkung der Sorben in ihren Angelegenheiten bei der Gesetzgebung konkretisiert.
Neben dem Schutz wird die Verpflichtung zur Förderung der Kultur als einem der wichtigsten sorbischen Identifikationspunkte geregelt.

Eine gleiche Verpflichtung wird hinsichtlich der sorbischen Sprache ausgesprochen. Damit macht das Gesetz deutlich, welche Bedeutung der Sprache für die Bewahrung und Fortentwicklung der eigenen Identität des sorbischen Volkes zukommt.

Mit dem Gesetz orientiert sich das Land Brandenburg an den aktuellen Diskussionen über die Minderheitenrechte, wie sie gegenwärtig im europäischen Raum geführt werden, und erfüllt die Anforderungen an ein modernes Minderheitenrecht.

Daneben will das Land Brandenburg mit diesem Gesetz auch an die eigene Geschichte der Toleranz anknüpfen und deutlich machen, dass der bikulturelle Charakter der Niederlausitz eine Bereicherung für das Land Brandenburg darstellt.

Das Gesetz spricht in seiner Überschrift von den Sorben (Wenden) und lehnt sich insoweit an Art.25 br.LV an. Es macht damit deutlich, dass seine Regelungen für alle in Brandenburg lebenden Sorben bzw. Wenden Geltung haben, unabhängig davon, mit welcher Bezeichnung sich der einzelne Angehörige identifiziert.

Zum Sorben/Wenden-Gesetz ist eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 28. April 1997 erlassen worden (Amtsblatt 97, S. 422). In dieser Verwaltungsvorschrift werden Hinweise gegeben, um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des SWG zu gewährleisten:

- zu der Feststellung, ob eine Gemeinde zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet gehört. Hiernach obliegt den Gemeinden die Prüfung, ob sie zum angestammten Siedlungsgebiet gehören oder nicht. Sie sind bei der Prüfung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

- zu den Folgen, die sich aus der Zugehörigkeit zum sorbischen/wendischen Siedlungsgebiet für eine Gemeinde ergeben. Dies betrifft insbesondere die Bestellung kommunaler Sorbenbeauftragter, die Förderung von sorbischer/wendischer Sprache und Kultur und die Durchführung zweisprachiger Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken sowie von Verkehrsrichtzeichen.

Bestimmungen für die Bereiche Bildung, Schule und Kindertagesstätten bleiben einer gesonderten Regelung vorbehalten.

Weitere Umsetzung des Verfassungsauftrags zum Schutz der Minderheitenrechte des sorbischen/wendischen Volkes in:

1. Bbg LWahlG vom 2. März 1994 § 3 Abs. 1
2. Bbg LWahlV vom 11. März 1994 § 46
3. Kommunalverfassung vom 29. September 1993 Art. 1, GO § 24 Abs. 2, Art. 2 LKrO § 22 Abs. 2
4. VWVfGBbg vom 26.02.1993 § 23 Abs. 5
5. RBr-Gesetz vom 6.11.1991 § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 2
6. Erstes Schulreformgesetz f. d. L Bbg vom 28.5.1991 § 2 Abs. 3
7. VV-Sorbisch vom 22.06.1992
8. Kita-Gesetz vom 10.06.1992 § 3 Abs. 2 Nr. 5
9. Vorschaltges. z. Landesplanungsgesetz vom 06.12.1991 § 3

Quelle: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg


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