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Merken   Drucken   04.08.2011, 10:36 Schriftgröße: AAA

   

Recht + Steuern: Fallstricke für das Haus im Süden

Nizza statt Nordsee: Der Traum vom Eigenheim im Süden kann zum Albtraum werden - wenn der Eigentümer steuerliche Besonderheiten ignoriert. Ein kleiner Ratgeber. von Thomas Münster, München
Eine Villa am Boulevard de Garavan an der Coté d'Azur   Eine Villa am Boulevard de Garavan an der Coté d'Azur
An der Côte d'Azur sind gewöhnlich hohe Summen im Umlauf. Dieser Coup aber sorgte selbst in dem an Superlative gewöhnten Landstrich für Schlagzeilen: Rund 400 Mio. Euro bot der russische Metall-Tycoon Michail Prochorow 2008 für die Villa Léopolda nahe Nizza. Doch dann zog er sein Gebot zurück. Offizielle Gründe wurden nicht genannt, der Ausstieg gestaltete sich genauso geheimnisvoll wie das Einstiegsgebot. Man vermutet, dass Prochorow ebenso kalt von der Finanzkrise erwischt wurde wie viele andere auch - die einstige Residenz des belgischen Königs Leopold II. blieb ihrer bisherigen Eigentümerin, einer brasilianischen Bankierswitwe, jedenfalls erhalten.
Der russische Milliardär Michail Prochorow.   Der russische Milliardär Michail Prochorow.
Nicht nur reiche Russen vergucken sich in ihr Feriendomizil, das Phänomen ist auch unter urlaubenden Deutschen wohlbekannt. Nach Schätzungen der Deutschen Schutzvereinigung Auslandsimmobilien (DSA) besitzen knapp 800.000 Bundesbürger Eigentum im Ausland - als Feriendomizil oder Altersruhesitz. Die wirtschaftlichen Gründe für einen Kauf liegen auf der Hand: Noch immer sind die Zinsen in Deutschland relativ niedrig. An beliebten Urlaubsorten, etwa in Spanien, sind die Preise wieder gesunken. Vielen erscheint die Ferienimmobilie auch wegen der anhaltenden Diskussionen über eine mögliche Geldentwertung attraktiv.
Alles gute Gründe. Dennoch sollten Kaufinteressierte sich hüten, spontan dem Charme ihres Urlaubsdomizils zu erliegen und sich noch an Ort und Stelle ein Häuschen zuzulegen. Denn bei den Steuern und Abgaben jenseits der Grenze lauern Fallstricke, die eine Traumimmobilie schnell zum Albtraum werden lassen - und das gilt nicht nur für Interessenten, sondern auch für all jene, die sich ihren Platz an der Sonne schon vor Jahren zugelegt haben.
So versetzte noch vor Kurzem der französische Staatspräsident Nicolas Sarkozy ausländische Immobilienbesitzer in Aufruhr, als er eine Zweitwohnungssteuer von 20 Prozent auf die Mieteinnahmen einführen wollte. Nach französischen Presseberichten verfolgt er die Pläne derzeit zwar nicht weiter, doch bleibt das Steuerrecht im Nachbarland für Immobilienbesitzer auch so tückisch genug.
Der französische Fiskus besteuert Vermögen ab einem Wert von 800.000 Euro. Von 2012 an wird die Schwelle auf 1,3 Mio. Euro hinaufgesetzt. Das kann auch Ferienhausbesitzer treffen. "Viele haben in den 60er-Jahren an der Côte d'Azur ein Häuschen mit Meerblick für vielleicht 700.000 Franc gekauft", sagt Stefan Kesting, Anwalt und Frankreich-Experte bei Lexitas in Hamburg. Auf heutige Verhältnisse umgerechnet seien das gerade mal 50.000 Euro. Ein lohnendes Investment, denn die Preise sind an der französischen Riviera in der Zwischenzeit exorbitant gestiegen.
Heute kann so ein Anweisen über 3 Mio. Euro wert sein - und damit schon seit Längerem vermögensteuerpflichtig "Im Normalfall kümmert sich der französische Fiskus nicht darum", sagt Kesting. Das ändert sich aber schlagartig, wenn das Haus verkauft wird. "Bis zu sechs Jahre kassiert der Fiskus rückwirkend, dazu kann als Strafsteuer eine Verzinsung von bis zu 0,4 Prozent monatlich plus zehn Prozent Strafzuschlag kommen", warnt der Experte.
Noch teurer kann es werden, wenn Kinder die Immobilie erben, denn die Freibeträge sind insgesamt deutlich geringer als in Deutschland. Bei zwei Kindern hat jedes einen Freibetrag von 159.325 Euro. Alles, was darüber hinausgeht, muss mit 35 Prozent versteuert werden. Wer nicht pünktlich zahlt, muss sogar damit rechnen, dass der Staat den Besitz zwangsversteigern lässt.

Teil 2: Pflichten des Eigentümers

  • FTD.de, 04.08.2011
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