Grundsätzlich entfällt der Unterhaltsanspruch zwar gemäß §1579 Nr.2 BGB, wenn der berechtigte Ehegatte eine sogenannte verfestigte Lebensgemeinschaft führt. Eine solche wird in der Regel angenommen, wenn der ehemalige Ehepartner mit dem neuen Partner über einen längeren Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt führt. Auch das Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims legen eine verfestigte Beziehung nahe.
Muss aber nach der Beendigung der Beziehung ein gemeinsames Kind weiterhin betreut werden, kann der Ehemann verpflichtet sein, wieder Unterhalt zu zahlen. Die Gerichte müssen dabei gründlich abwägen, ob das dem Ex-Gatten zumutbar ist.
Aufseiten des Unterhaltsberechtigten, in diesem Fall der Ehefrau, müssen folgende Kriterien berücksichtigt werden: Hat sie während der Ehezeit ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, um den gemeinsamen Haushalt zu führen oder die gemeinsamen Kinder zu betreuen? Wie lange dauerte die Ehe insgesamt? Wie viele Kinder sind aus der Ehe hervorgegangen? Auf der anderen Seite wird berücksichtigt, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch eine neue Beziehung das Ende der ehelichen Solidarität bekräftigt.