Bild mit Fußgängern und dem Wappen des Landtags von Baden-Württemberg

ABGEORDNETE - Wahlen

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die am Wahltag mindestens 18 Jahre sind und seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg wohnen. Jeder Wähler hat nur eine Stimme und wählt damit in seinem Wahlkreis einen Kandidaten. Es gibt also keine Zweitstimme für Landeslisten wie bei Bundestagswahlen. Die eine Stimme des Wählers wird aber zweimal gewertet: Zum einen wird ermittelt, wie viele Sitze einer Partei im Landtag zustehen, zum anderen wird festgestellt, welche Bewerber dieser Partei einen Parlamentssitz in Stuttgart erhalten (Artikel 28 Absatz 1 der Landesverfassung).

Baden-Württemberg ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. Die Parteien nominieren pro Wahlkreis jeweils einen Bewerber. Es können auch parteilose Kandidaten teilnehmen, wenn sie zuvor mindestens 150 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten in ihrem Wahlkreis gesammelt haben. Wer in einem der 70 Wahlkreise die meisten Stimmen bekommen hat, ist gewählt, erhält also ein Direktmandat. Zu bestimmen sind aber mindestens 120
Interner LinkLandtagsabgeordnete, d. h., in einem zweiten Schritt werden die noch zu vergebenden mindestens 50 Sitze verteilt.

Überhang- und Ausgleichsmandate können dafür sorgen, dass sich die Zahl der Abgeordneten auf über 120 erhöht - im derzeitigen Landtag auf 138. Interner LinkWahlsystem