An den Petitionsausschuss kann sich wirklich jeder wenden, allein oder in Gruppen. Es spielt keine Rolle wo man wohnt, welche Staatsangehörigkeit man hat oder ob man volljährig ist. Man muss sogar nicht einmal selbst Betroffener sein, denn auch Petitionen zugunsten Dritter sind möglich.
Die Zuständigkeit des Petitionsausschusses beschränkt sich auf solche Petitionen, in denen es um Maßnahmen von Behörden
unseres Landes geht. Es kann sich hier um Ämter auf kommunaler Ebene handeln, aber auch um Landratsämter, Regierungspräsidien oder Ministerien.
Selbstverständlich kann man sich auch bei Problemen mit beispielweise den Finanzämtern, der Polizei, der Schulverwaltung oder der Deutschen
Rentenversicherung Baden-Württemberg an den Petitionsausschuss wenden.
Keine Prüfungszuständigkeit hat der Landtag bei Entscheidungen von Behörden anderer Länder und von Bundesbehörden, also zum Beispiel in Bundeswehrangelegenheiten, bei Versicherungsfällen der Deutschen Rentenversicherung Bund oder bei Entscheidungen der Arbeitsagentur. Diese Fälle fallen in den Verantwortungsbereich des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, Bundeshaus, 11011 Berlin.
Nicht eingreifen kann der Petitionsausschuss in privatrechtliche Auseinandersetzungen. Wegen der Unabhängigkeit der Gerichte
kann der Petitionsausschuss auch keine Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen überprüfen.
Der Landtag kann die Entscheidung von Regierung und Verwaltung zwar nicht selbst aufheben oder ändern, er kann die Regierung
jedoch ersuchen, bestimmte Maßnahmen zu Gunsten der Petenten zu treffen oder eine frühere Verwaltungsentscheidung nochmals zu überprüfen. Die
Regierung hat dann – in der Regel binnen zwei Monaten – über das Veranlasste zu berichten.
Im Durchschnitt ist jede fünfte Petition ganz oder teilweise erfolgreich. Das heißt jedoch nicht, dass die ursprünglichen
Behörden-Entscheidungen rechtlich falsch gewesen sind. Es ist aber so, dass der Petitionsausschuss – im Unterschied zu den Gerichten – nicht nur
die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung überprüfen darf, sondern auch deren Zweckmäßigkeit. Daher kann es durchaus zu einer anderen
Gewichtung im Interesse des Bürgers kommen.
Wenn Ihre Eingabe beim Landtag von Baden-Württemberg eingeht, erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung.
Zeitgleich bittet der Petitionsausschuss die Regierung um eine Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage. Der Petitionsausschuss
kann Auskunftspersonen oder Sachverständige hören. Im Übrigen kann er Ortsbesichtigungen vornehmen und hierbei eigene Ermittlungen anstellen.
Jede Petition wird einem Abgeordneten mit allen Unterlagen zur Prüfung vorgelegt. Sobald der Sachverhalt ermittelt ist, legt der
mit der Prüfung beauftragte Abgeordnete dem Petitionsausschuss einen Bericht und eine Empfehlung vor, mit welchem Ergebnis die Petition
abgeschlossen werden soll.
Der Petitionsausschuss übergibt sein Votum dem Landtagsplenum, das abschließend entscheidet, ob die Eingabe der Landesregierung mit der Bitte um Abhilfe zugeleitet wird oder als unbegründet zurückgewiesen wird.