Halten Ärzte eine Berufsunfähigkeit für wahrscheinlich, sollte der Versicherte schnell reagieren
Schubachs Empfehlung: Wenn bei einer längeren Krankheit eine Berufsunfähigkeit droht, sollte der Versicherte vorsorglich Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen. "Wenn sich die gesundheitliche Situation bessert, kann man den Antrag problemlos zurückziehen." Der Kunde verliert so aber keine wertvolle Zeit. Denn wird eine Berufsunfähigkeit angezeigt, schaltet der Versicherer erst einmal einen Sachverständigen ein und wartet dessen Gutachten ab.
In den meisten Fällen ist das Krankentagegeld höher als die Berufsunfähigkeitsdeckung. Das verleitet manche dazu, den Übergang hinauszuzögern. "Wer versucht, auf das höhere Krankentagegeld zu schielen, erleidet in der Regel Schiffbruch", warnt Schubach. Zwar zahlt der Berufsunfähigkeitsversicherer gegebenenfalls rückwirkend. "Ist in diesem Zeitraum Krankentagegeld geflossen, kann es sein, dass der Kunde das zurückzahlen muss." Problematisch ist das vor allem dann, wenn das Tagegeld bereits ausgegeben wurde und der Berufsunfähigkeitsversicherer weniger zahlt. Schubach erinnert sich an den Fall einer an Krebs erkrankten Frau, die 9000 Euro Krankentagegeld zurückzahlen musste. Ihre monatliche Berufsunfähigkeitsrente betrug aber nur 800 Euro.
Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, weist auf ein weiteres Problem hin: "Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherer legen zum Teil unterschiedliche Definitionen von Berufsunfähigkeit zugrunde." Die Krankentagegeldversicherung leistet bei Krankheiten, die den Versicherten vorübergehend daran hindern, seinen Beruf auszuüben. Zeichnet sich eine dauerhafte Berufsunfähigkeit ab, stellt der Versicherer die Leistungen ein. Der Berufsunfähigkeitsversicherer zahlt, wenn der Kunde seinen Beruf dauerhaft nur noch zu maximal 50 Prozent ausüben kann, knüpft die Leistungen aber häufig an Bedingungen. "Es gibt immer noch viele Versicherer, die Kunden auf andere Tätigkeiten verweisen", sagt Wortberg. Zwar verzichten viele Anbieter inzwischen bei Neuverträgen auf das Prinzip der abstrakten Verweisung, sie haben aber noch viele alte Verträge mit entsprechenden Klauseln im Bestand.