Gebührenentwicklung

Die Entwicklung der Rundfunkgebühren

Die GEZ ist nicht in das Verfahren zur Gebührenerhöhung, das gesetzlich genau geregelt ist, einbezogen. Wie es funktioniert? Hier erfahren Sie mehr darüber.

Der GEZ-Geschäftsführer zum Verfahren der "Gebührenerhöhung":

"Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sieht vor, dass die Rundfunkanstalten alle zwei Jahre ihren Finanzbedarf anmelden.

Diesen Finanzbedarf prüft die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und gibt dazu einen Bericht an die Landesregierungen. In diesem Bericht wird vor allem Stellung dazu genommen, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist.

Der Gebührenvorschlag der KEF ist dann die Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen. Diese wiederum geben die gewünschten Veränderungen als Gesetzesentwurf in ihre Parlamente, wo sie gegebenenfalls als Gesetz verabschiedet werden.

Folglich ist die GEZ als Verwaltungseinrichtung für den gesetzlich geregelten Gebühreneinzug der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar von den Ergebnissen des Verfahrens berührt, wirkt selbst aber nicht daran mit. Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung im Gebühreneinzug sind wir jedoch auf mögliche Veränderungen gut vorbereitet, so dass wir einen reibungslosen Ablauf unserer Geschäfte, auch bei gesetzlichen Neuerungen, sicherstellen können."

Die Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) wurde am 20. Februar 1975 durch Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder errichtet. Ihre Aufgabe war es, den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf zu überprüfen und auf dieser Grundlage gegenüber den Regierungschefs der Länder Empfehlungen über die Höhe der Rundfunkgebühr abzugeben.

Aufgrund des 8. Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren neu geregelt und im 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Die Kommission hat danach bei der Ermittlung des Finanzbedarfs die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten deren Anmeldungen fachlich zu überprüfen und den Finanzbedarf festzustellen. Die Überprüfung bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.

Die Kommission erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in dem sie die Finanzlage der Rundfunkanstalten darlegt und insbesondere zu der Frage Stellung nimmt, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist. Diese wird betragsmäßig beziffert und kann bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer Spanne bestehen. Die Kommission weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin.

Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die Kommission angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten sind nach Bedarf zu den Beratungen der KEF hinzuzuziehen. Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den Rundfunkanstalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die KEF zugesandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. Die Stellungnahmen der Rundfunkanstalten sind in den endgültigen Bericht einzubeziehen.

Der Gebührenvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Beabsichtigte Abweichungen von diesem Vorschlag soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen, die von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen werden; Wiederberufung ist zulässig. Die KEF wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(Quelle: www.kef-online.de, "Entstehungshintergrund, Aufgaben und Zusammensetzung der KEF")