Internet-PCs

Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte

Zum 1. Januar 2007 endete die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Hier werden wir Sie über diese Regelung informieren. Bei der Gebührenpflicht wird unterschieden zwischen herkömmlichen und neuartigen Rundfunkgeräten.

Herkömmliche Rundfunkgeräte haben ein Rundfunkempfangsteil (z. B. Tuner, Radio- und TV-Karte) und empfangen das Rundfunkprogramm über Antenne, Kabel oder Satellit.

Herkömmliche Geräte sind z. B.: Tragbare oder nicht tragbare Hörfunk- und Fernsehgeräte, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PCs mit Radio- und/oder TV-Karte, PCs mit USB-Stick oder Karte zum DVB-T-Empfang, mobile Geräte für den terrestrischen TV-Empfang im Auto, Set-Top-Boxen (z. B. für DSL) sowie Handys mit UKW-Empfang, DVB-H oder DMB usw.

 

Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil wiedergeben können, wie z. B. das Internet (www) oder die UMTS-Technologie.

Neuartige Rundfunkgeräte sind z. B.:
- PCs und Notebooks, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über das Internet empfangen.
- PDAs und MDAs/Smartphones, die Rundfunk ausschließlich über das Internet oder UMTS empfangen.
- Server, wenn sie ohne besonderen technischen Aufwand an das Internet angeschlossen werden können.
- UMTS- und WLAN-Handys, die Radio- und Fernsehprogramme ausschließlich über UMTS oder das Internet empfangen.

Technik-Glossar siehe unten.

 

Die Gebührenhöhe für neuartige Rundfunkgeräte beträgt lediglich 5,76 Euro/Monat und wird nur dann fällig, wenn keine herkömmlichen Geräte angemeldet sind. Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt seit Januar 2009 für ein Radio 5,76 Euro, ein Fernsehgerät 17,98 Euro und für ein Radio und Fernsehgerät zusammen ebenfalls 17,98 Euro.

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Wen betrifft die Regelung?

Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte ist die Ausnahme und nicht die Regel. Betroffen sind nur Privathaushalte, die weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und auch mit keinem Autoradio angemeldet sind, sondern beispielsweise nur einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy zum Empfang bereithalten. Statistisch wird aber davon ausgegangen, dass nahezu 100 % der Privathaushalte zumindest ein Radio zum Empfang bereithalten.

Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,76 Euro monatlich an.

Warum gibt es die Gebührenpflicht für neuartige Geräte?

Die Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Gerätes geknüpft, das den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht. Mit internetfähigen PCs lassen sich z. B. die Hörfunkprogramme im Internet ohne weiteres empfangen. Deshalb sind auch neuartige Geräte grundsätzlich gebührenpflichtig. Aufgrund des eingeschränkten TV-Angebots im Internet werden die neuartigen Geräte allerdings nur mit 5,76 Euro veranschlagt, also den vergleichbaren Gebühren eines Radiogerätes.

Der internetfähige PC als neuartiges Rundfunkgerät

Auf die konkrete Konfiguration oder Ausgestaltung des PC kommt es nicht an. Das Kriterium der Empfangsbereitschaft des Gerätes ist entscheidend. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es ist folglich nicht entscheidend, ob der PC tatsächlich an das Internet angeschlossen ist.

Wann muss ein neuartiges Rundfunkgerät angemeldet werden?

Nicht jedes neuartige Rundfunkgerät muss angemeldet werden. Sobald ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist, handelt es sich bei dem neuartigen Rundfunkgeräten um ein gebührenfreies Zweitgerät. Auch ein neuartiges Rundfunkgerät im Arbeitszimmer oder im Büro zu Hause ist gebührenfrei, wenn im Haushalt bereits herkömmliche Rundfunkgeräte gemeldet sind.

DIE WICHTIGSTEN FAKTEN FÜR PRIVATHAUSHALTE

Wer als Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehörige/r (einer Wohnung) bereits ein (Auto-)Radio- und/oder ein Fernsehgerät angemeldet hat, muss keine zusätzlichen Gebühren für einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy bezahlen.

Zweit- oder Ferienwohnung

Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen sind neben den in der Hauptwohnung bereitgehaltenen Geräten anmelde- und gebührenpflichtig. Ist in der Zweit- oder Ferienwohnung weder ein Radio noch ein Fernsehgerät vorhanden, aber ein neuartiges Rundfunkgerät, muss hierfür eine Grundgebühr (monatlich 5,76 Euro) gezahlt werden.

Arbeitszimmer im Privathaushalt

Neuartige Rundfunkgeräte in nicht ausschließlich privat genutzten Arbeitszimmern  (z.B. Büro zu Hause) sind nur dann anmelde- und gebührenpflichtig, wenn im Privathaushalt keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet sind.

Angestellte, Beamte

Angestellte, Beamte (z. B. ein Lehrer, der auf dem heimischen PC seinen Unterricht vorbereitet) oder ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände, die nicht gewinnorientiert für sich oder Dritte ihren internetfähigen PC zu Hause teilweise beruflich oder für die ehrenamtliche Tätigkeit nutzen, müssen dafür keine zusätzliche Gebühr bezahlen.

Haushaltsangehörige mit eigenem Einkommen

Haushaltsangehörige mit eigenem Einkommen, z. B. Azubis, müssen ihre neuartigen Rundfunkgeräte (Internet-PCs oder UMTS-Handys) anmelden, sofern sie nicht bereits mit einem Radio (z. B. einem Handy mit UKW-Empfang) oder einem Fernseher gemeldet sind.

DIE WICHTIGSTEN FAKTEN FÜR GEWERBETREIBENDE UND GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN

Unternehmer, Gewerbetreibende oder Selbständige (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) sowie gemeinnützige Einrichtungen, die bereits ein (Auto-)Radio- und/oder ein Fernsehgerät pro Standort angemeldet haben, sind von der Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte nicht betroffen.

Was müssen eine Firma, ein Selbständiger oder eine Behörde beachten?

Im nicht ausschließlich privaten Bereich müssen für alle herkömmlichen Rundfunkgeräte (Hörfunk- und Fernsehgeräte) jeweils gesondert Rundfunkgebühren gezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz besteht für neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich eine Zweitgerätefreiheit.

Werden keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, sondern ausschließlich neuartige Geräte auf ein und demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten, so besteht hierfür unabhängig von der Anzahl lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht.

Unternehmen mit neuartigen Rundfunkgeräten an mehreren Standorten (Grundstücken) zahlen eine Rundfunkgebühr für jeden Standort. Dies aber nur, wenn an dem Standort bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet sind.

Handys (Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung), die von Unternehmen den Mitarbeitern dauerhaft (mehr als drei Monate) zur Verfügung gestellt werden, sind der Privatsphäre der Mitarbeiter zuzuordnen und daher für das Unternehmen nicht gebührenpflichtig. Aber auch die Mitarbeiter müssen das Handy nur dann anmelden, wenn bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte im privaten Bereich angemeldet sind.

Gemeinnützige Vereine

Vereine, die keine eigene Geschäftsstelle oder ein Vereinsheim besitzen, sind von der Neuregelung nicht betroffen. In den Fällen, in denen die ehrenamtlichen Vereinsaktivitäten von den Vorständen oder Vereinsmitgliedern privat von zu Hause aus betrieben werden, führt dies nicht zu einer zusätzlichen Gebührenpflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn z. B. Übungsleiterhonorare gezahlt werden. Durch die Nutzung eines Handys für Vereinszwecke entsteht zudem ebenfalls keine weitere Gebührenpflicht.

Betroffen von der ab 1. Januar 2007 geltenden Regelung sind lediglich Vereine mit eigener Geschäftsstelle oder Vereinsheime, die bislang weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und einen internetfähigen PC bereithalten. Unabhängig von der Zahl der vorgehaltenen PCs ist jedoch nur einmal eine Grundgebühr (monatlich 5,76 Euro) zu entrichten.

Server-Hosting und Server-Housing

Das Unternehmen, das in seinem Rechenzentrum zur Vermietung von Kapazitäten Server bereithält (sog. Server-Hosting), ist gebührenpflichtig. Auf dem Grundstück des Hosting-Anbieters entsteht allerdings unabhängig von der Zahl der vorgehaltenen Server höchstens die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr im Monat (5,76 Euro). Sofern bereits ein Radio- oder Fernsehgerät angemeldet ist, besteht Zweitgerätefreiheit. Für den Mieter von Server-Kapazität entsteht für die Inanspruchnahme der Leistung keine zusätzliche Gebührenpflicht.

Server-Housing bedeutet, dass ein Kunde einen in seinem Eigentum befindlichen Server im Rechenzentrum eines Dienstleistungsunternehmens unterbringt. Der Kunde ist Rundfunkteilnehmer und grundsätzlich gebührenpflichtig, da der Server ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät ist, über das er auch tatsächlich verfügen kann.

Telearbeitsplätze

Für Arbeitnehmer, die als Telearbeiter zu Hause mit einem PC für ihren Arbeitgeber arbeiten, gilt Folgendes:
Ist die Tätigkeit des Arbeitgebers gewinnorientiert, muss der Telearbeiter für den PC bzw. das Notebook eine Gebühr (monatlich 5,76 Euro) zahlen. Dies gilt auch dann, wenn das neuartige Gerät vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Hat der Arbeitnehmer bereits für seine berufliche Tätigkeit ein herkömmliches Rundfunkgerät (z. B. im Arbeitszimmer) angemeldet, muss für den PC oder das Notebook keine zusätzliche Gebühr entrichtet werden.

Gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Heime)

Für gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Behindertenheime etc.) gilt ebenfalls die Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkgeräte, sobald ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät angemeldet ist. Die Zweitgerätefreiheit besteht unabhängig davon, ob es sich um ein gebührenbefreites oder gebührenpflichtiges Erstgerät handelt.

Technik-Glossar

DMB
Digital Multimedia Broadcasting bezeichnet ein digitales Daten- und TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)

DSL
Digital Subscriber Line, dt.: Digitale Teilnehmeranschlussleitung. Mit ihr können Haushalte und Unternehmen mit hoher Übertragungsrate senden und empfangen

DVB-H
Digital Video Broadcasting - Handhelds, dt.: Digitaler Videorundfunk für Handgeräte, ein Übertragungsstandard, mit dem digitale Rundfunkprogramme über kleine und/oder mobile Geräte empfangen werden können

DVB-T
Digital Video Broadcasting - Terrestrial bezeichnet die terrestrische Verbreitung (über Antenne) der Fernsehsignale

MDA / Smartphone
Mobile Digital Assistant, vereint den Leistungsumfang Smartphone eines Mobiltelefons mit dem eines PDAs

PDA
Personal Digital Assistant, ein kleiner tragbarer Computer

UMTS
Universal Mobile Telecommunications System, Mobilfunkstandard der dritten Generation

WLAN
Wireless Local Area Network, dt.: kabelloses lokales Netzwerk