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Merken   Drucken   03.03.2012, 09:00 Schriftgröße: AAA

Portfolio: Ihr Geld in dieser Woche

Im FTD-Überblick geht es diesmal um Schwarzhändler für Eintrittskarten, Arbeitsvertrag, Solarförderung, Datentransfer sowie Hörgeräte. von Christoph Hus
 
Verursacht eine Software-Aktualisierung auf einem neuen Handy hohe Kosten für eine Datenverbindung, muss der Kunde dafür nicht unbedingt zahlen. Auf dieses Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az.: 16 U 140/10) weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Ein Mann hatte einen neuen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, der keine Internet-Flatrate beinhaltete. Gleichzeitig kaufte er beim Netzbetreiber eine Navigationssoftware für das Gerät. Nach der Installation aktualisierte das Programm das Kartenmaterial. Für die dabei angefallene Datenübertragung berechnete der Anbieter dem Kunden mehr als 11.000 Euro.
Als sich der Mann weigerte zu zahlen, klagte das Unternehmen. Ohne Erfolg: Wer eine Software zusammen mit einem Mobiltelefon erwirbt, könne davon ausgehen, dass das Programm auf dem aktuellen Stand ist, so die Richter. Für etwaige Aktualisierungskosten muss der Kunde deshalb nicht zahlen.
Wer Eintrittskarten für Sportgroßereignisse wie die Fußballeuropameisterschaft oder die Olympischen Spiele kaufen will, sollte sich vor Schwarzhändlern in Acht nehmen.
Solche Händler verlangten nämlich oft Wucherpreise oder besäßen die Karten gar nicht, die sie im Internet zum Verkauf anbieten, warnt das Bundesverbraucherschutzministerium. Im schlimmsten Fall zahlen Kunden, bekommen aber keine Karten.
Sportfans sollten deshalb auf den Internetseiten des jeweiligen Veranstalters kontrollieren, welche Anbieter zum Verkauf der Eintrittskarten autorisiert sind. Nur von diesen drohen keine bösen Überraschungen.
Täuscht ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber in einer wichtigen persönlichen Angelegenheit, darf das Unternehmen den Arbeitsvertrag anfechten und das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Az.: 8 Sa 109/11).
Ein Mann hatte sich bei einem Logistikunternehmen beworben, bei dem er auch nachts arbeiten sollte. Er verschwieg dem Arbeitgeber aber, dass er wegen einer Krankheit nachts nicht arbeiten durfte. Entsprechende Atteste legte er erst vor, nachdem er den Job angetreten hatte. Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis daraufhin mit sofortiger Wirkung. Zu Recht, entschieden die Richter. Der Mann habe das Unternehmen arglistig getäuscht.
Die anstehende Kürzung der Einspeisevergütung für Solarstrom lässt die Rendite von Investitionen in neue Anlagen deutlich sinken. Das hat Stiftung Warentest anhand eines Musterfalls errechnet. Die Tester gehen von einer Anlage aus, die pro Kilowatt Leistung 2200 Euro kostet und jährlich 900 Kilowattstunden Strom pro Kilowatt Leistung produziert, von denen der Besitzer 20 Prozent selbst verbraucht.
Bisher war unter diesen Umständen eine Rendite von 6,7 Prozent zu erzielen, so die Warentester. Wegen der geringeren Förderung sinke die Rendite nun auf 3,4 Prozent. Sind die Voraussetzungen ungünstiger als in dem Musterfall, weil die Anlage teurer ist oder weniger Strom produziert, kann die Rendite sogar noch geringer ausfallen. Wer sich für den Bau einer Solarstromanlage interessiert, sollte deshalb abwarten, weil die Anschaffungskosten in den kommenden Monaten weiter sinken könnten, raten die Warentester.
Krankenkassen müssen ein teures Hörgerät bezahlen, wenn ein Versicherter mit einem einfachen Gerät nicht richtig hören kann.
Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Az.: S 5 KR 97/08). Ein schwerhöriger Mann hatte sich mit einem Standardhörgerät zum Preis von rund 650 Euro in einer lauten Umgebung nicht verständigen können.
Dennoch weigerte sich die Krankenkasse, die Kosten von 1800 Euro für ein anderes Gerät zu übernehmen, mit dem keine Probleme auftraten. Die Richter urteilten: Der Mann muss die Mehrkosten nicht selbst tragen. Vielmehr sei die Krankenkasse verpflichtet, ein Gerät zu zahlen, das den Gehörverlust optimal ausgleicht.
  • FTD.de, 03.03.2012
    © 2012 Financial Times Deutschland,
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