Und davon könnten alle Hausbesitzer profitieren - auch die, die 2011 schon regelmäßig die sogenannte Grundsteuer B für Privatimmobilien abgeführt haben. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Steuer kippen, bekommen sie ihr Geld zurück, wenn sie sich gegen die Erhebung gewehrt haben. Dafür reicht kein normaler Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune, der alle drei Monate kommt. Die Hausbesitzer müssen parallel den Grundlagenbescheid angreifen, den wiederum das Finanzamt schickt. Denn der fußt auf dem sogenannten Einheitswert, und das ist ein Wert, der als verfassungsrechtlich fragwürdig gilt.
Die Grundsteuer wird schon lange als ungerecht kritisiert. Sie orientiert sich nicht am Marktwert einer Immobilie, sondern eben an dem Einheitswert. Der bemisst sich zwar an Größe und Ausstattung des Hauses, die Kriterien dafür wurden jedoch seit 1964 nicht mehr geändert, in den neuen Bundesländern gelten sogar die Werte von 1935. Nach der ursprünglichen Gesetzeskonzeption von damals war vorgesehen, dass die Einheitswerte alle sechs Jahre an die geltenden Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorschrift ruht seit nunmehr 45 Jahren.
Das führt zu einer Situation, in der eine neue Immobilie den gleichen Einheitswert haben kann wie eine, die 1964 errichtet worden ist - obwohl die tatsächlichen Werte der beiden Häuser stark auseinanderklaffen. Das Finanzamt greift in der Regel einfach zur Wohn- oder Nutzfläche und errechnet daraus in einem komplizierten Verfahren den Einheitswert. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich Bauweise und Ausstattung der Häuser in den vergangenen Jahrzehnten verändert haben - weswegen der Wert häufig deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Auf ein hochwertiges Architektenhaus mit 220 Quadratmetern etwa kann theoretisch nur ein Drittel der Grundsteuer eines schlichten Winkelbungalows anfallen, wenn der 250 Quadratmeter Fläche hat.