Die FolgenMit seinem Urteil hat der BGH die Rechte von Fluggästen gestärkt. Passagiere müssen künftig auch dann mit einem Anschlussflug befördert werden, wenn ihr Reisegepäck wegen Verspätung des Zubringerflugs erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Solange sie den Flugsteig des Anschlussflugs innerhalb der Einstiegszeit erreichen, müssen sie mitgenommen werden.
Die Fluggesellschaft, die den Weiterflug verweigert hatte, argumentierte mit Sicherheitsbedenken bei der Beförderung von Fluggästen ohne Gepäck. Ein Passagier dürfe nur zusammen mit seinem Gepäck befördert werden. Eine entsprechende Regelung wurde nämlich von der EU unter anderem als Konsequenz des Lockerbie-Anschlags beschlossen. Die Vorinstanzen stellten deshalb die Sicherheitsgründe über das Recht des Fluggasts auf Weiterbeförderung.
Der BGH hingegen urteilte, dass kein Sicherheitsrisiko gegeben sei. Entscheidend sei, dass dem Fluggast bereits die Bordkarte für den Anschlussflug Amsterdam-Curaçao ausgehändigt war und er sein Gepäck bereits in München aufgegeben hatte. Dort hatte das Gepäck einen Sicherheitscheck durchlaufen. Da der Fluggast beim Umsteigen keinen Einfluss mehr auf sein Gepäck habe, dürfe ihm die Weiterbeförderung nicht verwehrt werden.