Das Problem sind die Verjährungsfristen nach einer Kündigung: Kunden müssen innerhalb von drei Jahren Ansprüche geltend machen - auch wenn es erst danach ein höchstrichterliches Urteil zu ihren Gunsten gibt. "Wer 2009 gekündigt hat, muss sich jetzt beeilen", sagt Castelló. Im Einzelfall haben Kunden möglicherweise auch bei früher gekündigten Verträgen Aussicht auf einen Nachschlag, etwa wenn die Verjährung gestoppt wurde. Wer die Police nicht gekündigt, sondern die Zahlung der Beiträge eingestellt hat, hat dagegen auch Chancen auf mehr Geld, wenn der Vertrag schon länger ruht. "Diese Ansprüche verjähren nicht", sagt Castelló.
Verbraucher müssen Nachforderungen stellen, von allein rücken die Versicherer kein Geld heraus. Auch ehemalige Kunden der verurteilten Generali müssen den Nachschlag einfordern. "Bei neuen Kündigungen berücksichtigen wir das Urteil automatisch", sagt eine Sprecherin der Generali. "Auch bei beitragsfrei gestellten Verträgen nehmen wir automatisch eine Anpassung vor." Die Kunden müssten sich nicht darum kümmern. Verbraucherschützerin Castelló rät zur Wachsamkeit. "Wenn der Versicherer tatsächlich eine automatische Anpassung vornimmt, müsste es in der jährlichen Mitteilung über die angesparte Summe einen ordentlichen Sprung nach oben geben", sagt sie. Andernfalls sollten Kunden umgehend Ansprüche stellen.