Die Folgen
Ein Amtsblatt, das nicht Amtsblatt heißt, ist auch keines. Auf diese kurze Formel lässt sich die Ansicht der Gelsenkirchener Richter bringen. Was für den Bürger kurios klingen mag, ist aus rechtlicher Sicht oftmals nicht zu beanstanden. Denn grundsätzlich hat sich die Rechtsanwendung nach dem Wortlaut der Gesetze zu richten. Beruft sich ein Kläger, wie in diesem Fall, auf die formale Formulierung, verbietet sich nicht selten eine großzügigere Interpretation durch die Gerichte.
Dass dies für den juristischen Laien teilweise abenteuerliche Blüten treibt, kommt in der Praxis nicht selten vor. So wurde in Brandenburg jahrelang über ein subtiles Rechtsproblem der Bekanntmachung von Satzungen gestritten. Es ging um die Frage, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg auch dann ordnungsgemäß erfolgt ist, wenn die Satzung nur im "Amtlichen Anzeiger", der (offiziellen) Beilage zum Amtsblatt, veröffentlicht wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beendete im Jahr 2011 den Streit ganz pragmatisch, indem es seine frühere formale Rechtsprechung selbst aufgegeben hat.