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Merken   Drucken   29.09.2012, 11:35 Schriftgröße: AAA

Abgeltungsteuer: Wie der Fiskus geschlossene Fonds behandelt

Bei der steuerlichen Betrachtung kommt es vor allem aufs Investitionsobjekt an. Die Abgeltungsteuer greift bei Beteiligungsmodellen nur im Ausnahmefall. von Robert Kracht
Wer als Anleger nur die Abgeltungsteuer kennt, muss bei geschlossene Fonds gehörig umdenken. Die FTD gibt einen Überblick, wie der Fiskus die Beteiligungsmodelle einordnet.
Gesellschaften und Immobilien jenseits der Grenze profitieren von Steuerfreiheit durch Doppelbesteuerungsabkommen. Heimische Fonds mit Schwerpunkt Energie, Immobilien, Policen, Flugzeugen oder Container tangiert die Abgeltungsteuer nicht, sie erzielen keine Kapitalerträge. Schiffe gehen mit der Tonnagesteuer einen Sonderweg.
Ein Investment in unternehmerische Aktivitäten folgt den Bilanzregeln wie bei jedem Selbstständigen. Immobilien behalten auch in der Abgeltungsära die zehnjährige Spekulationsfrist. Vermögensverwaltende Private-Equity-Fonds können aber die realisierten Erlöse aus Investitionen seither nicht mehr steuerfrei an Anleger weiterleiten. Bei Kapitalerträgen war 2009 der Systemwechsel, bei den Fonds markierte die Einführung der Steuerstundungsmodelle 2005 den Meilenstein - Verlustzuweisungen über Medien oder Ostimmobilien sind kein Thema mehr.
Die Einkünfte werden auf Fondsebene einheitlich festgestellt und nach Beteiligungsquote verteilt. Anleger deklarieren ihren Betrag beim Finanzamt und versteuern ihn mit ihrer Progression. Unterliegen Fondserträge ausnahmsweise der Abgeltungsteuer, muss der Sparer sie grundsätzlich nicht in der Steuererklärung angeben, die Pflichten sind mit Abzug der Abgeltungsteuer erledigt.
Die Einkünfte werden fast immer nur im Sitzland unter Verwendung von Freibeträgen und moderaten Tarifen besteuert. Sie unterliegen hierzulande als steuerfreie Erträge nur dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz fürs übrige Anlegereinkommen, wenn der Fonds nicht in der EU sitzt. Nur dann müssen die Auslandserträge dem Finanzamt noch gemeldet werden.
Mieten minus Kosten und Gebäudeabschreibung sind steuerpflichtig. Der Immobilienverkauf durch Fonds oder von Anteilen durch Anleger ist nach zehn Jahren steuerfrei. Vorher realisierte Spekulationsverluste sind seit 2009 nicht mehr mit Wertpapiergewinnen verrechenbar.
Wegen der günstigen Tonnagesteuer fallen unabhängig von der tatsächlichen Gewinnhöhe kaum Abgaben an; die sind aber auch in Verlustjahren zu zahlen. Die Ministeuer beinhaltet bereits die Erträge des späteren Schiffsverkaufs. Die Tonnage gilt auch zur Bemessung der Gewerbesteuer.
Die Stromerzeugung aus Wind, Sonne oder Biogas ist gewerblich. Die Anfangsverluste mindern die Steuerlast für anschließende Gewinne aus dem gleichen Modell. Die Fonds haben über Fremdkapital und Abschreibung der Anlagen oft hohe Verluste in der Investitionsphase. Diese sorgen dafür, dass die Beteiligten die Erträge nach dem Break-Even erst mal nicht versteuern müssen.
Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter wie Flugzeuge oder Container wird im Regelfall nicht gewerblich ausgeübt. Dann fällt nach Abzug von Abschreibungen und laufenden Kosten nur das meist geringe Endergebnis unter die sonstigen Einkünfte, mit der individuellen Progression des Sparers. Der spätere Verkaufsgewinn als Differenz zwischen Erlös und Buchwert bleibt nach einem Jahr ohne Abgaben; allerdings nur, wenn die Güter vor 2009 erworben wurden. Für danach gekaufte Flieger oder Boxen stieg die Spekulationsfrist auf zehn Jahre - werden die Güter nicht so lange gehalten, mindert das die Nettorendite. Zudem wird der Verkaufserlös jetzt dem abgeschriebenen Buchwert und nicht mehr dem ehemaligen Anschaffungspreis gegenübergestellt.
Von vermögensverwaltenden Fonds vereinnahmte Dividenden unterliegen voll dem Abgeltungssatz. Das gilt auch für Verkäufe, wenn die Unternehmen nach 2008 erworben wurden. Für vorherigen Bestand gilt weiter die einjährige Spekulationsfrist. Wegen dieses Nachteils seit 2009 wählen die Fonds inzwischen oft den Ausweg als Unternehmer - sie bilanzieren und zahlen Gewerbesteuer, die der einzelne Sparer bei der Einkommensteuer nicht immer voll anrechnen kann.
Werden Policen gewerblich gehandelt, wird als Gewinn der Erlös aus Verkauf oder Auszahlung bei Fälligkeit unter Abzug von Anschaffungspreis, Prämien, laufenden Kosten und Finanzierungsaufwendungen besteuert. Sind die Fonds vermögensverwaltend, unterliegen Verkaufsgewinne aus den Policen dem Abgeltungstarif, rote Zahlen lassen sich steuerlich mit Zinsen, Dividenden und Börsengewinnen verrechnen.
Investieren Fonds in Holznutzung, Hypotheken, Triebwerke, Prozesse, Mezzanine-Kapital oder Patente, sind sie je nach Konstruktion gewerblich, vermögensverwaltend oder im Ausland tätig. Oftmals unterstellt der Fiskus ihnen Liebhaberei, Verluste zählen dann steuerlich nicht.
  • Aus der FTD vom 29.09.2012
    © 2012 Financial Times Deutschland
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