Die Folgen
Das Urteil bringt für viele Händler eine wünschenswerte Klarstellung, da die Rechtslage aufgrund der genannten Urteile aus dem Jahr 2011 für viele Konstellationen nicht eindeutig war. Nach dieser Rechtsprechung stand zwar fest, dass der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf generell die Kosten für den Ein- und Ausbau mangelhafter Ware tragen muss. Unsicherheit bestand aber für alle anderen Geschäfte, etwa solche über industriell genutzte Investitionsgüter oder auch für Geschäfte zwischen zwei Privatleuten.
Das Urteil des BGH aus dem Dezember 2011 las sich in seiner Begründung auch eher so, als ob Ein- und Ausbaukosten nun stets vom Verkäufer zu übernehmen wären. Das hätte in vielen Fällen erhebliche wirtschaftliche Risiken für Händler mit sich gebracht, die nicht mehr im angemessenen Verhältnis zum Warenwert und auch den damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten gestanden hätten. Man denke etwa an einen Lieferanten von geringwertigen Kleinteilen wie Unterlegscheiben, die in Schiffsmotoren oder Windkraftanlagen eingebaut werden. Das Risiko, in solchen Fällen für den kompletten Aus- und Einbau aufkommen zu müssen, könnten reine Händler, die den Produktionsprozess nicht beeinflussen und damit Mängel nicht verhindern können, gar nicht schultern.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH müssen sie dies auch nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn den Händler ein Verschulden an dem Mangel trifft. Bei Herstellern wird das häufig der Fall sein. Gleiches gilt für Lieferanten, die nach der vertraglichen Vereinbarung die Ware nicht nur liefern, sondern auch einbauen müssen. Stellt sich in diesen Fällen später ein Mangel heraus, müssen sie für den Aus- und Einbau Sorge tragen, selbst wenn sie keine Schuld trifft. Für alle Händler, die die Ware nur verkaufen, bedeutet das Urteil allerdings eine Entwarnung.