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Ratgeber Miete

Die wichtigsten Urteile

Um wie viel Prozent dürfen Mieter ihre Zahlungen bei einem Wohnungsmangel mindern? Der Mieterbund hat zahlreiche Gerichtsurteile zusammengestellt - sie bieten zumindest eine Orientierung.

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Die Rechtsprechung gibt in vielen Fällen sehr genau vor, wann Mietern wieviel Mietminderung zusteht©

Wer einen erheblichen Mangel in seiner Wohnung feststellt, darf seine Miete unter Umständen mindern. In der Rechtssprechung gibt es zahlreiche Einzelurteile. Sie können dem Mieter zumindest eine grobe Orientierung für die eigene Mietminderung geben - verlassen sollten Sie sich aber nicht darauf. Denn es kann sein, dass ein anderer Richter in einem ähnlichen Fall ganz anders entscheidet.

Abwasser:

20 Prozent Mietminderung, wenn das gesamte Abwasser aus einer oben gelegenen Nachbarwohnung in die Toilette fließt. (AG Münster WM 82, 170)

Abwasserstau:

38 Prozent, wenn aus Toilette und Badewanne Abwasser austritt. (AG Groß Gerau WM 80, 128)

Asbest:

50 Prozent Mietminderung wegen Gesundheitsgefährdung durch asbesthaltige Elektro-Nachtspeicheröfen. (LG Dortmund WM 96, 141)

Badewanne:

24 Prozent Mietminderung, wenn die Nutzung der Badewanne durch die Hausordnung auf wenige Stunden in der Woche beschränkt wird. (AG Helmstedt WM 89, 564)

Bade-/Duschmöglichkeit:

33 Prozent Mietminderung, wenn die einzige vorhandene Bade-/Duschmöglichkeit nicht funktioniert. (AG Köln WM 98, 690)

Badewannenabfluss:

3 Prozent Mietminderung, wenn der Badewannenabfluss defekt ist. (AG Schöneberg GE, 91, 527)

Balkon:

3 Prozent Mietminderung, wenn der Balkon repariert werden muss. (LG Berlin MM 86, 327)
15 Prozent Mietminderung, wenn der Balkon nicht zu nutzen ist, weil sich dort streunende Katzen aufhalten, die durch die Fütterung durch Mitbewohner angelockt werden. (AG Bonn WM 86, 212)

Bauarbeiten:

60 Prozent Mietminderung, wenn im Haus umfassende Bauarbeiten (Ausbau Dachgeschoss) durchgeführt werden. (AG Hamburg WM 9/91, VII)
22 Prozent Mietminderung, wenn erhebliche Bauarbeiten über einen Zeitraum von sechs Monaten ausgeführt werden. (LG Hannover WM 86, 311)

Baulärm:

10 bis 20 Prozent, wenn Baulärm durch den Bau einer ICE-Trasse verursacht wird. (LG Wiesbaden WM 2000, 184; LG Köln WM 2001, 78)

Bordell:

30 Prozent Mietminderung, wenn sich ein Bordell im Haus befindet. (AG Charlottenburg MM 88, 367)

Briefkästen:

1 Prozent, wenn der Briefkasten defekt ist und eingeworfene Post nass wird. (AG Mainz WM 96, 701)

Einrüstung:

5 Prozent Mietminderung, wenn infolge der Fassaden-Einrüstung die Wohnung weniger Licht erhält und die Lüftung beeinträchtig ist. (LG Berlin MM 94, 396)
15 Prozent Mietminderung, wenn die Fassade eingerüstet ist und Plastikfolien an den Fenstern die Wohnung abdunkeln und kaum Lüftungsmöglichkeiten bestehen. (AG Mainz 10 C 49/96)

Fenster:

5 Prozent Mietminderung im Sommer, zehn Prozent im Winter, wenn Fenster luftdurchlässig und schlecht schließbar sind. (AG Münster WM 82, 254)
20 Prozent Mietminderung, wenn Fenster undicht sind und infolge der eindringenden Feuchtigkeit die Küchenwand teilweise schwarz ist. (LG Hannover ZMR 79, 47)

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